Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Entscheidung von heute 28.10.2015 i.Sa. Gas

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userD0010:
@bolli  u.a.
Und was haben wir davon ?   Wer steht denn nun auf und macht den EuGH auf diesen Schwachsinn aufmerksam, vor allem, dass der Bundesgerichtshof sich einen Dreck um die Entscheidungen des EuGH schert und meiner Auffassung nach seine Hörigkeit gegenüber den Lobbyisten mit dieser Entscheidung dokumentiert?
Und das möchte sich weiterhin Rechtsstaat nennen !

Übrigens ist es ein absoluter Witz, wenn die Richter(innen) am BHG den EVU damit Tür und Tor für Begründungen zu Preiserhöhungen liefern, indem "gestattet" wird, Bezugs-Kosten-Steigerungen weitergeben zu dürfen   Was sind denn wohl sog. Bezugs-Kosten?  Gehören dazu etwa auch die Anhebungen der sog. Netznutzungsentgelte, die ja im Regelfalle von der linken in die rechte Tasche umgeschichtet werden/wurden?

Eine blamable Vorstellung der Entscheider !

tangocharly:
Ja wahrlich; ein "Urteil mit Augenmaß".
 
Denn die Verbraucher bleiben nach der Entscheidung des BGH immerhin mit der Versorgungswirtschaft weiter auf Augenhöhe  -   wenn auch nur auf selbiger von Hühneraugen  8).

P.S.: Immer schön cool bleiben; noch liegen die vollständigen Urteilgründe nicht vor. Ob die Verbraucher jetzt nach der BGH-Entscheidung, im Gegensatz zu der Situation nach der EuGH-Entscheidung die Versorger, trocken schlucken müssen, das muß sich erst noch zeigen.

P.S. mult.: Auch schön das Bild, welches der vorstehend aufgeführte thread vermittelt:

* BGH schenkt (den Verbrauchern) einen ein;
* @Black schenkt einen aus.

Black:
Der BGH hat letztendlich nur korrigiert, was der deutsche Gesetzgeber verbockt hatte. Es ist nicht die Schuld des Energieversorgers, wenn der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Grundversorgungsverordnungen europäisches Recht nicht ausreichend umgesetzt hat. Nach dem Willen des EuGH wären die Grundversorgungspreise quasi eingefroren gewesen, weil es an einem wirksamen Änderungsrecht gefehlt hätte. Gleichzeitig bestand ein Kontrahierungszwang des Grundversorgers ohne Möglichkeit der ordentlichen Vertragskündigung.

Wenn wir mal einen Augenblick die dogmatischen Probleme (mit denen ohnehin nur Juristen etwas anfangen können) außer acht lassen, hat der BGH nur entschieden, dass deutsche Grundversorger berechtigt waren eigene Kostensteigerungen weiterzugeben. eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

RR-E-ft:
Wenn Deutschland in Gestalt des Bundesgerichtshofes den Energieversorgern im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht einräumt, welches nicht mit den EU- Richtlinien vereinbar ist, so wird dieses wohl ebensowenig Bestand haben können, wie das vom deutschen Gesetz- bzw. Versordnungsgeber eingeräumte Preisänderungsrecht, welches laut EuGH mit den EU- Richtlinien nicht vereinbar war und deshalb unwirksam ist.

Auch in Deutschland ist alle  staatliche Gewalt an europäisches Recht gebunden, die Rechtsprechung des  BGH deshalb nicht weniger als die Gesetzgebung des deutschen Gesetzgebers!

Es ist deshalb wohl nur ein schlechter Witz, dass der BGH im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung den Versorgern ein nur an die Billigkeit gebundenes einseitiges Preisänderungsrecht einräumen will, nachdem der EuGH ein solches - gesetzlich eingeräumtes-  Preisänderungsrecht auf die Vorlage des BGH mit den Richtlinien für nicht vereinbar und unwirksam erklärt hat.

Der BGH muss sich demanch insoweit wohl für mehr berechtigt als der deutsche Gesetzgeber halten, wenn er sich selbst - anders als den Gesetzgeber- nicht durch die EU- Richtlinie eingeschränkt sieht.
Der BGH ist bei Lichte betrachtet insoweit jedoch ebenso eingeschränkt  wie der deutsche Gesetzgeber.

Zweifelsohne führt die Unwirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts zu einer Vertragslücke hinsichtlich eines vertragswesentlichen Punktes. Unstreitig ist auch, dass der Kontrahierungszwang und die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit eine ergänzende Vertragsauslegung erfordern.

Der BGH muss wissen, dass er selbst an die EU- Richtlinie gebunden ist, undzwar auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann der BGH deshalb wohl lediglich ein solches Preisänderungsrecht einräumen, welches mit der EU- Richtlinie vereinbar ist, welches also vorsieht, dass der Kunde rechtzeitig vorher über Art, Anlass und Umfang der Preisänderung, über sein außerordentliches Kündigungsrecht und über die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle der Preisänderung informiert wird, so dass der Kunde diese Rechte ausüben kann.

Die Einräumung eines solchen europarechtlich zulässigen Preisänderungsrechts durch den BGH  ist allemal besser als kein wirksam eingeräumtes Preisänderungsrecht.

Man muss den befassten Gerichten deshalb dringend vor Augen führen, dass auch sie selbst an europäisches Recht gebunden sind und deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls ein solches Preisänderungsrecht einräumen können, welches mit der EU- Richtlinie vereinbar ist. Soweit ein Gericht demgegenüber die Rechtsprechung des BGH anwenden wollte, müsste man deshalb eine Vorlage zum EuGH beantragen/ anregen.
 

Black:
Die Rechtsprechung des BGH beraubt den Kunden ja keiner Rechte. Der BGH sorgt nur dafür, dass die Verletzung von Hinweispflichten auf diese bestehenden Rechte nicht gleich zur Unwirksamkeit der Preisanpassung führt. Das mag man jetzt fair finden oder nicht.

Die Preisprotestbewegung hatte in der Vergangenheit immer bekundet gegen überhöhte Preise kämpfen zu wollen. Zuletzt hatte sie lediglich nur noch dafür gekämpft, dass es aus formalen Gründen keine wirksamen Preisanpassungen geben dürfe.

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