Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Urteile zur Bonusverweigerung 365AG wegen PVA
energienetz:
Es gibt dazu ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mayen
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3166
uwes:
Das AG Mayen hat die Problematik der Intransparenz und Überraschung leider überhaupt nicht einmal erkannt.
Ob die Klausel verständlich ist, mag man sich nur vor dem Hintergrund erklären, dass ein Bonusausschluss nur für die "gewerbliche Tätigkeit" vereinbart wurde. Ein Ärztehaus bekäme daher den Bonus, da ÖÄrzte in aller Regel nicht gewerblich tätig sind.
Des weiteren ist der der Klausel im Kleingedruckten inne wohnende "Überraschungscharakter" nicht einmal angesprochen. Die meisten Kunden dieses Versorgers, die von diesem Einwand betroffen sind, dürften Kunden mit angeschlossenenm Kleingewerbe (z.B. Versicherungsvertreter) oder beruflich genutzten Arbeitszimmern sein. Sie gelten dennoch als Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 ENWG. Für diese ist es erforderlich, auf den Bonusausschluss explizit hinzuweisen durch eine drucktechnische Hervorhebung bereits in der Werbung und spätestens in der Vertragsbestätigung und nicht erst im Kleingedruckten, wo es der Haushaltskunde wohl regelmäßig übersehen wird.
tangocharly:
Das erscheint mir nicht als der springende Punkt.
Die energiewirtschaftsrechtlich unbedarften Amtsgerichte lassen nicht erwarten, den "Schuss gehört zu haben". Genauso gut könnte die 365AG klausulieren, dass "derjenige der einen Pickel auf der Nase hat, keinen Bonusanspruch erwirbt".
Entscheidend ist aber und da sieht @ uwes den richtigen Ansatz, dass mit der Verwendung eines ungewöhnlichen und untypischen Begriffs wie "Privatstrom" für die Auslegung der Klausel Ziff. 9 Abs. 4 nichts zu gewinnen ist.
Von einem Energieversorger kann erwartet werden, dass er in seinen AGB Begriffe verwendet, welche zum Vokabular der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen gehören. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen "Hasenzüchterverein", der sich mit "Pickeln auf der Nase" beschäftigen muss.
Dass die Klausel Ziff. 9 Abs. 4 AGB nichts anderes im SChilde führt, als die Endverbraucher an der Nase herum zu führen liegt so klar auf der Hand, dass man dies sogar mit Boxhandschuhe greifen kann. Das sollte auch einem Amtsrichter bei seiner Auslegung ohne Einsatz einer Lupe auffallen und einleuchten können.
bolli:
--- Zitat von: energienetz am 19. Juni 2015, 10:43:04 ---Es gibt dazu ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mayen
http://www.energieverbraucher.de/de/site__3166
--- Ende Zitat ---
Das angegebene Urteil passt aus meiner Sicht hier auf jeden Fall (auch) nicht, da dort der Strom vollständig ins Netz eingespeist wurde, was beim TE nicht der Fall ist. Schon insofern sind einige grundlegende Fakten nicht vergleichbar.
DieAdmin:
(Ich habe die Beiträge zu den Urteilen in einen separaten Thread abgehangen.)
Ein weiteres Urteil in unserer Entscheidungssammlung:
Urteil AG Montabaur v. 24.03.15 - Az: 19 C 385/14
http://www.energieverbraucher.de/de/site__2986/
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