Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?

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berghaus:

--- Zitat ---von RR-E-ft 20.05.15 in http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19709.msg114527.html#msg114527

Mit der in der Literatur bestehenden Kritik an der ergänzenden Vertragsauslegung des Senats setzt sich dieser in seiner weiteren Leitsatzentscheidung nicht auseinander.
--- Ende Zitat ---

Gibt es einen Weg, die Fristenlösung durch den EU-Gerichtshof überprüfen zu lassen?

Gibt es ev. Verfahren, die schon auf dem Weg dorthin sind?

berghaus 21.05.15

userD0010:
@berghaus
Diesen Weg könnte der Bund der Energieverbraucher ja im Interesse aller Mitglieder prüfen und ggf. auch beschreiten lassen, oder?
Unter den Forenteilnehmern befinden sich doch wahrlich Fachanwälte, denen es eigentlich ein Vergnügen sein müsste, hier tätig zu werde.
Es würden sich sicherlich anschließend ausreichend Mandanten finden, die sich dann dieser Fachanwälte bedienen würden.

bolli:
Ganz so einfach ist die Sache nicht. Der EuGH kann immer nur dann angerufen werden, wenn europarechtliche Vorschriften betroffen sind.

Bei den zuletzt entschiedenen Fällen der Preisanpassungsklauseln war dieses der Fall, da die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen mit ihrem Transparenzgebot in Art 5 betroffen war.

Bei der hier in Rede stehenden Auslegung des BGH zur Frage der Rückwirkung bzw. wann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt, ist eine solche Betroffenheit einer europarechtlichen Regelung aber  auf Anhieb nicht zu erkennen. Insofern dürfte es etwas schwierig werden mit der Beteiligung des EuGH in dieser Frage.
Sonst hätten bestimmt schon einige Anwälte diesen Weg in Angriff genommen.


--- Zitat von: h.terbeck am 21. Mai 2015, 16:49:53 ---Es würden sich sicherlich anschließend ausreichend Mandanten finden, die sich dann dieser Fachanwälte bedienen würden.

--- Ende Zitat ---
(Formatierung durch @bolli)

Wenn "das Ding" mal durch den EuGH entschieden wurde, braucht man diese Anwälte nicht mehr. Dann reicht meist der "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt". Insofern sind DIESE Anwälte mit DIESEM Argument sicher nicht zu locken.  ;)

userD0010:
@bolli
@berghaus
Zitat bolli:
Wenn "das Ding" mal durch den EuGH entschieden wurde, braucht man diese Anwälte nicht mehr. Dann reicht meist der "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt".

Hab mich vor Lachen in die Ecke geworfen.
Anscheinend schert die Entscheidung des EuGH deutsche Gerichte nicht, zumindest nicht Landgerichte.
Oder heißen Landgerichte etwa so weil sie auf dem Land hausen ?

uwes:
Man braucht ein Gericht, das seinerseits eine Rechtssache anders als der BGH entscheiden will, weil es - richtigerweise - davon überzeugt ist, dass die Rechtsprechung des BGH zur Fristenlösung gegen europäisches Recht verstößt und sie deswegen zur Vorabentscheidung vorlegt, wie es seinerzeit in der Rechtssache Bilker ./. EWE AG C-8/11 mit Vorlagebeschluss vom 6.1.2011 das Oberlandesgericht Oldenburg getan hat. (ABl EG C-113/2 vom 9.4.2011)

Inhalt der Vorlage müsste der konkrete Bezug auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.06.2012 - C-618-10 EuZW 2012 754 – Banco Espanol de Credito SA - Joaquin Calderon Camino LMK 2012, 339740 - beck-online) sein.

In diesem Vorlageverfahren stellt sich die Frage, ob die Fristenlösung des BGH mit der vorgenannten EuGH - Rechtsprechung vereinbar ist. Denn:

Der Gerichtshof aus Luxemburg stellt klar, dass nur die völlige Nichtanwendbarkeit der "missbräuchlichen" Klausel den Verbraucherschutz gewährleisten kann. Er führt auch präventive Gründe an.

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