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Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 57642 mal)

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #45 am: 11. April 2015, 10:36:23 »
Sie sollten sich unabhängig von der weiteren Vorgehensweise einmal hinsetzen und der Mühe unterziehen, Ihre Jahresrechnungen seit 2003/2004 aufzulisten, diesen Ihre gebilligten Beträge gegenüberstellen und natürlich auch noch die von Ihnen vorgenommenen Abschlag- und Schlußzahlungen pro Lieferjahr.
....
Daraus resulitert dann, was Sie Ihrem Versorger auf der Grundlage des EuGH-Urteiles tatsächlich noch schulden sollten bzw. ob Sie nicht ggf. trotzdem mehr gezahlt haben, als Ihrem Versorger zustand.
Vielleicht hilft Ihnen das ja bei den "Wiederbelebungsversuchen Ihres Pferdes" ?
@h.terbeck, gute Empfehlung, aber ob und inwieweit die Wiederbelebung vom Versorger verhindert werden kann (Einspruch der Verjährung) steht noch aus (BGH!).
siehe hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16023.msg111461.html#msg111461

Die Verjährung ist nicht einseitig. Wenn jetzt beide von einer Grundversorgung ausgehen, könnte man dem Versorger bei der ungeklärten Rechtslage auch vorschlagen, auf die Einrede der Verjährung gegenseitig zu verzichten. Dann macht die Rechnung seit 2003/2004 wirklich Sinn. Gegebenenfalls ergibt sich dann noch ein Saldo zu Gunsten des Verbrauchers die man einfordern kann.  Ob man das leisten will und kann sollte man für sich klären und mit dem Rechtsanwalt besprechen. Ohne Aufwand geht wenig!
Zitat von: khh
Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid in 12.2014 wurden aber anscheinend höhere Forderungen geltend gemacht (eventuell mit Preiserhöhungen oder was auch immer?), was nach Ihren Ausführungen dann aber dazu führen müsste, dass der Mahnbescheid für die Forderung 2011 keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet haben kann, oder ?
Ja, wenn ich das richtig verstanden habe, ist die streitige Forderung im Mahnbescheid für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Wie schon ausführlich begründet, damit könnte keine Hemmung eingetreten sein und die Kürzungen in der Rechnung 2011 wären bereits verjährt.  Es ist nicht einfach.  ;)

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #46 am: 11. April 2015, 11:15:55 »
... Wenn jetzt beide von einer Grundversorgung ausgehen, könnte man ...

RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.

Zudem muss @GasRatSuchender jetzt eine Entscheidung treffen (Verteidigung oder evtl. sofortiges Anerkenntnis) und kann auch nicht abwarten, was bei dem zum EuGH-Urteil 2014 noch ausstehenden BGH-Urteil herauskommt (womöglich 10jährige Verjährung der Ansprüche ?).

Übrigens, @GasRatSuchender, sobald die Klageforderung "Sockelpreis" 2007 ohne Preiserhöhungen ausgeurteilt und der Rechtsstreit damit beendet ist, kann RWE -abgesehen vom EuGH-Urteil- schon aus diesem Grund keine Preiserhöhungen ("Vorbehalt gerichtlicher Geltendmachung") nachfordern!
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Re: Anklage von RWE
« Antwort #47 am: 11. April 2015, 11:43:17 »
RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.
::)@khh, was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich und wo steht etwas von aufrechnen? Ich sehe schon, das Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus und da schreibe ich nicht mit, das will man hier nicht. Raus aus dem Kreisverkehr. ;)

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #48 am: 11. April 2015, 12:20:18 »
@Plus
@khh

Ihre Einstellung, dass es sich um eine sog. "never énding story" handeln könnte und wir uns mit immer höherer Geschwindigkeit in einem Kreisverkehr bewegen würden, teile ich uneingeschränkt.
Bislang ist weder ersichtlich, wie man ggf. der einseitig vorgenommenen Umstellung in eine Grundversorgung (wenn vorher ein Sondervertrag bestand ?) entgegenwirken könnte und ob dies überhaupt nach der lange verstrichenen und ungenutzten Zeit ratsam ist, noch macht es ohne Details Sinn, aus dem sog. Kreisverkehr eine befahrbare Ausfahrt zu erkennen.
Aus dem bisher Bekannten lässt sich aber erkennen, dass mit dem einfachen Abkupfern von Meinungen hier in den einzelnen Foren nicht getan ist und sich Einzelne darauf nicht ausruhen und berufen sollten.
Schade drum.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #49 am: 11. April 2015, 13:11:40 »
RWE geht offensichtlich nicht von einer Grundversorgung von Anfang an sondern (wohl zu Recht) ab 01.11.2007 (oder 01.12. ?) aus! Es ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse gegeneinander aufgerechnet -oder was auch immer- werden können.
::)@khh, was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich und wo steht etwas von aufrechnen? Ich sehe schon, das Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus und da schreibe ich nicht mit, das will man hier nicht. Raus aus dem Kreisverkehr. ;)

@PLUS,
Thema ufert jetzt zum Fortsetzungsroman aus“ und „Kreisverkehr“ ist zutreffend, aber liegt das womöglich nicht eher daran, dass manch ein selbst Betroffener vielleicht nicht hinnehmen kann/will, eine Sache als längst verloren zu akzeptieren? Und was steht denn in Antwort #44 wenn nicht „aufrechnen -oder was auch immer-“ ?

Ersichtlich ist im Eröffnungsbeitrag (siehe auch Antwort #39), dass RWE in der Klageforderung den „Sockelpreis“ 2007 der Grundversorgung ansetzt und daher folglich von diesem Beginn des neuen Vertragsverhältnis ausgeht. Bei dem vorausgegangenen Vertragsverhältnis muss es sich um einen Sondervertrag gehandelt haben, denn nur ein solcher ist vom Versorger generell kündbar (für einen vormaligen SV spricht auch die alte Tarifbezeichnung und zudem wurde mit der Änderungskündigung ebenfalls ein neuer Sondervertrag angeboten).

Der Kunde @GasRatSuchender hat der genannten Kündigung seinerzeit nicht gemäß § 174 BGB widersprochen, was vllt. etwas hätte bewirken können. Und leider kann er mangels vorhandenem (bzw. nie erhaltenem ?) Sondervertrag nebst AGB auch kein spezielles Formerfordernis für die Kündigung belegen. Bestritten hat er mit Schreiben vom 23.10.2007, dass ein Recht zur Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Allerdings dürfte sich das Kündigungsrecht für RWE im Zweifelsfall u.a. aus dem BGH-Urteil vom 15.09.2009 VIII ZR 241/08 ergeben.   

Soviel zu Ihrem „was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich::). Hiermit ist dieses Thema auch für mich beendet!
« Letzte Änderung: 11. April 2015, 18:22:43 von khh »
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Re: Klage von RWE
« Antwort #50 am: 11. April 2015, 21:33:14 »
Soviel zu Ihrem „was ist denn dann wo und wann genau und zu Recht ersichtlich::). Hiermit ist dieses Thema auch für mich beendet!
@khh, gerne, aber je mehr man sich mit dem Fall befasst und in die Tiefe geht, je weniger ist da wenigstens für mich klar. Ersichtlich ist eher ein mittleres Chaos.

Unter Antwort #18 hat Nutzer @Tilt am 13. September 2007, 23:00:40 Uhr folgenden AGB-Auszug zum Thema RWE Erdgas Optimo zitiert:
Zitat
§32 - Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines KM gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig. ....
Offensichtlich wurde unter der Bezeichnung OPTIMO sowohl Grund- und Ersatzversorgung betrieben als auch Sondervertragskunden beliefert. Unterscheidung MINI und MAXI.
Was stand wohl auf den Rechnungen von @GasRatSuchender vor 2007??

PREISBLATT FÜR RWE ERDGAS OPTIMO MINI
Grund- und Ersatzversorgung:
Zitat
Die Grundversorgung RWE Erdgas Optimo mini wird entsprechend § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz für Haushaltsbedarf sowie bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh für Kunden mit landwirtschaftlichem, gewerblichem oder beruflichem Bedarf angeboten.
PREISBLATT FÜR RWE ERDGAS OPTIMO MAXI
(SONDERPREISREGELUNG)


Vielleicht ist dazu auch insgesamt das Urteil des Amtsgericht Warendorf vom 22.12.2009 interessant. Da geht es um den Tarif OPTIMO MAXI..  u.a.
Zitat
Vorliegend ist der zwischen den Parteien geltende Tarif "Naturgas Optimo Maxi Plus" der Abnehmergruppe mit einem Jahresverbrauch von 30.001 bis 55.384 kwh vorbehalten, was am Maßstab der genannten Rechtsprechung ungeachtet der hausinternen Bezeichnungen der Klägerin für einen Sonderkundentarif spricht.
AG Warendorf 5 C 991/08
« Letzte Änderung: 11. April 2015, 21:38:54 von PLUS »

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #51 am: 12. April 2015, 00:26:56 »
... zum Thema RWE Erdgas Optimo ...:
Offensichtlich wurde unter der Bezeichnung OPTIMO sowohl Grund- und Ersatzversorgung betrieben als auch Sondervertragskunden beliefert. Unterscheidung MINI und MAXI. Was stand wohl auf den Rechnungen von @GasRatSuchender vor 2007?? ...

D a s :
... In meiner erster Rechnung von 2003 steht „Abrechnungsgrundlage RWE naturgas Optimo". Ich besitze keinen schriftlichen Vertrag. Ich hatte mal eine Auftragsbestätigung für den Gasanschluss unterschrieben, aber keinen Vertrag. ...
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #52 am: 12. April 2015, 08:46:14 »
@Plus
@khh

Das Thema Namensgebung bei der Erdgasbelieferung durch den genannten Versorger habe es in den folgendden Jahren Namensgebungen, die vermutlich für einen Jeden, der sich nicht umfassend mit den "Gepfliogenheiten" des Versorgers aufmerksam beschäftigt hat, nachfolgend aufgeführte Namensgebungen und Tauffeierlichkeiten:
"11/2000,   RWE Plus nach Gas Sondervertrag
"11/2001   dito
"11/2002    RWE Plus zum RWEnaturgas Optimo,maxi
"11/2003     RWE Westfgalen-Weser-Ems zum RWEnaturgas Optimo maxi
"11/2004      dito
"11/2005      RWE Westfalen-Weser-Ems zum Erdgas optimo
"11/2006      dito
"11/2007      RWE Westfalen-Weser-Ems zum RWE Erdgas klassik *
"11/2008      RWE zum RWE Erdgas klassik
und weiter so in der Namensgebung

Ab dem Zeitpunkt mit * begann die vermeintlich rechtmäßige Umstellung in die Grundversorgung aufgrund einer fragwürdigen Kündigung des voirherigen Sondervertrages, dessen jährliche Preisgestaltung gerügt wurde.

Man sieht hier, dass für einen Laien die jeweilige Produktbezerichnung nicht unbedingt durchschaubar war/ist.

Mit der sog. Auftragsbestätigung ist @GasRatSuchender mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen vorher durch einen Hausbesuch des örtlichen/regionalen Vertreters des Versorgers eine Vereinbarung eingegangen zu sien.
Wie sonst wäre ein voraussichticher Verbrauch und damit einhergehend der Wunsch nach entsprechenden Abschlagzahlungen festgelegt/kalkuliert worden. Dies geschah früher üblicher Weise durch Sichtung der Heizungsanlage durch den Orts-/Regionalvertreter des Versorgers und der geschätzten Wohnungsgröße bzw. Verbrauchsmenge pro Lieferjahr.
Dies wird wohl in der sog. Auftragsbestätigung umfänglich dargestellt worden sein, denn wie sonst hätte @GasRatSuchender seine Abschlagzahlungen gestalten können?
Wie erkennbar, bezeichnete der Versorger sein Produkt in ähnlich gelagertem Fall im Jahr 2002 nach dem gleichen Schema wie bei @GasPreisSuchender ikm darauffolgenden Jahr.

Ob hier örtlich oder regional unterschiedlich verfahren wurde, bleibt allerdings offen.
Ab dem Jahr 2007 jedoch hat der Versorger in mehreren Regionen den/die Verbraucher mit besonderen "Argumenten" aus den bestehenden Sonderverträgen in die sog. Grundversorgung umgestellt und wenn diesen Argumenten nicht explizit und auf der Basis des § 174 BGB widersprochen wurde, sich wohl in das Preis-Schicksal des Versorgers begeben., auch wenn der Versroger diesen Sachverhalt nach wie vor zu leugnen scheint.
Und wie dazu die Entscheidung oberer Gerichte ausfallen wird, wird wohl der Vorhersage der Lottozahlen in der 52 KW 2015 gleichkommen.

Offline GasRatSuchender

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Re: Klage von RWE
« Antwort #53 am: 12. April 2015, 09:31:41 »
....
Offensichtlich wurde unter der Bezeichnung OPTIMO sowohl Grund- und Ersatzversorgung betrieben als auch Sondervertragskunden beliefert. Unterscheidung MINI und MAXI.
Was stand wohl auf den Rechnungen von @GasRatSuchender vor 2007??...

Aus den Jahresrechnungen der RWE geht hervor:
02.2004 -> RWEnaturgas Optimo (Arbeitspreis "maxi") Verbrauch 7.600kWh
02.2005 -> RWEnaturgas Optimo (Arbeitspreis "maxi") Verbrauch 7.600kWh
02.2006 -> RWEnaturgas Optimo (Arbeitspreis "midi") Verbrauch 9.500kWh
02.2007 -> RWE Erdgas klassik (Arbeitspreis "midi") Verbrauch 8.900kWh
!!! 08.2007 neuer Vertrag !!!
02.2008 -> RWE Erdgas klassik (Arbeitspreis "midi" bis 31.10.07, danach Arbeitspreis(netto)) Verbrauch 8.900kWh
02.2009 -> RWE Erdgas klassik (Verbrauchspreis) Verbrauch 11.600kWh
02.2010 -> RWE Erdgas klassik (Verbrauchspreis) Verbrauch 10.200kWh
02.2011 -> RWE Erdgas klassik (Verbrauchspreis) Verbrauch 11.500kWh
Korrektur
03.2011 -> RWE Klassik Erdgas (für 2010->Verbrauchspreis)(nur für 01.2011->gradtag) Verbrauch 11.500kWh
02.2012 -> RWE Klassik Erdgas (gradtag) (Verbrauchspreis) 11.000kWh
02.2013 -> RWE Klassik Erdgas (gradtag)(Verbrauchspreis) Verbrauch 9.400kWh
02.2014 -> RWE Klassik Erdgas (gradtag)(Verbrauchspreis) Verbrauch 12.000kWh
02.2015 -> RWE Klassik Erdgas (gradtag)(Verbrauchspreis) Verbrauch 8.100kWh
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 09:51:04 von GasRatSuchender »

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #54 am: 12. April 2015, 09:46:56 »
... denn wie sonst hätte @GasRatSuchender seine Abschlagzahlungen gestalten können?
...

am ende jedes Monats den Verbrauch abgeschrieben. (für mich)
Nach Erhalt des Jahresabrechnung von der RWE den Verbrauch kontrolliert und eigene Rechnung mit dem Grundpreis und Arbeitspreis von (2004+2%) erstellt.
Diese Berechnung zusammen mit dem Widerspruch per Einschreiben versendet.
Wenn eine Nachzahlung nach meiner Berechnung erfolgen musste, so habe ich die sofort überwiesen.
Gab es ein Guthaben, so bat ich um zurück Überweisung, den sonst müsste ich verrechnen, was natürlich nicht geschah. Also, habe ich mit folgenden Monatsabschlägen verrechnet.
Die Abschläge habe ich selber nach eigener Berechnung festgelegt und im Widerspruch den Versorger informiert.

Offline PLUS

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #55 am: 12. April 2015, 10:17:19 »
Das Thema Namensgebung bei der Erdgasbelieferung durch den genannten Versorger habe es in den folgendden Jahren Namensgebungen, die vermutlich für einen Jeden, der sich nicht umfassend mit den "Gepfliogenheiten" des Versorgers aufmerksam beschäftigt hat, nachfolgend aufgeführte Namensgebungen und Tauffeierlichkeiten......
Das OPTIMO-Bezeichnungschaos findet sich nicht nur bei RWE & Co. "Ist dies schon Wahnsinn, so hat es doch Methode." William Shakespeare

Mini, Midi, Maxi, Maxi Plus, Maxi Extra .... alles  Grund- und Ersatzversorgung gemäß § 36 und § 38 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG):  siehe z.B. hier Stadtwerke Warendorf

Es braucht da einen guten fachkundigen und engagierten Anwalt oder Anwältin.

PS: Die „Stadtwerke Warendorf GmbH" sind als regionaler Versorger ein rein kommunales Unternehmen, welches zu 100% von der Stadt Warendorf als Gesellschafter getragen wird. Das Tochterunternehmen, die „WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH", ist mit der Strom- und Gas-Versorgung in Warendorf und Umgebung beauftragt. Die Gesellschafteranteile der „WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH" setzen sich wie folgt zusammen:

    74,9% Stadtwerke Warendorf GmbH
    25,1% RWE Deutschland AG
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 10:21:40 von PLUS »

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #56 am: 12. April 2015, 10:28:11 »
@GasPreisSuchender
Haben Sie denn im ersten Jahr der Belieferung überhaupt keine Abschlagzahlungen leisten müssen, bzw. sind diese nicht angefordert worden?
Natürlich war und ist es zweckmäßig, die monatlichen Zählerstände zu notieren und dann in der Jahresrechnung die tatsächlich verbrauchte Menge mit den Zahlen der Rechnung zu vergleichen, aber Sie scheinen eine sog. Ausnahme zu sein, wenn Ihr Versorger nicht mit jeder Jahresrechnung seine Ansprüche auf Abschlagzahlungen dargestellt haben sollte.
Auffällig ist auch, dass Ihr Versorger in 2/2007 eine andere Bezeichnung für das gelieferte Gas gewählt hat und erst ab 08/007 den Begriff klassik, der eindeutig auf die Grundversorgung hinzudeuten scheint, genutzt hat.
Es müsste eigentlich auch bei Ihrem Versorger für die Begriffsverwenduing ab 02/2007 bereits eine Vorabmeldung gegeben haben, dass sofort oder künftig ein anderes/neues Vertragsverhältnis bestehen soll.

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #57 am: 12. April 2015, 10:37:10 »
@Plus
Es braucht da einen guten fachkundigen und engagierten Anwalt oder Anwältin.

Da es sich in den meisten Fällen lediglich um ein "paar Kröten" handelt, also Streitwerte weniger als 5 TSD Euro, wird der Wunsch nach einem engagieren Anwalt stes der Vergütungsordnung unterliegen.
Ohne Moos, nix los, heißt es doch so schön.
Wenn es nicht um fünfstellige Streitwerte geht, lässt das Engagement von Anwälten in nicht wenigen Fällen schon vor den Stufen des Gerichtsgebäudes merklich nach, insbesondere, wenn auch noch die Frage der PKH im Raume steht. Denn nicht Wenige haben sich dank der vielen Ratschläge von sog. Fachleuten hier im Forum darauf verlassen, dass der sog. gebilligte Preis das maximal zu Zahlende wäre und der Rest verfrühstückt werden konnte.
Und was nutzt letztendlich die Entscheidung des EuGH aus 2013 und 2014, wenn die Rechtsobrigkeit in diesem unserem gelobten Land diese Fälle nicht zur Entscheidung aussetzt, bis der BGH sich entschieden hat.
Und dort werden noch die Türklinken glühen dank der vielen Lobbyisten der Energieversorger.
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 10:53:50 von h.terbeck »

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #58 am: 12. April 2015, 10:43:13 »
@h.terbeck
Sie haben bestimmt Recht. Es geht um Geld. In meinem Fall geht es im Mahnbescheid um 940,-.

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #59 am: 12. April 2015, 11:07:37 »
@h.terbeck
Es schien mir nicht wichtig, deshalb habe ich die Zeit von 2003 auch nicht hier beschrieben.
Ich möchte auch nichts verheimlichen, also...

Vor 08.2003 lebten wir in einer Wohnung.
03.2003 habe ich angefangen zu bauen.
06.2003 habe ich eine Auftragsbestätigung zum Gasanschluss unterschrieben.
08.2003 Gasanschluss bezahlt.
08.2003 Begrüßung und einen Vertrag zu Unterschrift erhalten. Dort steht Preisregelung RWEnaturgas Optimo maxi. Ich sollte den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Was ich anscheint nicht gemacht habe, da der Vertrag mit 3 Seiten (DURCHSCHRIFT) noch bei mir ist. Ich hatte beim Bau ziemlich viel zu tun. Außer Gas, Strom und Wasseranschluss sind die meiste Leistungen durch mich erbracht worden. (Nur als Rechtsfertigung)
Leider habe ich zum 08.2003 meine Wohnung gekündigt, so sind wir fast in den Rohbau umgezogen.
09.2003 wurde der Abschlag auf 71 Euro gesetzt, da RWE von 20.000kWh ausgegangen ist.
02.2004 gab es die erste Abrechnung. Verbrauch 7.600kWh. Neuer Abschlag von 56,- und es gab eine Gutschrift, was ich auf mein Konto erhalten habe.
02.2005 Jahresabrechnung von der RWE und mein Widerspruch nach §315 BGB. Welcher als Download zu Verfügung stand.

 

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