Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007
userD0010:
@ RR-E-Ft
"Erfolgte demnach eine erneute Kündigung mit Unterschrift des Prokuristen und dem Zusatz ppa. (per prucura), so konnte diese Kündigung dann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden."
Lediglich in dem Schreiben an das EVU zum erforderlichen Vollmachtsnachweis nach § 174 BGB wurde der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen. der Unterschrift unter dieselbe durch einen (wie erst jetzt zugegeben aushilfsweise eingestellten Werksstudenten) mit i.V. verfasst. Der Nachweis durch ein erneutes Schreiben mit ppa. wurde nie geliefert.
RR-E-ft:
Wenn das erste Kündigungsschreiben unstreitig oder nachweislich wegen fehlenden Vollmachtsnachweises unverzüglich zurückgewiesen wurde, was das einseitige Rechtsgeschäft der Kündigung unwirksam werden ließ, und zudem der Zugang eines weiteren Kündigungsschreibens bestritten wurde und nicht bewiesen werden kann, so wird man es weiter mit dem (ungekündigten) Sondervertrag zu tun haben.
berghaus:
--- Zitat ---von bolli 18.09.15 13:21:35
Schöner wäre es, wenn man mangels wirksamer Kündigung gar nicht in der Grundversorgung gelandet ist, dann gelten bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch gegen die Preisanpassungen möglicherweise Uraltpreise aus dem Sondervertrag. ;)
--- Ende Zitat ---
fett von mir
@bolli
Könnte es sein, dass Sie sich da etwas unpräzise ausgedrückt haben?
Uralt, meine ich, könnte man Preise nennen, die weit aus dem vorigen Jahrhundert stammen.
Die ersten Widersprüche, könnte ich mir vorstellen, stammen von 2004 (außer meinem missglückten von 2001 :D)
Preise aus der Zeit drei Jahre vor dem ersten Widerspruch nach der Fristenlösung kann man sicher nicht uralt nennen.
....preise aus dem Sondervertrag können ja wohl nur die Vertragspreise sein. Die können natürlich uralt sein (z.B. von 1975 :D)
Der Satzteil "bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch" deutet aber darauf hin, dass Sie die Fristenlösung meinen.
Diese wird (wie bei mir) sowohl von den Versorgern (immerhin) wie von den Gerichten z.Zt. fleißig angewandt.
Dass jemand auf dem Weg ist, die Fristenlösung mit Hilfe des EU-Gerichtshofes zu Fall zu bringen, ist nicht ersichtlich.
berghaus 20.10.15
bolli:
@berghaus
Sie haben Recht, derzeit sieht das etwas schwierig aus mit den Uraltpreisen. Aber da die Fristenlösung des BGH im Sondervertrag ja noch nicht SOOO lange Gegenstand von dessen Rechtsprechung ist, habe ich mal die Hoffnung, dass sich da noch Ansatzpunkte für die Anrufung des EuGH finden und irgendwann diesen Weg auch jemand beschreitet, zumal in diesem Bereich ja nun auch wieder mehr "kritische Verbraucher" angesprochen sind, die vorher aus Kostengründen aus der Grundversorgung in den Sondervertrag gewechselt sind. Ging mir ja auch nicht anders. Das Risiko bei der BGH-Rechtsprechung mit dem Preissockel in der Grundversorgung war mir als "Späteinsteiger" in die Grundversorgung zu hoch. 8)
userD0010:
@bolli
Zitat: Sie haben Recht, derzeit sieht das etwas schwierig aus mit den Uraltpreisen. Aber da die Fristenlösung des BGH im Sondervertrag ja noch nicht SOOO lange Gegenstand von dessen Rechtsprechung ist, ""
Was bitte hat denn die sog. Fristenlösung mit einem sog. Uralt-Vertragspreis zu tun, wenn dieser Uralt-Vertrag vom Versorger nicht wirksam gekündigt wurde, weil dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nachweislich nicht erfüllt hat.?
Was bitte haben
Zitat: "kritische Verbraucher" angesprochen sind, die vorher aus Kostengründen aus der Grundversorgung in den Sondervertrag gewechselt sind......
denn mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun ??
Haben Sie da etwa die Kommentierung von Herrn RA Fricke @RR-E-ft mißverstanden ?
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