Im Zusammenhang mit dem von @Rosanna geschilderten Sachverhalt wird von betroffenen Kunden immer wieder der Wunsch oder die Absicht vorgetragen, das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nachträglich ausüben zu wollen bzw. das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein solches Recht ist nicht ersichtlich, denn gemäß § 314 BGB ist für die "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund" selbst bei
Verletzung einer Vertragspflicht regelmäßig Voraussetzung für eine solche a.o. Kündigung die erfolgslose Abmahnung und der erfolgslose Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist.
Hier handelt es sich aber "nur" um eine aus verschiedenen Gründen
höchstwahrscheinlich
rechtlich unwirksame Preiserhöhung, nämlich 1. wg. unterbliebener
*) bzw. intransparenter Preiserhöhungsmitteilung (§ 41 (3) EnWG); 2. wg. Unwirksamkeit der verwendeten AGB-Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB); 3. wg. Unangemessenheit der Preiserhöhung (nicht analog zur vom EVU nachzuweisenden Gesamtkostenentwicklung = unzulässige Erhöhung des Gewinnanteils). Zu 2. und 3. kann auf die diesbzgl. ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen werden. Sinnvoll ist, für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Beschwerde bei der
www.schlichtungsstelle-energie.de sowie eine Info an die Verbraucherzentralen Sachsen und NRW anzukündigen.
Bei entsprechend stringent (per Email und aus Nachweisgründen tunlichst zusätzlich per Einschreiben-Einwurf) vorgetragenem Widerspruch (Wirksamkeit der Preiserhöhung bestreiten) mit Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung sowie ggf. Herabsetzung der verlangten Abschläge (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG) bieten die ExtraEnergie und deren Vertriebs-Marken häufig selbst eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung an. Ob man sich als Kunde darauf einlässt oder für das laufende Lieferjahr die Vertragserfüllung zu dem anfänglich vereinbarten Preis verlangen will, müssen Betroffene für sich entscheiden (im letzteren Fall sollte der Kunde nach Ankündigung gegenüber dem Versorger die Abschlagszahlungen auf Basis einer "Eigenberechnung" kürzen).
*) Nachtrag:
Erfordernis lt. der übergeordneten "Richtlinie 2009/72/EG" der EU, Anhang I "Massnahmen zum Schutz der Kunden", Ziff. 1 - Auszug:
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, ...
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh] Die Einstellung einer Preiserhöhungsmitteilung allein in ein "Online-Kundenkonto", augenscheinlich ohne eine gleichzeitige Hinweis-Email an den Kunden, dürfte wohl kaum dem Erfordernis "
direkt" genügen.