Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
userD0010:
@khh
"h.terbeck,
diese "Bewertung" ist für mich nicht nachvollziehbar; der anscheinend für den Kunden nicht günstigen Realität muss man schon ins Auge sehen und letztlich auch akzeptieren!
.g @GasRatSuchender: Die Antwort kam heute um 11 Uhr per E-Mail. Um 12 habe ich es gelesen und um 13 Uhr habe ich keinen mehr erreicht.
Meine E-Mail mit Fragen und Anregungen sind nicht beantwortet.
Welcher Bewertung bedarf es denn noch? Ein wahrlich in Not geratener Mandant erhält keine Antwort auf seine Fragen ?
Vll. ist der Vorgang ja wenig reizvoll, oder ist er gar überlastet ?
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. April 2015, 19:33:42 ---... Denn vor Juni 2005 und bei einem Sondervertrag dürfte der Kuchen noch nicht gegessen sein. ...
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck, warum sollte das so sein ? Nennen Sie doch bitte nur e i n e n möglichen Grund !
GasRatSuchender:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. April 2015, 19:33:42 ---...
Aus Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, wie konkret Sie den jeweiligen Preisgestaltungen jährlich widersprochen haben und wie Sie im Wortlaut dem Kündigungsversuch widersprochen haben. Leider
...
--- Ende Zitat ---
Sorry, wenn ich was falsches schreibe, aber ich verstehe Ihre Fragen dann nicht. Wie ich der Kündigung widersprochen habe steht doch in meinen Brief.
--- Zitat --- ... hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in den neuen
Grundversorgungsvertrag ein.....
Zudem erachte ich die in den neuen Vertrag geforderten Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs.
3 Satz 1 BGB......
...Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb
ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur
ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und
auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.....
--- Ende Zitat ---
Wenn dass ungenügend ist, dann tut es mir sehr leid, denn ich habe mir diese Briefe nicht ausgesucht und nicht selber geschrieben. Ich dachte, dass alle mitmachen sollen, dann würden wir auch was bewegen. Ich wollte helfen!!!
Jedes Schreiben habe ich als Muster hier heraus kopiert bzw. von anderen Mitstreitern von hier abgeschrieben. Glauben SIE mir, ich kann mit den Paragrafen des BGB nicht jonglieren.
Damit Sie demnächst nicht noch mehr Mitstreiter verlieren, kann ich IHNEN nur vorschlagen, dass diese Muster-Briefe besser werden sollen, denn nicht jeder versteht, was und wie geschrieben werden sollte.
Sonst werden Ihr bald allein sein. (Nicht schimpfen)
Wenigsten RWE hat mich verstanden und geantwortet:
--- Zitat ---Ihren Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen die zu Kenntnis...Ihren Hinweis auf .... unwirksame Kündigung......Die Kündigung ist wirksam und bedarf nicht meiner Zustimmung.
--- Ende Zitat ---
Oder verstehe ich diese Antwort auch falsch? :o
Was sollte den genau noch in meinen Schreiben stehen?
Wenn ich eine Antwort erhalte, so würde ich verstehen, was ich falsch gemacht habe
und
Neulinge würden eigene Schreiben korrigieren. Denn ich habe meine Widersprüche nur durch diesen Forum schreiben können.
Wann endet den meine Frist von 2 Wochen zu der Klage?
Kann es sein, dass ich noch Ärger erhalte, weil ich zu der laufende Klage zu viel quatsche?
@h.terbeck Wenn es tatsächlich so ist mit dem Anwalt, würden Sie mir raten einen anderen aufzusuchen?
Was würden Sie @khh machen?
Ich wohne im NRW zwischen Dortmund und Münster.
GasRatSuchender:
Hier mein Widerspruch zu der Jahresabrechnung 2008
--- Zitat ---
ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um
Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen
Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH
zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich
eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen
Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht
rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB. Dies gilt in gleicher Weise
für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte z.B. zum 1.04.2008)
Preise.
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer
Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung
Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate
Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur
Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc.
absehen.
Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen
Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs.
1 GasGVV und StromGVV unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen
Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten
Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen
Erhöhungsbetrag.
Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen
angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter
Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter.
Aus dem Berechnungsnachweis (s. Anlage) ergibt sich eine Nachzahlung von 2,19€.
Diesen Betrag werde ich unverzüglich begleichen.
Wie kommen Sie auf meine Zahlungen von 197,52? Berücksichtige die Tatsache,
dass Sie in der Jahresrechnung 2007 meine Forderung rechtswidrig nicht erstattet
haben. Ich war gezwungen den Betrag durch die Abschlagszahlung zu verrechnen.
Wie ich Ihnen schon am 27.04.2005 geschrieben habe: „Künftige Zahlungen dürfen
nicht nach BGB § 367 mit nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen.“
Außerdem, habe bei jeder Überweisung geschrieben, dass der Abschlag nur für den
letzten Monat gilt. Wieso werden jetzt unsere Zahlungen rechtswidrig verrechnet?
Ich weise Sie noch ein mal hin, dass unsere Zahlungen nicht mit Forderungen
verrechnet werden dürfen, die auf den nicht akzeptierten Gaspreis beruhen.
Da unser Verbrauch in diesen Jahr sich nicht wesentlich verrändert hat, bitte ich Sie
unsere Abschlagszahlungen von 42€ daher unverändert lassen, so lange unser
Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich
verändere.
Soweit bei Ihnen noch nicht berücksichtigt, untersagen wir Ihnen hiermit noch mals
ausdrücklich eine Abbuchung des Jahresabrechnungsbetrags von unserem Konto.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten,
dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu
bestätigen.
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck Aber was hilft es in diesen Fall? Oder was siehst Du daraus? Der Gasversorger klagt mich ja nicht wegen den Preiserhöhungen an, sondern wegen dem im neuen Vertrag Grundtarif, den ich nicht beglichen habe....
khh:
@GasRatSuchender,
siehe P M ! - und RWE klagt Sie nach wie vor nicht an, sondern hat Sie verklagt (Sie sind also nicht der "Angeklagte" sondern der "Beklagte" ;)).
Gruß, khh
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