Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung damaliger Gas-Sonderverträge in 2007

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berghaus:
@h.terbeck

Das ist es ja gerade:

Das Urteil des BGH v.14.03.2012 (VIII ZR 113/11 sagt ja gerade, dass in Sonderverträgen bei Rück- und Nachforderungen der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch gilt und nicht der Vertragspreis. Das ist die Fristenlösung!

Dieser Preis gilt natürlich nur bis zur Kündigung und kann auch nur auf unverjährte Zeiträume angewendet werden.

Wenn man danach in der Grundversorgung ist, gilt der Anfangspreis bei Rück- und Nachforderungen.

Genau die daraus resultierenden Beträge hat die RWE bei mir angesetzt, eingeklagt und gewonnen.

Und ich habe die Differenz zwischen der Summe der Jahresrechnungen 2006 -2014 und der Klagesumme aus den den Nachforderungen für die Jahre 2009 - 2014 mit einem Betrag von rd. 5.000 € zuzüglich einer Aufrechnung abzüglich der trotz RSV verbleibenden Kosten als Lohn der unendlichen Mühen der Gasrebellion gewonnen und viel Erfahrung.
Ich hatte allerdings auch so maßlos gekürzt (drei Jahre auf null und dann den Anfangspreis von 1975, dass mich eine Rechtsanwältin schon nicht mehr vertreten wollte, weil ich den Empfehlungen des BdE (z.B. Preis von 2004) nicht gefolgt war.

Und soweit ich das sehe, verlangt Ihr (freundlicher) Versorger auch von Ihnen nichts anderes.

Bleibt bei Ihnen die Frage, ab wann Sie in der Grundversorgung waren.

Wenn Sie den Zugang der Vollmachtsrüge beweisen können und der § 174 BGB greift, besteht Ihr Sondervertrag wohl bis 2015 (so auch @RR-E-ft oben).

Wenn nicht, sind Sie ab 2007 in der Grundversorgung und es wäre eine wichtige Aufgabe, die Berechnungen des Versorgers mit dem Anfangspreis der GV von 2007 insbesondere hinsichtlich der eigenen Zahlungen zu überprüfen und Unrichtigkeiten mit eigenen Berechnungen, Aufstellungen und vor allem Belegen (z.B. Kontoauszügen) zu widersprechen.

berghaus 21.10.15

bolli:

--- Zitat von: berghaus am 21. Oktober 2015, 11:35:19 ---Bleibt bei Ihnen die Frage, ab wann Sie in der Grundversorgung waren.

Wenn Sie den Zugang der Vollmachtsrüge beweisen können und der § 174 BGB greift, besteht Ihr Sondervertrag wohl bis 2015 (so auch @RR-E-ft oben).

--- Ende Zitat ---
(Formatierung von mir)
Das sollte @h-terbeck hoffen, denn wer weiß ob er (in der Meinung, weiterhin in einem ungekündigten Sondervertrag zu sein) den Preiserhöhungen der Grundversorgung auch vorsorglich widersprochen hat. Sonst könnte hier wohlmöglich noch nicht mal die EuGH-Rechtsprechung zum Tragen kommen (bzw. die Ausflüsse daraus vom BGH) und ihm die Preiserhöhungen der Grundversorgung "auf die Füße fallen".

userD0010:
@bolli
Zitat: Sonst könnte hier wohlmöglich noch nicht mal die EuGH-Rechtsprechung zum Tragen kommen (bzw. die Ausflüsse daraus vom BGH) und ihm die Preiserhöhungen der Grundversorgung "auf die Füße fallen".

Als mir im Jahr 2007 der "Kündigungsversuch" meines Versorgers in den Schoß fiel, habe ich diesem Versuch nicht nur sofort widersprochen, sondern zudem die Vollmachtsrüge erklärt. Nach anfänglichem Leugnen von der Kenntnisnahme dieser Vollmachtsrüge hat mein Versorger (leider oder zum Glück) den Fehler gemacht, explizit den Text aus meiner Vollmachtsrüge wörtlich widerzugeben, womit also wohl dieses Leugnen zwecklos war und ist.
Aber unabhängig davon habe ich auch bereits in 2007 und danach regelmäßig den § 315 BGB angewandt, so dass mir wohl nichts auf meine Füße fallen wird.
Bislang habe ich zum Glück lediglich den Preis aus dem Rechnungslauf 2003/2004 als anerkannt angewandt und somit selbst im Falle, dass mir nicht beschieden wird, nach § 174 BGB eine recht erhebliche Rückforderung auf der Basis meines ursprünglichen Sonder-Vertragspreises auf meine Füße zu fallen, auch dann keinerlei Blessuren davonzutragen.
Mein Versorger meinte im Jahr 2013, mir eine sog. "Preisregelung" nach eigenem Gusto unterjubeln zu wollen, und wollte auf dieser Basis Ansprüche konstruieren.

berghaus:
Meine Güte!

Aus, aus, vorbei!!!! Da fällt nichts auf die Füße! Der Vertragspreis (1990) ist Schnee von gestern!

Wenn der Sondervertrag bis 2015 bestanden hat, gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (2003?) oder sogar nur der von Ihnen gebilligte Preis (2004). Und genau den hat die RWE der Klage hilfsweise zugrunde gelegt.

Nicht hilfsweise geht die RWE davon aus, dass Sie ab 2007 in der Grundversorgung sind und hat, soweit ich weiß, anders als Bolli befürchtet und in Ansehung der EU-Rechtsprechung (nur) den Grundversorgungsanfangspreis angesetzt und stellt Nachforderungen nur für die Jahre ab 2012 (?).
Auch hier gilt es alles nachzurechnen und Gegenteiliges zu beweisen.

berghaus 21.10.15

userD0010:
@berghaus
Lleider kann ich Ihnen die Schmerzen nicht erparen! Wenn der Sondervertrag von 1990 mangels rechtswirksamer Kündigung nach § 174 BGB unverändert fortbestand/fortbesteht, wie es wohl auch die "unmaßgebliche" Meinung des Herrn RA Fricke @RR-E-ft zu sein scheint, besteht doch wohl der vertraglich vereinbarte "Uralt" Vertrag fort. und selbst wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass der Preis drei Jahre vor meinem ersten Unbilligkeitseinwand anzusetzen wäre, sehe ich keinen Grund zur Besorgnis, denn auf dessen Basis habe ich jährlich die Korrektur der Rechnungen vorgenommen und dann den ermittelten Betrag gezahlt.  Und was soll daraus als AUS UND VORBEI resultieren?

Und der § 174 BGB lässt sich nun einmal nicht wegdiskutieren, trotz Aua und Aus, Aus und Vorbei., und der berechtige Anspruch aufgrund der sog. Fristenlösung ist ebenfalls ausgeglichen, trotz aus, aus und vorbei, da hilft auch keine Güte..

Aber offensichtlich haben Wenige aus dem Forum der Kündigung mangels Vollmachtsnachweis ausdrücklich widersprochen, weil sie diese Möglichkeit nicht kannten, oder? !!!!!


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