Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)  (Gelesen 32196 mal)

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Offline energienetz

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Wer verhindern will, dass die mit der Jahresrechnung 2011 in Rechnung gestellten und bezahlten Preiserhöhungen Strom Gas zum Jahresende 2014 verjähren, der sollte seinen Rückforderungsanspruch ausrechnen und vom Versorger einfordern, sofern dieser sich weigert noch vor Jahresende eine Mahnbescheid gegen der Versorger loslassen, Formular herunterladen unter www.online-mahnantrag.de. Das kostet 27 Euro und hemmt die Verjährung für 6 Monate, macht also nur Sinn, wenn innerhalb dieser Zeit tatsächlich auf Rückzahlung geklagt wird.

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Bemerkenswert! Der Verband der Stadtwerke nimmt Abstand von der EU und dem europäischen Recht und sieht nicht ohne weiteres eine Rückwirkung wegen angeblich entgegenstehender "deutscher Rechtsgrundsätze".

Zitat
Die vom EuGH eröffnete Rückwirkung ist allerdings nach deutschen Rechtsgrundsätzen nicht ohne weiteres möglich und auch inhaltlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der Grundversorger an die StromGVV und GasGVV verfehlt. Dies entspricht auch der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden.

VKU - Verband kommunaler Unternehmen e. V.

Offline RR-E-ft

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Rückforderungsansprüche der Kunden nach dem EuGH- Urteil
« Antwort #32 am: 24. Oktober 2014, 14:48:17 »
@energienetz

Fraglich, welche Preisbasis man den Rückforderungsansprüchen zu Grunde legt.
Legt man die Überlegungen des Generalanwaltes zu Grunde, könnten sich bei seit 2003 durchgehend belieferten (grundversorgten) Tarifkunden wohl die Preise von Anfang 2004 als Preisbasis ergeben. Möglicherweise hat man für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Kunden von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen abzustellen, die womöglich erst mit den Vorlagenbeschlüssen des BGH in 2011 oder gar erst mit Veröffentlichung des EuGH- Urteils am 23.10.14 angenommen werden kann.

Schließlich wollen die meisten Versorger bis gestern auch nichts von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen gewusst haben und diesbezüglich noch gutgläubig gewesen sein.
 
Dann aber könnten selbst Überzahlungen aus 2004 bisher noch nicht verjährt sein und erst mit Ablauf des 31.12.14 (zehnjährige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verjähren.

  http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg109137.html#msg109137

Es kommt für die betroffenen Verbraucher darauf an, die Verjährung möglichst umfassender Rückforderungsansprüche zu hemmen.

@PLUS

Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass  die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen  bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 15:03:35 von RR-E-ft »

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VKU: "liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben"
« Antwort #33 am: 25. Oktober 2014, 10:05:11 »
Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass  die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen  bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
VKU im Widerspruch.

Der Stadtwerkeverband wieder mit dem Wider der "Rückwirkung" und die Forderung nach Sachlichkeit und dann das hier:

Zitat
...Den Strom- und Gaskunden werde nun suggeriert, dass alle vergangenen Preisänderungen unwirksam gewesen seien und der EuGH ihnen deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Grundversorger in beträchtlicher Höhe ermögliche. Doch genau das habe der EuGH gar nicht entschieden! Der EuGH habe entschieden, die Wirkungen seines Urteils nicht auf den Zeitraum nach der Verkündung zu begrenzen, sondern auf den gesamten Zeitraum der Geltung der streitgegenständlichen Strom- und Gasrichtlinien 2003/54 und 2003/55 zu eröffnen, das heißt die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 3. März 2011. Ob die in dieser Zeit erfolgten Preisänderungen aber tatsächlich (un)wirksam gewesen seien und den Kunden Rückforderungsansprüche zustünden, müsse nun letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in den dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Revisionsverfahren entscheiden. "Eine vollumfängliche Rückwirkung dürfte dabei aber nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden nicht zu erwarten sein. Also, liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben", so das Fazit des VKU.
VKU rügt "unsachliche Darstellung" zu EuGH-Urteil

Offline RR-E-ft

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Rödl & Partner, die auch kommunale Versorgungsunternehmen beraten, hatten eine Stellungnahme zum Urteil auf der Branchenkommunikationsplattform energie.de veröffentlicht, welche dem VKU in seiner Deutlichkeit wohl nicht genehm war:

http://www.energie.de/details/60/eugh_kippt_regelung_zu_preisanpassung_in_tarifkundenvertraegen_100005811/

Zitat
Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.

Zitat
Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“

EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche

Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.

Der VKU schrieb sodann:

Zitat
Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:

"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.

http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html

Entgegen jener Stellungnahme des VKU betrifft das EuGH- Urteil nicht nur den Zeitraum 2004 - 2011. Gerade deshalb ist - auch aus Sicht des VKU - eine aktuelle Änderung der deutschen Grundversorgungsverordnungen erforderlich.

Es steht jedoch zu bezweifeln, dass die Einschätzung des VKU zutrifft, wonach die beabsichtigten Änderungen an den Grundversorgungsverordnungen bereits diejenige Transparenz beanpruchen, welche der EuGH in seiner Entscheiung verlangt:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/bundesrat-beschliesst-ueber-erhoehung-der-transparenz-der-strom-und-gasgrundversorgungspreise-02102014.html

Denn dort geht es wohl nicht hinreichend zB.  um die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten, so dass nicht sichergestellt erscheinen kann, dass die Unternehmen gesunkene Beschaffungs- und Vertriebkosten tatsächlich umfassend und unverzögert an die Kunden weitergeben.

So wendet sich die Kritik der Verbraucherverbände wie etwa der VZ NRW insbesondere auch dagegen, dass infolge fehlender Transparenz die gesunkenen Strombeschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise seit 2009 von vielen Grundversorgern bisher nicht oder nur unzureichend an die grundversorgten Kunden weitergegeben wurden.

Laut  Monitoringeberichten der BNetzA und des BKartA mussten branchenweit gestiegene Vertriebsmargen
der Stromvertriebe festgestellt werden.
« Letzte Änderung: 25. Oktober 2014, 18:44:33 von RR-E-ft »

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Die Reaktion der Stadtwerke auf das EuGH-Urteil zur Grundversorgung
« Antwort #35 am: 26. Oktober 2014, 10:39:40 »
Unglaublich, was die Stadtwerke und ihr Verband dazu so verbreiten. In Pressemitteilungen und Artikeln will man den grundversorgten Kunden und Energieverbrauchern einreden, das EuGH-Urteil sei nicht so ganz relevant.  Hier ein Beispiel:

Zitat
Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Preisanpassungsklauseln
in Gaslieferverträgen erklärt die SWE Energie GmbH:

In Folge eines Rechtsstreits zwischen dem Gaslieferanten RWE und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Europäische Gerichtshof heute kein Urteil darüber gesprochen, ob bestimmte Preisanpassungsklauseln europarechtskonform sind oder nicht. Vielmehr ist es dem europäischen Gericht zufolge Aufgabe der nationalen Gerichte, genau hierüber zu urteilen. Die heutige Entscheidung des EuGH führt also nicht zu einer automatischen Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Vielmehr wird die Entscheidung des EuGH jetzt dem Bundesgerichtshof übermittelt, der das EuGH-Urteil bei seiner eigenen Entscheidung zur Wirksamkeit der strittigen Preisänderungen berücksichtigen wird.

Der Erfurter Gaslieferant, die SWE Energie GmbH, unterstreicht in diesem Zusammenhang, sich in der Vergangenheit stets an das bislang in Deutschland geltende Recht gehalten zu haben. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass nach Preissenkungen zum 1.Januar 2009 und 1. Mai 2009 die Gaspreise für SWE-Gaskunden den 4. Winter in Folge stabil geblieben sind.
Quelle

Dabei liegen den Stadtwerken doch ausreichend Verfahrensaussetzungsbeschlüsse vor, deren eindeutige Begründung in der Regel so lauten:

Nachdem das Bestehen er klägerischen Forderungen davon abhängt, ob § 4 Abs 2. AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV mit europäischem Recht vereinbar sind, war das Verfahren ...  bis  ... auszusetzen.

Ja, so wird auch der Bundesgerichtshof wie alle anderen deutschen Gerichte  das EuGH-Urteil berücksichtigen müssen!

Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05). 


Offline userD0010

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@alle
Die SWE versuchen offensichtlich, ihre betroffenen Kunden vorläufig zu beruhigen und zu vermeiden, dass diese ggf. Erstattungen fordern bzw. sogar auf die Idee kommen, eventuell aufzurechnen.
Dann ginge doch für diese und andere Stadtwerke eventuell schnell das Licht aus.
Man mag sich gar nicht vorstellen, in welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich die meisten Stadtwerke manövrieren durch diese Entscheidung, die -spätestens wenn der BGH die EUGH-Entscheidung umsetzt- eine Flut von Ansprüchen nach sich zieht.

Offline RR-E-ft

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1. Es bedarf an dieser Stelle wohl nicht eines Kommentars zu jeder PR-PM eines Versorgers.
2. Die PR-PM der SWE Energie betrifft offensichtlich die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11,
welche dem Urteil des BGH vom 31.7.13 Az. VIII ZR 162/09 vorausging.
3. Einer Aufrechnung steht bei der Grundversorgung das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GVV entgegen.
4. Auch kein Stadtwerk manövriert sich durch diese Entscheidung des EuGH in eine Situation.


Offline RR-E-ft

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Wenn man davon ausgeht, dass auch die Kunden bis zum Urteil des EuGH vom 23.10.14  keine Kenntnis über die Voraussetzungen von entsprechenden Rückforderungsansprüchen (Unwirksamkeit der Preisanpassungsbefugnis) haben konnten (wie die Versorger es für sich selbst reklamieren), können wohl mit Rücksicht auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB selbst wegen in 2004 erfolgter Überzahlungen Rückforderungsansprüche bisher noch nicht verjährt sein.

Die Verjährung könnte wohl gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den Eingang eines Schlichtungsantrages nach einer entsprechenden Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie gehemmt werden. Zuvor muss man jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens gem. § 111b EnWG schaffen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Zitat
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.

Zu beanstanden ist beim Versorger deshalb, dass dieser - gem. Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 ohne dazu berechtigt gewesen zu sein-  die Preise einseitig abgeändert hat, hiernach unwirksam einseitig geänderte Preise zur Abrechnung gestellt, gefordert  und kassiert hat, die insoweit fehlerhaften Verbrauchsabrechnungen seit 2004  noch nicht korrigiert hat und sich demnach ergebende Überschüsse bisher immer noch nicht ausgekehrt hat, obschon dazu gem. § 812 BGB eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

Tempus fugit!!!
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2014, 15:59:16 von RR-E-ft »

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Verjährungsfrist 10 Jahre?

Zitat
Unstrittig war bislang, das nach der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden waren, noch nicht verjährt sind. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers begründete die Ausdehnung der Verjährungsfrist am Dienstag damit, dass die Verbraucher erst mit den Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte im Jahr 2011 zur Unzulässigkeit solcher Gebühren Klarheit über die Rechtslage hatten und auch erst ab dann klagen konnten. Deswegen gelte die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/urteile-entscheidungen/bgh-urteil-zu-altvertraegen-bankkunden-koennen-kreditgebuehren-zurueckfordern/10900686.html

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Wenn das so ist, dann könnte beim durchschnittlichen grundversorgten 3-Personenhaushalt doch eine weit größere Forderung (Beispiel Strom) aufgelaufen sein:

Brutto Cent/kWh 3500 kWh
2004 17,96 629 €
2005 18,66 653 € 24 €
2006 19,46 681 € 52 €
2007 20,64 722 € 94 €
2008 21,65 758 € 129 €
2009 23,21 812 € 184 €
2010 23,69 829 € 201 €
2011 25,23 883 € 254 €
2012 25,89 906 € 278 €
2013 28,84  1009 €   381 €
2014 29,13  1020 €   391 €

                       1988 €

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Mancherorts kommen noch erhebliche Steigerungen der Grundpreise hinzu.

 

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