Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Entscheidung von heute 28.10.2015 i.Sa. Gas

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tangocharly:
Anmerkung zu dem "ambitionierten, jungen Amtsrichter":

Amtsrichter, egal ob jung oder alt, werden aller Voraussicht nach eher ambitioniert zu der vom BGH angerissenen Möglichkeit der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 u. 1 ZPO greifen, als in die höheren Äste der Europäischen Jurisprudenz zu flattern.

Aber, man hört, dass es einen ambitionierten Amtsrichter gibt, welcher sich das Vergnügen gegeben hat, sich auf direktem Wege mit dem Herrscher über Daten und Intimitäten ("facebook" genannt) zu reiben. Ja, vielleicht keimt da doch noch ein Hoffnungsschimmer.

Black:

--- Zitat von: RR-E-ft am 29. Oktober 2015, 19:50:10 ---Ein junger ambitionierter Amtsrichter könnte diese Frage in einem geeigneten Verfahren wohl dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

--- Ende Zitat ---

Dann könnte er die Klage eines Versorgers aber auch einfach abweisen. Er ist ja an die Rechtsauffassung des BGH nicht gebunden.

RR-E-ft:
Zwar ist der Amstrichter nicht gebunden, wenn er jedoch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, hat er im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Rechtsmittel zuzulassen. In der nächsten Instanz ginge es so weiter. Wenn das Berufungsgericht das Urteil bestätigen wollte, hätte es die Revision zuzulassen. Dann landet die Sache wieder beim BGH, der dann wohl zum EuGH vorlegen müsste.

Viel einfacher ist es doch wohl, wenn ein Amtsrichter, der die Rechtsprechung des Senats ähnlich unmöglich findet, die Sache dem EuGH vorlegt, um nicht Gefahr zu laufen, mit seiner Rechtsprechung gegen die auch ihn bindende EU- Richtlinie zu verstoßen. Im Zweifel europafreundlich.

bolli:
Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass bei Zulassung der Berufung/Revision vielleicht die nächste Instanz der Meinung ist, dass man doch der "höchstrichterlichen" BGH-Rechtsprechung folgen sollte und sich die Vorlage sparen kann.  8)

berghaus:
Bei der "Fristenlösung" für Sonderkunden hat sich, obwohl sie schon zwei Jahre auf dem Markt ist, auch noch kein Gericht gefunden, das Zweifel an der 'Rechts-er-findung' des BGB hatte. - Auch meins nicht,  wie der Sauerländer sagt!

berghaus 30.10.15

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