Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 62853 mal)

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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #30 am: 10. April 2015, 19:43:31 »
@khh
"h.terbeck,
diese "Bewertung" ist für mich nicht nachvollziehbar; der anscheinend für den Kunden nicht günstigen Realität muss man schon ins Auge sehen und letztlich auch akzeptieren!


.g @GasRatSuchender:  Die Antwort kam heute um 11 Uhr per E-Mail. Um 12 habe ich es gelesen und um 13 Uhr habe ich keinen mehr erreicht.
Meine E-Mail mit Fragen und Anregungen sind nicht beantwortet.

Welcher Bewertung bedarf es denn noch? Ein wahrlich in Not geratener Mandant erhält keine Antwort auf seine Fragen ?

Vll. ist der Vorgang ja wenig reizvoll, oder ist er gar überlastet ?

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #31 am: 10. April 2015, 19:47:22 »
... Denn vor Juni 2005 und bei einem Sondervertrag dürfte der Kuchen noch nicht gegessen sein. ...

@h.terbeck, warum sollte das so sein ?  Nennen Sie doch bitte nur  e i n e n  möglichen Grund !
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #32 am: 10. April 2015, 21:18:02 »
...
Aus Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, wie konkret Sie den jeweiligen Preisgestaltungen jährlich widersprochen haben und wie Sie im Wortlaut dem Kündigungsversuch widersprochen haben.  Leider
...

Sorry, wenn ich was falsches schreibe, aber ich verstehe Ihre Fragen dann nicht. Wie ich der Kündigung widersprochen habe steht doch in meinen Brief.
Zitat
... hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in den neuen
Grundversorgungsvertrag ein.....

Zudem erachte ich die in den neuen Vertrag geforderten Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs.
3 Satz 1 BGB......

...Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb
ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur
ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und
auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.....

Wenn dass ungenügend ist, dann tut es mir sehr leid, denn ich habe mir diese Briefe nicht ausgesucht und nicht selber geschrieben. Ich dachte, dass alle mitmachen sollen, dann würden wir auch was bewegen. Ich wollte helfen!!!

Jedes Schreiben habe ich als Muster hier heraus kopiert bzw. von anderen Mitstreitern von hier abgeschrieben. Glauben SIE mir, ich kann mit den Paragrafen des BGB nicht jonglieren.

Damit Sie demnächst nicht noch mehr Mitstreiter verlieren, kann ich IHNEN nur vorschlagen, dass diese Muster-Briefe besser werden sollen, denn nicht jeder versteht, was und wie geschrieben werden sollte.
Sonst werden Ihr bald allein sein. (Nicht schimpfen)

Wenigsten RWE hat mich verstanden und geantwortet:
Zitat
Ihren Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen die zu Kenntnis...Ihren Hinweis auf .... unwirksame Kündigung......Die Kündigung ist wirksam und bedarf nicht meiner Zustimmung.

Oder verstehe ich diese Antwort auch falsch? :o

Was sollte den genau noch in meinen Schreiben stehen?
Wenn ich eine Antwort erhalte, so würde ich verstehen, was ich falsch gemacht habe

und

Neulinge würden eigene Schreiben korrigieren. Denn ich habe meine Widersprüche nur durch diesen Forum schreiben können.

Wann endet den meine Frist von 2 Wochen zu der Klage?

Kann es sein, dass ich noch Ärger erhalte, weil ich zu der laufende Klage zu viel quatsche?

@h.terbeck Wenn es tatsächlich so ist mit dem Anwalt, würden Sie mir raten einen anderen aufzusuchen?

Was würden Sie @khh machen?

Ich wohne im NRW zwischen Dortmund und Münster.
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 21:47:33 von GasRatSuchender »

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #33 am: 10. April 2015, 21:31:59 »
Hier mein Widerspruch zu der Jahresabrechnung 2008
Zitat

ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um
Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen
Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH
zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich
eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen
Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht
rechtskräftig festgestellt wurde.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB. Dies gilt in gleicher Weise
für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte z.B. zum 1.04.2008)
Preise.


Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer
Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung
Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate
Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur
Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc.
absehen.
Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen
Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs.
1 GasGVV und StromGVV unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen
Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten
Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen
Erhöhungsbetrag.

Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen
angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter
Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter.

Aus dem Berechnungsnachweis (s. Anlage) ergibt sich eine Nachzahlung von 2,19€.
Diesen Betrag werde ich unverzüglich begleichen.

Wie kommen Sie auf meine Zahlungen von 197,52? Berücksichtige die Tatsache,
dass Sie in der Jahresrechnung 2007 meine Forderung rechtswidrig nicht erstattet
haben. Ich war gezwungen den Betrag durch die Abschlagszahlung zu verrechnen.
Wie ich Ihnen schon am 27.04.2005 geschrieben habe: „Künftige Zahlungen dürfen
nicht nach BGB § 367 mit nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen.“
Außerdem, habe bei jeder Überweisung geschrieben, dass der Abschlag nur für den
letzten Monat gilt. Wieso werden jetzt unsere Zahlungen rechtswidrig verrechnet?

Ich weise Sie noch ein mal hin, dass unsere Zahlungen nicht mit Forderungen
verrechnet werden dürfen, die auf den nicht akzeptierten Gaspreis beruhen.


Da unser Verbrauch in diesen Jahr sich nicht wesentlich verrändert hat, bitte ich Sie
unsere Abschlagszahlungen von 42€ daher unverändert lassen, so lange unser
Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich
verändere.

Soweit bei Ihnen noch nicht berücksichtigt, untersagen wir Ihnen hiermit noch mals
ausdrücklich eine Abbuchung des Jahresabrechnungsbetrags von unserem Konto.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten,
dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.


Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu
bestätigen.


@h.terbeck Aber was hilft es in diesen Fall? Oder was siehst Du daraus? Der Gasversorger klagt mich ja nicht wegen den Preiserhöhungen an, sondern wegen dem im neuen Vertrag Grundtarif, den ich nicht beglichen habe....

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #34 am: 10. April 2015, 21:46:36 »
@GasRatSuchender,

siehe  P M  !  -  und RWE klagt Sie nach wie vor nicht an, sondern hat Sie verklagt (Sie sind also nicht der "Angeklagte" sondern der "Beklagte" ;)).

Gruß, khh
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Offline PLUS

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #35 am: 10. April 2015, 22:26:15 »
Das Thema hatten wir schon 2007 ausführlich im Forum.

@GasRatSuchender ohne exakte Daten und Zahlen ist kein Durchblick möglich ob da noch etwas zu retten ist.  Z.B. Versorgerrechnung mit eigener Gegenrechnung (Kürzungen) für jede Abrechnung. Abgleich mit Mahnbescheid etc. pp.. Das ist mit Arbeit verbunden, die nimmt Ihnen auch in aller Regel kein Anwalt ab.  Es soll nur wenige Ausnahmen geben. ;)

Nach dem zweiten Brief(17.08.07) von der RWE
Zitat
27.08.07 Antwort per Brief per Einschreiben.

hier mit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Erdgasliefervertrag.
Die gesunkene Gaspreis- und Netzkosten infolge der Regulierung müssen
auch so an alle Kunden weitergegeben werden. Die von Ihnen erwähnten
Bedingungen der GasGVV kommen auch automatisch zur Anwendung,
ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf.
Der von Ihnen erwähnter Vorteil ist für uns keiner, da der bislang
gezahlten Preis niedriger ist, als der von Ihnen angebotener.
Abschlagszahlung:
Da unser Verbrauch in diesen Jahr, im Vergleich zum letztes Jahr, sich
verringert hat, biete ich Sie unsere restliche Abschlagszahlungen bis zum
31.01.08 auf 31,-Euro zu setzen. Ich werde den neuen Abschlagsbetrag zu
Ihren Zahlungsterminen überweisen.

Sie haben mit diesem Brief ja quasi einen Sondervertrag abgelehnt und mit dem Hinweis auf die Weitergabe gesunkener Gaspreis- und Netzkosten und die automatische Anwendung der GasGVV die Grundversorgung gewollt und akzeptiert. Die Bitte um die Verringerung der Abschlagszahlung und die Bereitschaft zur Zahlung bestätigt das zusätzlich.

.... und der Widerspruch zur Jahresabrechnung 2008 ist typisch für die Grundversorgung.

Diese Antwort aus 2007 dürfte auch heute und hier noch dazu passen.
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 22:34:04 von PLUS »

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #36 am: 10. April 2015, 22:39:47 »
Diese Antwort aus 2007 dürfte auch heute und hier noch dazu passen.

Ja, bis auf das Kündigungsrecht des Versorgers (vgl. bspw. BGH v. 15.09.2009
VIII ZR 241/08 und dazu den Kommentar hier im Forum durch RR-E-ft).  :(

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Offline PLUS

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #37 am: 10. April 2015, 23:08:50 »
Ja, bis auf das Kündigungsrecht des Versorgers (vgl. bspw. BGH v. 15.09.2009
VIII ZR 241/08 und dazu den Kommentar hier im Forum durch RR-E-ft).  :(
Vielleicht kommt es auf dieses Urteil nicht an, wenn der Kunde anscheinend dem Versorger zu erkennen gegeben hat, dass er eine Versorgung in der Grundversorgung einem Sondervertrag vorzieht bzw. wünscht (siehe Antwort).

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #38 am: 10. April 2015, 23:33:12 »
Ja, das könnte eventuell auch möglich sein.
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Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #39 am: 11. April 2015, 00:01:26 »
@Plus, doch noch eine Anmerkung zu:
@GasRatSuchender ohne exakte Daten und Zahlen ist kein Durchblick möglich ob da noch etwas zu retten ist.  Z.B. Versorgerrechnung mit eigener Gegenrechnung (Kürzungen) für jede Abrechnung. Abgleich mit Mahnbescheid etc. pp.. Das ist mit Arbeit verbunden ...,

Ich hatte @GasRatSuchender so verstanden, dass jetzt mit der Klage für die Verbräuche lt. Rechnungen 2011 - 2014 "nur" der Grundversorgungs-"Sockelpreis" aus 2007 ohne nachfolgende Preiserhöhungen geltend gemacht wird  -  siehe hier:
... Jetzt werde ich angeklagt, weil ich nicht diese Gaspreise von 2007 von der Grundversorgung bezahlt habe. Die Preiserhöhungen wurden bei der Anklage außen vor gelassen. ...

Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid in 12.2014 wurden aber anscheinend höhere Forderungen geltend gemacht (eventuell mit Preiserhöhungen oder was auch immer?), was nach Ihren Ausführungen dann aber dazu führen müsste, dass der Mahnbescheid für die Forderung 2011 keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet haben kann, oder ?
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #40 am: 11. April 2015, 00:15:01 »
Das Thema hatten wir schon 2007 ausführlich im Forum.

Habe ich wohl übersehen.

...
Sie haben mit diesem Brief ja quasi einen Sondervertrag abgelehnt und mit dem Hinweis auf die Weitergabe gesunkener Gaspreis- und Netzkosten und die automatische Anwendung der GasGVV die Grundversorgung gewollt und akzeptiert. Die Bitte um die Verringerung der Abschlagszahlung und die Bereitschaft zur Zahlung bestätigt das zusätzlich.

.... und der Widerspruch zur Jahresabrechnung 2008 ist typisch für die Grundversorgung.

Diese Antwort aus 2007 dürfte auch heute und hier noch dazu passen.

Ich DANKE Ihnen. Wenn Sie es so aussprechen, habe ich meinen Fehler verstanden. Es ist sehr bedauerlich und peinlich.  :-[ :-[ :-[

Abschlagszahlungen: Ich muss ja für den verbrauchten Gas etwas bezahlen. Damit habe ich RWE informiert, wie hoch die Monatliche Überweisungen sein werden. Ich darf ja nicht stillschweigend einfach so die Abschläge ändern.  ???

Mein Pferd ist nicht nur tot, es ist verrottet.  :'(

Ich werde dem Anwalt noch ein paar Fragen stellen und das günstigste für mich herausholen.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #41 am: 11. April 2015, 00:25:17 »
... Wenn Sie es so aussprechen, habe ich meinen Fehler verstanden.
Es ist sehr bedauerlich und peinlich.  :-[ :-[ :-[
... Mein Pferd ist nicht nur tot, es ist verrottet.  :'(

Nee, Sie haben 2005 - 2010 (evtl. 2011) erfolgreich die Zahlungen gekürzt und danach auf den
Grundversorgungspreis 2007 keine Preiserhöhungen bezahlt. Sooo schlecht war das also nicht!
« Letzte Änderung: 11. April 2015, 00:32:40 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #42 am: 11. April 2015, 00:40:20 »
...
Nee, Sie haben 2005 - 2010 (evtl. 2011) erfolgreich die Zahlungen gekürzt
und danach keine Preiserhöhungen bezahlt. So schlecht war das also nicht!

Aus einem Schreiben von der RWE: (kurz gesagt) die behalten sich vor gerichtlich die Preiserhöhungen auch geltend zu machen.
Also, es kann danach noch schlimmer kommen.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #43 am: 11. April 2015, 01:14:00 »
Aus einem Schreiben von der RWE: (kurz gesagt) die behalten sich vor, gerichtlich die Preiserhöhungen
auch geltend zu machen. Also, es kann danach noch schlimmer kommen.

Wohl kaum, denn seit Mitte 2004 gab es in der Grundversorgung  k e i n  wirksames Recht zu einseitigen Preisbestimmung (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2014). Nichts "vom Pferd erzählen" lassen!  ;)
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #44 am: 11. April 2015, 08:28:37 »
@GasRatSuchender

Wie Ihnen khh bereits zu verdeutlichen versucht hat:
 Aus einem Schreiben von der RWE: (kurz gesagt) die behalten sich vor, gerichtlich die Preiserhöhungen auch geltend zu machen. Also, es kann danach noch schlimmer kommen.

lt khh:
Wohl kaum, denn seit Mitte 2004 gab es in der Grundversorgung  k e i n  wirksames Recht zu einseitigen Preisbestimmung (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2014). Nichts "vom Pferd erzählen" lassen!

Der EuGH hat zweifelsfrei entschieden, dass Preiserhöhungen der vergangenen Jahre unberechtigf waren und somit auch nicht zahlbar.
Da bringt auch das Getrommele "vorbehalt gerichtlicher Geltendmachung" nichts Wesentliches, zumal es sich um gebräuchliche Standard-Text-Floskeln handelt.l
Sie sollten sich unabhängig von der weiteren Vorgehensweise einmal hinsetzen und der Mühe unterziehen, Ihre Jahresrechnungen seit 2003/2004 aufzulisten, diesen Ihre gebilligten Beträge gegenüberstellen und natürlich auch noch die von Ihnen vorgenommenen Abschlag- und Schlußzahlungen pro Lieferjahr.
Diese Liste bringt Ihnen folgende Erkenntnisse:
1. Brutto-Gesamtforderung
2.  Brutto-Gesamtpreisbilligung
3.  Abschlagzahlungen
4.   Restzahlung
5.   Restsaldo zu Ihren Lasten oder Gunsten
Daraus resulitert dann, was Sie Ihrem Versorger auf der Grundlage des EuGH-Urteiles tatsächlich noch schulden sollten bzw. ob Sie nicht ggf. trotzdem mehr gezahlt haben, als Ihrem Versorger zustand.
Vielleicht hilft Ihnen das ja bei den "Wiederbelebungsversuchen Ihres Pferdes" ?

 

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