Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Grundversorgung: "Unstreitige Forderung" stimmt nicht mit Preisermittlung überein
Dillbert76:
Guten Abend,
heute erhielten wir vom Energiversorger (E.ON Energie Deutschland GmbH) ein Einschreiben mit der Aufforderung, einen "unstreitigen Forderungsbetrag" zu zahlen. Ansonsten erfolge die Unterbrechung der Stromversorgung. Merkwürdig ist dabei, dass der Betrag nicht mit dem von uns ermittelten übereinstimmt. Das heißt, wir sollen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 noch Geld nachzahlen. Wie kann aber die Forderung unstreitig sein, wenn sie von uns nicht anerkannt ist? Anerkannt ist ja lediglich der von uns ermittelte Betrag. Und der wurde bereits bezahlt. Lediglich für 2014 gibt es tatsächlich noch einen offenen Betrag, der bisher nicht beglichen wurde. Oder gab es inzwischen grundsätzlich Entscheidungen dazu, welcher Betrag als angemessen anzusehen ist? Gerechnet hatte ich mit 13,55 Cent/kWh, E.ON rechnet mit 15,17 Cent. Natürlich kommt es da zu erheblichen Abweichungen. Die zusätzlich geforderten Nachzahlungen summieren sich auf immerhin etwa 335 Euro.
Ich möchte jetzt natürlich angemessen reagieren. Wie mache ich das am besten? Der Berechnung widersprechen und natürlich den selbstberechneten, offenen Betrag für 2014 schnellstmöglich zahlen ist meine Überlegung. Reicht das aus?
Danke im Voraus für alle Hinweise.
Ingo
DieAdmin:
@Dillbert76,
ich habe Ihren Beitrag an dem zu der Problematik vorhandenen Thread im Bereich der EON Energie Deutschland GmbH drangehängt.
bolli:
Der BGH hat in einigen Bereichen schon gewisse Festlegungen durch seine mittlerweile erfolgte Rechtsprechung getroffen. Aber gleichwohl halte ich den Begriff "unstreitig" selbst in diesen Fällen nicht für gerechtfertigt, wenn Sie noch widersprechen, da es ja in Ihrem Fall Besonderheiten geben könnte, die eine Abweichung von der BGH-Rechtsprechung rechtfertigen. Insofern wäre das sicher zunächst einmal klarzustellen.
Zur Höhe ist zu sagen, dass die BGH-Rechtsprechung in Sonderverträgen derzeit so aussieht, dass die Preise als vereinbart gelten, wenn denen nicht innerhalb von 3 Jahren widersprochen wurde. Eine Rückwirkung eines Widerspruchs ist bis zu 3 Jahre möglich. Heisst: Wenn Sie 2011 den Preiserhöhungen widersprochen bzw. das Preisanpassungsrecht bestritten haben , können ggf. die Preise aus dem Jahre 2008 gelten. BGH-Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11 Rd-Nr. 21
Dillbert76:
--- Zitat von: DieAdmin am 28. Oktober 2015, 06:46:39 ---@Dillbert76,
ich habe Ihren Beitrag an dem zu der Problematik vorhandenen Thread im Bereich der EON Energie Deutschland GmbH drangehängt.
--- Ende Zitat ---
Vielen Dank, ich habe gestern Nacht den Bereich für "E.ON Deutschland Energie" übersehen...
Dillbert76:
Nach meinen Verständnis sähe das also so aus:
Anzuwenden wäre der bei Vertragsabschluss gültige Preis der Grundversorgung. Angemeldet haben wir uns im Dezember 2005. Da galt ein Preis von 14,28 ct/kWh, der von mir wohl hätte herangezogen werden müssen. Ich habe allerdings mit 13,77 ct/kWh gerechnet. Ein Wert den ich damals (wie auch immer) als angemessen ermittelt habe.
E.ON selbst rechnet mit 15,17 ct/kWh. Dieser Preis galt ab dem 1. Januar 2006. Unser erster Widerspruch ist allerdings erst vom 26. Januar 2007. Für den Widerspruch habe ich das Musterschreiben des BdE verwendet. Dies bezieht sich m. M. nach nicht auf eine bestimmte Preiserhöhung, sondern zweifelt die Preise insgesamt an. Welcher Preis sollte von uns nun also zur Berechnung verwendet werden?
Da wir immer angemessene Abschläge bezahlt haben (mit Ausnahme des Jahres 2014, das da Ansprüch bestehen bestreite ich allerdings nicht), stellt sich die Frage, ob es grundsätzlich anwendbar ist, da es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Sollte es trotzdem anwendbar sein, könnte man auch behaupten das Urteil zu Sonderverträgen wäre ebenfalls anwendbar und ich könnte drei Jahre rückwirkend widersprechen. Dann wäre aber auch der Preis von 14,28 ct/kWh anwendbar...
Wie machen wir es jetzt also am besten?
- Behaupten, dass BGH-Urteil wäre nicht anwendbar aufgrund eines anderen Sachverhaltes, Preis berechnen wie bisher (13,77 ct/kWh) und die Außenständen 2014 zahlen?
- Behaupten, das BGH-Urteil wäre anwendbar, die Berechnung allerdings falsch, alles mit 14,28 ct/kWh neu berechnen und auf dieser Basis zahlen?
- Die "unstrittige Forderung" einfach begleichen und E.ON damit einen kleinen Sieg gönnen?
Alternativ habe ich den kurzfristigen Wechsel zu einen anderen Anbieter in Erwägung gezogen. Dann entfällt natürlich die Möglichkeit des Preisprotestes...
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