Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
uwes:
Die Frage ist, welcher Art die Salvatorische Klausel ist, um nicht selbst der Unwirksamkeit zu verfallen. (z.B. OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 81/07 oder BGH NJW 2013, 1668 zur Klausel "soweit gesetzlich zulässig" - Beschl. v. 5. 3. 2013 – VIII ZR 137/12)
Stichwort: "Erhaltungsklausel" - meist wirksam "Ersetzungsklausel" meist unwirksam
Nach Palandt- Grüneberg (Rn. 11 zu § 306 BGB) soll die Einbeziehung einer salvatorischen Klausel unbedenklich sein, wenn sie vorsorglich einer Regelung hinzugefügt wird, die im Zeitpunkt ihrer Verwendung dem Stand der Judikatur entspricht.
Das dürfte allerdings bei den wenigsten Klausel der Fall sein, da sie den Zweck und die ihnen zugedachte Aufgabe haben sollen, jegliche Vertragsklauseln zu halten und den ihnen zugedachten wirtschaftlichen Zweck aufrechterhalten. Mit diesem Inhalt sind sie dann allerdings intransparent (§ 305 II BGB)
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