Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Bonusverweigerung 365AG wegen PVA

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Wolfgang_AW:
@fred

Sie haben in Ihrer Nähe einen wirklich auf Energierecht spezialisierten RA zur Hand, der auch hier im Forum tätig ist.

RA Thomas Fricke

Ihr Fall scheint mir nun mit dem vorliegenden Urteil zu speziell, als dass man hier im Forum eine für Sie befriedigende Antwort geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

fred:
Danke für den Tipp mit RA Fricke, er ist zwar gerade im Urlaub, kommt aber Mo. wieder.
Schade, alle anderen Forummitglieder scheinen auch im Urlaub zu sein.
Keiner antwortet.

Viele Grüße fred

Christian Guhl:
Dieses Urteil dürfte (mal wieder) eine Warnung sein, es nicht ohne Rechtsanwalt zu versuchen. Offensichtlich ist der Prozess durch Versäumnisse ("Es wäre Sache des Beklagten gewesen...") verlorengegangen. Mit Anwalt wäre es möglicherweise anders ausgegangen.
Lassen Sie den Fall durch einen Juristen bewerten. Von den Forenmitgliedern hier kann Ihnen niemand sagen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Vor allem wird sich niemand so weit aus dem Fenster lehnen, als Laie in einem konkreten Fall Rechtsauskünfte zu erteilen.

uwes:
@fred
Es stellt sich die Frage, ob die Klausel wirksam ist.
Das hat der Richter offenbar - wegen des dazu fehlenden Vortrags dazu - nicht geprüft.
Man muss schon auf die Problematik hinweisen, wenn man - wie hier im Forum - mit vielen Informationen versehen wird, die mindestens jeden Rechtsanwalt auf die Idee bringen, wie und was er vortragen muss. Wenn dann ein Gericht eine andere Meinung hat, ist das ja in Ordnung, wenn die Entscheidung gut begründet ist. Hier sehe ich allerdings nichts, was auf eine Auseinandersetzung mit der Klausel schließen lässt.

Ich habe im September selbst eine mündliche Verhandlung, in der es maßgeblich um dieses Thema gehen wird. Natürlich ist es mir und dem Gericht klar, dass bisher über diese Klausel noch keine Entscheidung so richtig bekannt wurde. Also werde ich die Zulassung der Berufung beantragen, weil natürlich die meisten Fälle unterhalb der Grenze zur Zulässigkeit der Berufung (600,-- €) liegen.

In Ihrem Fall liegt die Problematik in der Feststellungsklage, die von Ihnen nicht postwendend mit einer Zahlungsklage gekontert wurde. Wenn ein jemand feststellen lassen will, dass sein Vertragspartner keinen Zahlungsanspruch hat, so liegt der Fall eigentlich nahe, dass man dann gerade den Zahlungsanspruch im Wege der Widerklage geltend macht. Mit deren Zustellung erledigt sich die Feststellungsklage und man kann seinen Zahlungsanspruch vor den heimischen Gerichten geltend machen.

Ein Festellungsurteilerwächst leider insoweit in Rechtskraft, als dass man über den gleichen gegenstand, der Grundlage des Feststellungsurteils war, nicht noch einmal eine Klage mit dem gleichen Inhalt erheben kann. Der BGH sagt hierzu:
--- Zitat ---Das bedeutet zum einen, dass eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 93, BGHZ Band 93 Seite 287 [BGHZ Band 93 Seite 288f.] = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 1711; BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 137 [BGHZ Band 123 Seite 139ff.] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2684; BGH, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 2993 m.w.Nachw.). Identität der Streitgegenstände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozess der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare „kontradiktorische Gegenteil” begehrt wird (BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 137 [BGHZ Band 123 Seite 139] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2684; BGH, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 967 [NJW Jahr 1995 Seite 968]; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757). Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 2508 [NJW Jahr 1986 Seite 2509]; NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1757).
--- Ende Zitat ---

Wird der Feststellungsklage stattgegeben, erwächst das Nichtbestehen eines Bonusanspruches möglicherweise in Rechtskraft, es sei denn, es läge eine Beweislastentscheidung vor, die wegen der vertauschten Rollen von Kläger und Beklagter möglicherweise im Zahlungsprozess anders wäre. In diesem Fall ließe sich wohl eine Zahlungsklage (noch) prozessual durchsetzen. (nur) Wenn die negative Feststellungsklage abgewiesen wird, ist mit der Abweisung in aller Regel das Bestehen der streitigen Forderung positiv festgestellt.

fred:
@uwes, vielen Dank !
Welche Klausel meinen Sie ?
VG fred

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