Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Grundversorgung: "Unstreitige Forderung" stimmt nicht mit Preisermittlung überein

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bolli:
Tja, dass ist manchmal das Problem, dass in einem Thread unterschiedliche Sachverhalte behandelt werden, die aber logischerweise unterschiedlich abzuhandeln sind. Das ist keine Kritik an Sie und auch nicht an DieAdmin (da sie ja nicht wusste, dass Sie in der Grundversorgung sind), aber es dient nicht unbedingt der Klarheit.

WENN Sie sich in der Grundversorgung befinden, gelten andere Spielregeln. Nach der Rechtssprechnung des BGH gilt der Anfangspreis als vereinbart und etwaigen Preiserhöhungen muss(te) hier UMGEHEND widersprochen werden. Erst ab dem ersten Widerspruch gilt der Teil des Preises, auf den sich der Widerspruch bezieht (nämlich auf den Preiserhöhungsteil) als strittig.

Sie sind also sicher, dass Sie sich in der Grundversorgung befinden ?

Sie haben bereits 2005 der ersten Preiserhöhung widersprochen ?

Sie haben auch weiteren Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen ? (wobei aufgrund der Tatsache, dass hier noch nicht viele Fälle vom BGH auf der entsprechenden rechtlichen Basis entschieden wurden, noch keine genauen Erkenntnisse vorliegen, ob das notwendig ist oder nicht).

Ein ganz frisches Urteil in Bezug auf die Grundversorgung hat der BGH gerade heute bekannt gegeben. Da ist noch nicht mal die Tinte trocken und der komplette Urteilstext nicht bekannt. Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung)

Insofern kann derzeit noch keine Beurteilung gegeben werden, welche Verfahrensweise die richtige sein könnte.

DieAdmin:

--- Zitat von: bolli am 28. Oktober 2015, 15:09:28 ---...auch nicht an DieAdmin (da sie ja nicht wusste, dass Sie in der Grundversorgung sind), aber es dient nicht unbedingt der Klarheit.
...

--- Ende Zitat ---

Ich hab den Thread ab den ersten Beitrag von Dillbert76 wieder abgehangen, aber im Bereich der EON Energie Deutschland belassen.

(@bolli, der Beitrag war anfangs in einen anderen Bereich)

Dillbert76:

--- Zitat von: bolli am 28. Oktober 2015, 15:09:28 ---[...]
WENN Sie sich in der Grundversorgung befinden, gelten andere Spielregeln. Nach der Rechtssprechnung des BGH gilt der Anfangspreis als vereinbart und etwaigen Preiserhöhungen muss(te) hier UMGEHEND widersprochen werden. Erst ab dem ersten Widerspruch gilt der Teil des Preises, auf den sich der Widerspruch bezieht (nämlich auf den Preiserhöhungsteil) als strittig.

Sie sind also sicher, dass Sie sich in der Grundversorgung befinden ?

--- Ende Zitat ---

Nun, wir haben keinen Vertrag unterschrieben. Eingezogen und telefonisch angemeldet.


--- Zitat von: bolli am 28. Oktober 2015, 15:09:28 ---Sie haben bereits 2005 der ersten Preiserhöhung widersprochen ?

--- Ende Zitat ---

Leider erst im Januar 2007 das erste Mal. Den damals gültigen Preis hat E.ON auch zur Berechnung herangezogen.



--- Zitat von: bolli am 28. Oktober 2015, 15:09:28 ---Sie haben auch weiteren Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen ? (wobei aufgrund der Tatsache, dass hier noch nicht viele Fälle vom BGH auf der entsprechenden rechtlichen Basis entschieden wurden, noch keine genauen Erkenntnisse vorliegen, ob das notwendig ist oder nicht).

--- Ende Zitat ---

Hier müsste ich im Einzelnen prüfen, ob wir das jeweils getan haben. Es kann durchaus sein, dass da was übersehen wurde. Man wird ja oft gar nicht mehr angeschrieben deswegen.


--- Zitat von: bolli am 28. Oktober 2015, 15:09:28 ---Ein ganz frisches Urteil in Bezug auf die Grundversorgung hat der BGH gerade heute bekannt gegeben. Da ist noch nicht mal die Tinte trocken und der komplette Urteilstext nicht bekannt. Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung)

Insofern kann derzeit noch keine Beurteilung gegeben werden, welche Verfahrensweise die richtige sein könnte.

--- Ende Zitat ---

Das macht es nicht grade einfach, eine Entscheidung zu treffen...

Dillbert76:
Interpretiere ich den letzten Absatz das BGH-Urteils vom 28. Oktober richtig, dass die Regelung zum Widerspruch in der Grundversorgung analog der der Sonderverträge anzuwenden ist? Allerdings nur, inswoweit es sich nicht um die Weitergabe von höheren Bezugskosten handelt.

Zitat:
"Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden kann. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen ausgesetzt ist."

Auf der Basis erscheint es mir angemessen zu sein, den Preis bei Vertragsabschluss (01.12.2005) als Basis für die Berechnung heranzuziehen. Den Preisen wurde erstmals am 29. Januar 2007 widersprochen, was innerhalb der drei Jahres Frist läge (wenn ich das Urteil richtig verstehe). Danach wäre die Forderung immer noch niedriger als nun von E.ON berechnet.

Ich werde mal prüfen, ob die Rechtsberatung des Bundes der Energieverbraucher etwas empfehlen kann.

bolli:

--- Zitat von: Dillbert76 am 29. Oktober 2015, 14:00:47 ---Interpretiere ich den letzten Absatz das BGH-Urteils vom 28. Oktober richtig, dass die Regelung zum Widerspruch in der Grundversorgung analog der der Sonderverträge anzuwenden ist? Allerdings nur, inswoweit es sich nicht um die Weitergabe von höheren Bezugskosten handelt.

--- Ende Zitat ---
Es wird derzeit noch auf den kompletten Urteilstext gewartet, damit man die Textpassagen aus der Pressemitteilung ausreichend beurteilen kann. Erst damit sind zuverlässigere Aussagen möglich, wobei RA Fricke (RR-E-ft) und auch Prof. Markert im Urteilsthread ja schon ihre Bedenken gegen das Urteil in wesentlichen Punkten dargestellt haben.

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