Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007

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userD0010:
Die betreffende Versorgerin führt nun in ihren Argumenten zu den damaligen Verträgskündigungen von Sonderverträgen und Umwandlung in die Grundversorgung und aufgrund des Vorwurfes, er habe die Vollmacht des Kündiungsschreibens-Unterzeichners trotz Anforderung nicht vorgelegt wie folgt an:
".... im Rahmen des Kündigungsprozesses (hat die Versorgerin) ihre Mitarbeiter mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet und die jeweiligen Kündigungen eigenhändig unterzeichnen lassen. Bei den zusätzlich angestellten Mitarbeitern der (Versorgerin) handelte es sich um Werksstudenten, die nur zum Zweice der Kündigung eingestellt worden sind"

Kommentare dazu bitte

RR-E-ft:
Die Kündigung konnte als einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war.
Dies musste indes unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, § 174 BGB.


--- Zitat ---Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@ RR-E-Ft
Danke für diesen Hinweis.
Weiter führte die Anwaltschaft der Versorgerin an, dass alle Kündigungsschreiben, die im Aug.,/Sept./Okt. 2007 versendet worden seien, eigenhändig unterzeichnet wurden und zwar durch einen Mitearbeiter, der zur Kündigung berechtigt war.
Sofern einzelne Kunden die Vollmachtsrüge erhoben, wurde erneut die Kündigung sodann durch einen Prokuristen unterzeichnet.

Es scheint der Anwaltschaft des Versorgers unbekannt zu sein, wie die Rechtslage lt. § 174 BGB sich darstellt, denn bei Kenntnis des § 174 BGB lhätte dieselbe spätestens bei der Anmkerung der nereuten Kündigung durch einen Prokuristen erwähnen können, dass dieser "erneuten" Kündigung" eine Original-Vollmacht beigefügt war.

So besteht auch weiterhin der Verdacht, dass man eine berechtigte Kündigung wider besseres Wissen zu behaupten versucht.

RR-E-ft:
Wenn ein Geschäftsführer oder Prokurist im Rahmen ihrer - im Handelsregister öffentlich bekannt gemachten - Vertretungsmacht unterschreiben, bedarf es keiner Vollmachtsurkunde, siehe § 49 HGB. Erfolgte demnach eine erneute Kündigung mit Unterschrift des Prokuristen und dem Zusatz ppa. (per prucura), so konnte diese Kündigung dann nicht gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Beachte: Um so später man die in die Grundversorgung kam, desto höher möglicherweise der laut BGH als vereinbart geltende Anfangspreis.   

bolli:

--- Zitat von: RR-E-ft am 18. September 2015, 10:58:22 ---Beachte: Um so später man die in die Grundversorgung kam, desto höher möglicherweise der laut BGH als vereinbart geltende Anfangspreis.

--- Ende Zitat ---
Schöner wäre es, wenn man mangels wirksamer Kündigung gar nicht in der Grundversorgung gelandet ist, dann gelten bei entsprechendem frühzeitigem Widerspruch gegen die Preisanpassungen möglicherweise Uraltpreise aus dem Sondervertrag.  ;)

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