@Black
Ihrer Betrachtung fehlt es wohl leider an der notwendigen Differenzierung.
Unwirksam ist nur eine Regelung, die
den Vertragspartner des Verwenders von AGB länger als zwei Jahre bindet.
Eine solche besteht indes nur, wenn durch AGB das Kündigungsrecht des Vertragspartners des Klauselgegners über diese Zeit hinaus ausgeschlossen wird.
Steht dem Kunden ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages zu, wird dieses also nicht durch AGB ausgeschlossen, so ist es unschädlich, wenn kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung für den Lieferanten (des AGB- Verwenders) selbst besteht.
So kann auch in der Grundversorgung der Kunde das Vertragsverhältnis kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung beenden, wohingegen der Grundversorger selbst gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV zu einer solchen Kündigung regelmäßig nicht berechtigt ist.Gerade weil der Grundversorger den Grundversorgungsvertrag regelmäßig nicht selbst ordnungsgemäß kündigen darf, wurde in diesem Bereich mit § 5 GVV ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht vorgesehen, vermöge dessen der Grundversorger bei steigenden Kosten zu Preiserhöhungen unter Beachtung des billigen Ermessens gem. § 315 BGB berechtigt ist, bei rückläufigen Kosten aber ebenso zu Preissenkungen gesetzlich verpflichtet sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Rn. 23, 26).
Außerhalb der Grundversorgung können die Parteien - freilich unter Beachtung der §§ 305 ff. BGB - auch das Recht des Kunden zur ordnungsgemäßen Kündigung einschränken. Sie müssen kein Preisänderungsrecht des Lieferanten vereinbaren und der Lieferant ist im Gegenzug auch - anders als in der Grundversorgung - nicht gesetzlich verpflichtet, rückläufige Kosten durch Preissenkungen an den Kunden weiterzugeben [vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08].
So ist auch ein Sondervertrag zu einem vereinbarten Fixpreis bei einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren wirksam, wenn dem Kunden nur nach Ablauf von zwei Jahren und hiernach regelmäßig das Recht eingeräumt ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu kündigen. Bei einer zwanzigjährigen Vertragslaufzeit dürfte nichts anderes gelten.
Der Lieferant selbst kann sich also grundsätzlich vertraglich binden wie er lustig ist, wenn er nur dem Kunden ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung einräumt.
Es ist vielmehr anders herum zu fragen, ob dann, wenn der AGB- Verwender sich selbst kurzfristig aus dem Vertrag durch ordnungsgemäße Kündigung lösen kann, überhaupt ein sog. Preisänderungsvorbehalt in den AGB sachlich gerechtfertigt sein kann. Bindet sich der Lieferant nur kurzfristig, weil er sich die Möglichkeit offen hält, den Vertrag ordnungsgemäß vor oder nach Ablauf von zwei Jahren zu kündigen, so kann ein Preisänderungsvorbahlt in den AGB allein deshalb bedenklich sein (vgl. OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 08.02.2007 - 1 U 184/06):
Derartige „Anpassungsklauseln“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). In materieller Hinsicht dürfen sie allein bezwecken, nicht unbedeutende Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den nach dem Vertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen infolge unvorsehbarer, vom Verwender nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände auszugleichen oder nachträglich im Regelungswerk entstandene Lücken zu füllen, für die das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Recht keine Regelung bereit hält (vgl. BGH a. a. O., 155-157). In formeller Hinsicht muss die Anpassungsklausel die Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders so konkretisieren, dass sein Vertragspartner erkennen kann, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat [vgl. BGH a. a. O., 158]. Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; ähnlich Fricke VersR 2000, 257 ff. [unter III 1 a]; Präve VersR 2000, 138 ff. [unter IV 3 bei Fn. 60]). Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner „zumutbar“ oder „nicht unzumutbar“ sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne (vgl. BGHZ 141, 153, 158 – auch die vom BGH dort beurteilte Klausel enthielt die Schranke der Unzumutbarkeit; ähnlich, aber auf die materiellen Anpassungsvoraussetzungen abstellend OLG Celle OLGR 2006, 626 ff. [unter 1 c bb (3) der Entscheidungsgründe]).
Mit einer ergänzenden Vertragsauslegung mag man ggf. zum Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts des Kunden gelangen. Eine solche muss jedoch nicht zu einem ordentlichen Kündigungsrecht des Lieferanten führen, insbesondere wenn ersichtlich oder durch Auslegung zu ermitteln ist, dass das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung wie in der Grundversorgung regelmäßig ausgeschlossen sein soll.
[Entscheidet sich der Kunde mit hohem Investitionsaufwand langfristig für Beheizung vermittels leitungsgebundener Gasversorgung oder Stromheizung so wird man annehmen, dass die Parteien das Recht des Versorgers, sich kurzfristig aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, ausschließen wollten, weil ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers nicht im Interesse der Parteien gelegen haben kann).
Wer installiert schon eine elektrische Fußbodenheizung, wenn den Versorger schon nach kurzer Zeit vermittels ordnungsgemäßer Vertragskündigung keine Lieferpflicht mehr trifft. Nicht anders bei einem Gasanschluss zum Betrieb einer Gasheizung.