Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Mahnung mit Sperrandrohung

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bolli:
Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig und das vom Versorger angeführte Urteil bezog sich ja auf einen Sachverhalt, wo der Verbraucher gar keine Abschläge gezahlt hat. DAS geht natürlich nicht, war aber auch in früheren Jahren schon so.
Aber ich kann natürlich grundversorgte Kunden, die der Meinung waren/sind, sie seien im Recht und nun im Angesicht des Winters kommt auf einmal der Versorger mit der großen Keule verstehen, wenn man da ins Zweifeln kommt.

berghaus:
Es gibt aber auch Gründe, mal eine Zeit lang nichts zu zahlen, und zwar dann, wenn man sich z.B. sicher ist oder auch nur der Meinung, Rückforderungsansprüche zu haben und, dass ein Aufrechnungsverbot nicht besteht.

So habe ich von 2009 – 2010, als es für Sonderkunden die Fristenlösung noch nicht gab und die Rechtsprechung auf den Vertragspreis (bei mir von 1975) abstellte, bei Jahresrechnungen von rd. 2.000 € drei Jahre lang gar nichts gezahlt.

Da es immer hieß, die Gerichte sehen das nicht gerne (warum eigentlich nicht, wenn es doch begründet ist), habe ich ab 2011 den Vertragspreis mit 42,00 €/Monat statt der verlangten 170,00 €/Monat gezahlt und zwar bis zum Wechsel ab 2014.

2011 kamen dann die ersten Sperrandrohungen, weil man glaubte, man hätte mich in die Grundversorgung abgeschoben, was falsch war.

Ich habe die Sperrandrohungen als Nötigung angeprangert und gerichtliche Klärung verlangt.

Die Prozesse vor dem Landgericht (2014) und Oberlandesgericht (2015) ergaben dann, dass ich mit meinen Ansätzen durchaus richtig lag:

Ich durfte z.B. aufrechnen, allerdings nur rd. 580 €, weil der BGH inzwischen (2013) die Fristenlösung erfunden hatte.
Mit dem Preis von 1975 wären es rd.1.900 € gewesen.

Auch mit anderen Argumenten, jedoch nicht mit allen, hatte ich bei der gerichtlichen  Klärung Erfolg.

In einem solchen Fall ist es doch höchst fraglich, wenn ein übermächtiger Vertragspartner die von ihm gewünschten Zahlungen
mit dem Totschlagargument der Sperrandrohung oder gar mit einer tatsächlichen Sperre erzwingt.

Natürlich hätte ich zahlen und mich sodann auf den Weg der gerichtlichen Rückforderung begeben können.

Welch eine Welt und welch ein Verhalten der 'seriösen' Versorger, die voRWEg gehen wollen.

berghaus 13.11.15

bolli:
Es gibt immer wieder Einzelfälle, die unterschiedlich zu beurteilen sind. Dieses ist für einen unkundigen Verbraucher nicht ganz einfach und auch  nicht "ungefährlich". Insofern mache ich solche Vorschläge nur dann, wenn zu erkennen ist, dass sie im vorliegenden Fall relevant sind.

Und man muss auch wissen, dass "früher" nicht gleich "heute" ist. Mittlerweile ist einiges Höchstrichterlich entschieden, was früher noch im Nebel lag (was nicht heisst, dass ich mit der Höchstrichterlichen Entscheidung glücklich bin), und darauf basierend sind die Versorger in manchen Bereichen rigider als noch vor 4-6 Jahren. Und auch dieses ist von Versorger zu Versorger unterschiedlich.

Christian Guhl:

--- Zitat von: bolli am 13. November 2015, 08:53:11 ---Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig ....
--- Ende Zitat ---
Worauf begründet sich diese Ansicht ?
Bei den meisten Androhungen handelt es sich (bei uns jedenfalls) um Heizstromverträge. Da dürfte eine Sperrung sowieso rechtswidrig sein, da es sich (trotz des Namens "Heizstromgrundversorgung") um Sonderverträge ohne vereinbarte AGB handelt.

Oll:
Leere Drohungen sind das wahrlich nicht, da ja E-ON Millionenverluste gemacht hat und diese jetzt wieder reinholen muß. Natürlich bei den wie, in meiner erhaltenen Klage von E-ON, die Preiswiderspruchskunden.
Zitat aus Klage "Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage Ansprüche aus Stromlieferungen gegenüber dem Beklagten geltend. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Preiswiderspruchskunden, mithin um einen Kunden, der die Berechtigung zur Veränderung von Preisen sowie die Billigkeit der abgerechneten Preise in Abrede gestellt hat. Insofern geht die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen gegenüber dem Beklagten im Wege einer Teilklage vor und bringt dabei lediglich die Preise für die Ermittlung der unstreitig von dem Beklagten geschuldeten Forderung in Ansatz, die bei Beginn des hiesigen Grundversorgungsverhältnisses, mithin zum 01.01.2009 Geltung hatten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte sich auch nicht bereitgefunden hat, die unstreitig gegebene Forderung zu zahlen, macht die Klägerin ergänzend mit der Klage von ihrem Versorgungseinstellungsrecht nach § 19 Abs. 2 StromGVV Gebrauch."

Diese Klage habe ich am 14.11.2015 erhalten. Sie beantragen darin, mich
1. zu Ihren errechneten Betrag von 1711,84 plus Zinsen,

2.Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den mit einem Ausweis                         
versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Avacon AG,                         
den Zutritt zu dem Stromzähler mit den Eigentumsnummer ...... in                         
der Verbrauchsstelle .... Walternienburg zu gewähren                         
und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der                         
Avacon AG zu dulden.                        
                        
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls gegen                         
Sicherheitsleistung, die durch eine unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche                         
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder                         
öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.                        
                        
                        
Hilfsweise beantragen wir hinsichtlich der Kosten,                        
                        
                        
4.Vollstreckungsnachlass gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in zuvor                         
bezeichneter Art zu gewähren.                        
                        
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der                         
Fristversäumung beantragt,                        
                        
5.den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu                         
verurteilen.                        
                        
Schon jetzt beantragen wir für den Fall des Obsiegens,                        
                                             
6.die uns zu übermittelnde Urteilsausfertigung sogleich mit                         
Vollstreckungsklausel und Zustellvermerk zu versehen.   

Hinsichtlich der Berechnung sind die Rechnungen von 2012/2013/2014/2015 aufgeführt. Dort sind  die neuen Berechnung mit Arbeitspreis 18,26 ct/kwh  und Grundpreis 1,13 ct/kWh aufgeführt.  Dies wurde gegen meine gezahlten Zahlungen   gerechnet. Nicht sind aufgeführt, sind die Zuviel geleisteten aus Jahresabrechnung 2011, da ja schon verjährt, die mir trotzdem zustehen. Die habe ich ja auf der Abrechnung 2012 aufgeschlagen.

Die rechtliche Würdigung lautet in der Klage
Für den Fall, dass ein Kunde Preisanpassungsrechte des Lieferanten in Abrede stellt oder den sogenannten Unbilligkeitseinwand erhebt, ist anerkannt, dass zumindest der vertragliche Anfangspreis im Grundversorgungsverhältnis von dem Kunden zur Zahlung geschuldet ist. Dies bedarf eigentlich keiner näheren Begründung. Exemplarisch wird jedoch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) Bezug genommen. In der genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen ein über den Anfangspreis hinausgehender Preis auch für den Fall des Nichtbestehens eines Preisanpassungsrechtes besteht. Daraus folgt, dass stets der Anfangspreis zumindest geschuldet ist. Damit ist die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung über 1.711,84 € begründet.

                  

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