@energienetz
Fraglich, welche Preisbasis man den Rückforderungsansprüchen zu Grunde legt.
Legt man die Überlegungen des Generalanwaltes zu Grunde, könnten sich bei seit 2003 durchgehend belieferten (grundversorgten) Tarifkunden wohl die Preise von Anfang 2004 als Preisbasis ergeben. Möglicherweise hat man für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Kunden von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen abzustellen, die womöglich erst mit den Vorlagenbeschlüssen des BGH in 2011 oder gar erst mit Veröffentlichung des EuGH- Urteils am 23.10.14 angenommen werden kann.
Schließlich wollen die meisten Versorger bis gestern auch nichts von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen gewusst haben und diesbezüglich noch gutgläubig gewesen sein.
Dann aber könnten selbst Überzahlungen aus 2004 bisher noch nicht verjährt sein und erst mit Ablauf des 31.12.14 (zehnjährige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verjähren.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg109137.html#msg109137Es kommt für die betroffenen Verbraucher darauf an, die Verjährung möglichst umfassender Rückforderungsansprüche zu hemmen.
@PLUS
Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.