Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Gassperre und Vertrag gegündigt

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Rehlein78:
Hallo zusammen,

uns wurde der Gasaunschluss gesperrt,aufgrund unregelmässiger Abschlagszahlungen habe ich heute Post bekommen das der Versorger uns nun fristlos den Vertrag gekündigt hat. Was passiert nun mit dem gesperrten Anschluss ?!? Mit dem Versorger ist ein gewisser Betrag abgesprochen den wir zur tilgung der offenen Beträge monatlich überwiesen...dieses wollen wir auch weiterhin machen so gut es geht,dem Versorger steht dieses Geld ja auch zu. Nun möchte meine Frau auf Ihren Namen aber einen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen,ist dieses möglich,also muss der Alte Versorger nen Anschluss wieder frei geben oder hat er trotz der Vertragskündigung seinerseits das Recht die Sperre aufrecht zu erhalten ? Da wir Kinder haben und es bald kühler wird und unser Haus schlecht isoliert ist würden wir natürlich gerne schnell wieder einen neuen Vertrag mit einem Versorger abschließen...vielleicht kann jemand helfen ?

Vielen Dank

RR-E-ft:
Wenn der Anschluss nach der Kündigung vertragsfrei ist, kann mit einem anderen Lieferanten ein neuer Liefervertrag abgeschlossen werden. Der neue Lieferant kann dann auch liefern.

Rehlein78:
Wenn seitens des Versorgers gekündigt wurde ist er doch Vertragsfrei oder ? Mich interessiert wie das mit der Sperre ist,muss der ALTE Versorger entsperren damit einen neuer Lieferant liefern kann oder darf er die Sperre aufrecht erhalten solange er sein Restgeld noch nicht bekommen hat ?

bolli:

--- Zitat von: Rehlein78 am 27. August 2015, 11:48:36 ---Mit dem Versorger ist ein gewisser Betrag abgesprochen den wir zur tilgung der offenen Beträge monatlich überwiesen...dieses wollen wir auch weiterhin machen so gut es geht,dem Versorger steht dieses Geld ja auch zu.

--- Ende Zitat ---
Wenn der Versorger mit Ihnen einvernehmlich diese Regelung getroffen hat, sollte er wohl auch mit der Freigabe des Anschlusses einverstanden sein. Die Sperre und auch die Aufhebung der Sperre wird nicht DURCH den Lieferanten sondern nur auf seine Veranlassung DURCH den Netzbetreiber vorgenommen. Nach meinem Verständnis hat der Lieferant nach Freigabe des Anschlusses kein Recht mehr auf Sperrung des Anschlusses und dieser müsste durch den Netzbetreiber wieder zur Verfügung gestellt werden. Dafür wird er natürlich irgendwem eine Rechnung stellen, in diesem Fall wohl dem Kunden. Ob und in wie weit dieser sich bei seinem Lieferanten schadlos halten kann ist separat zu beurteilen.

Den Anschluss bis zur KOMPLETTEN Rückzahlung der Ansprüche zu blockieren dürfte wohl wenig praktikabel sein, da diese Rückzahlung oft über mehrere Jahre läuft, da die Anspruchsgegner meist nicht besonders vermögend sind, es andererseits aber wohl nicht zulässig sein dürfte, über einen längeren Zeitraum hinweg von der Energieversorgung abgekoppelt zu sein (vor allem nicht im Winter), wenn man bereit ist, zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

RR-E-ft:
Nach dem Wirksamwerden der Kündigung hat der alte Lieferant mit dem Anschluss grundsätzlich nichts mehr zu tun.

Der Anschluss gehört dem Netzbetreiber.

Wenn sich ein neuer Lieferant beim Netzbetreiber wegen der Belieferung dieser Abnahmestelle meldet, wird diesem die für die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle notwendige Netznutzung nicht verweigert werden.

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