Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
khh:
Dann klären Sie das doch gleich Anfang nächster Woche; bis zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (oder auch nicht) ist ja wohl bis mindestens Mitte der Woche noch etwas Zeit. Und W I E haben Sie der Kündigung seinerzeit widersprochen, mit oder ohne Bezugnahme auf § 174 BGB ?
GasRatSuchender:
Da ich mich nicht so ausdrücken kann, wie Ihr es tut, werde ich meine Briefe rein kopieren.
Ester Brief (16.07.07) mit dem Vertrag habe ich nach der Empfehlung ignoriert.
Nach dem zweiten Brief(17.08.07) von der RWE
--- Zitat --- 27.08.07 Antwort per Brief per Einschreiben.
hier mit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Erdgasliefervertrag.
Die gesunkene Gaspreis- und Netzkosten infolge der Regulierung müssen
auch so an alle Kunden weitergegeben werden. Die von Ihnen erwähnten
Bedingungen der GasGVV kommen auch automatisch zur Anwendung,
ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf.
Der von Ihnen erwähnter Vorteil ist für uns keiner, da der bislang
gezahlten Preis niedriger ist, als der von Ihnen angebotener.
Abschlagszahlung:
Da unser Verbrauch in diesen Jahr, im Vergleich zum letztes Jahr, sich
verringert hat, biete ich Sie unsere restliche Abschlagszahlungen bis zum
31.01.08 auf 31,-Euro zu setzen. Ich werde den neuen Abschlagsbetrag zu
Ihren Zahlungsterminen überweisen.
--- Ende Zitat ---
Ich habe eine Antwort(11.09.07) erhalten, wegen der Anfrage der Senkung des Abschlagsbetrages. Somit kann ich ja nachweisen, dass die meinen Brief erhalten haben. Oder?
Dritter Brief von der RWE (21.09.07) "Mein Vertrag entspricht ab 8.11.07 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Da ich keinen Vertrag unterschieben habe, wird mein Vertrag zum 31.10.07 gekündigt. Und ich muss den Grundversorgungsvertrag unterschreiben."
--- Zitat ---10.10.07 Antwort per E-Mail auf das Schreiben vom 17.08.07
hier mit nehme ich zum zweiten mal(27.08.2007) Bezug auf Ihren o.g. Erdgasliefervertrag bezüglich
eines gesetzlich notwendigen Neuabschlusses meines Gasliefervertrages (u.a. wegen des neuen
Energiewirtschaftsgesetzes und der neuen Gasgrundversorgungsordnung).
Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche
Anerkennung – zu Kenntnis. Denn laut § 23 GasGVV ist von einer Änderungskündigung aufgrund der
Gesetzesnovellierung des AVBGasV zu GasGVV keinerlei Rede und somit unadäquat.
Lediglich von einer Anpassung wie zu ersehen ist:
§ 23 Übergangsregelung
1.Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und
Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
2.Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung
vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Den beiliegenden Vertrag werden wir Ihnen demzufolge nicht zurücksenden.
Ihre Preise rügen wir hiermit schon im Vorfeld als unbillig im Sinne des § 315 BGB.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen.
Abschlagszahlung:...
--- Ende Zitat ---
--- Zitat --- 23.10.07 Antwort zu Kündigung per Anschreiben
hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in den neuen
Grundversorgungsvertrag ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum
30.November 2007 ein.
Sie haben mir vor einiger Zeit ein Angebot für einen neuen Vertrag unterbreitet, dass ich nicht
angenommen habe.
Zudem erachte ich die in den neuen Vertrag geforderten Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs.
3 Satz 1 BGB.
Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb
ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur
ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und
auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.
Außerdem, erteile ich Ihnen vorsorglich Hausverbot zu Zwecke der Sperrung der Gaslieferung.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
--- Ende Zitat ---
Antwort auf meine Briefe vom 23.10. und 10.11.07. Mein Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen die zu Kenntnis......Die Kündigung ist wirksam und bedarf nicht meiner Zustimmung.
khh:
Dann sieht es wohl nicht gut aus :(. Da Sie nach Ihren Angaben 2002/2003 keinen Vertrag unterschrieben und bekommen haben, hat sich die Frage, ob "formgerechte Kündigung", damit m.E. auch erledigt.
Fragen Sie Ihren Anwalt, ob - Zitat aus Ihrem Antwortschreiben vom 23.10.07 "Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist nicht gegeben, weshalb ich die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als unwirksam betrachte. Da ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsab-schluss nicht vereinbart wurde und auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht." nützlich für Sie sein könnte. Große Hoffnungen hab ich da aber eher nicht (die Begründung wird Ihnen sicherlich der Anwalt geben, bspw. BGH v. 15.09.2009 VIII ZR 241/08 ff).
Es bleibt wohl nur noch die Frage, ob die RWE-Forderung lt. der in 2011 zugegangenen Rechnung verjährt ist (eventuell auch noch "sofortiges Anerkenntnis").
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. April 2015, 18:09:38 ---@GasRatSuchender
Da haben Sie sich aber einen tollen Fachanwalt ausgesucht ! Den hat wohl das Interesse oder gar der Mut verlassen, sich ernsthaft mit Ihrer "Bagatelle" zu beschäftigen, oder? ...
--- Ende Zitat ---
h.terbeck,
diese "Bewertung" ist für mich nicht nachvollziehbar; der anscheinend für den Kunden nicht günstigen Realität muss man schon ins Auge sehen und letztlich auch akzeptieren! :'(
userD0010:
@GasRatSuchender
Sie sollten Ihre Unterlagen nochmalsgründlich durchforsten. ob Sie nicht ggf. doch noch einen Liefervertrag mit Ihrem Energieversorger finden und abgeschlossen haben, denn so mir nichts dir nichts wird Ihr Versorger Sie nicht mit Energie beliefert haben.
Allerdings deutet Ihr Hinweis mit Erdgas optimo auzf einen sog. Sondervertrag hin, auf dessen Basis Sie bis zu dieser trickreichen Kündigung versorgt wurden.
Szt. hat Ihr Versorger in mehreren Fällen die Abnehmer mit dem Hinweis auf geänderte gesetzliche Bestimmungen hereingelegt; so mancher ist darauf hereingefallen. Vielleicht auch Sie.
Aus Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, wie konkret Sie den jeweiligen Preisgestaltungen jährlich widersprochen haben und wie Sie im Wortlaut dem Kündigungsversuch widersprochen haben. Leider
Aber Ihr "empfohlener" Anwalt scheint wohl kein besonderes Interesse an Ihrem Fall zu haben; hoffentlich wird er Ihnen ob seiner mühevollen Tätigkeit keine Gebührenrechnung zukommen lassen.
Er scheint sich mit der Thematik nicht besonders aufmerksam befasst zu haben, sonst hätte er Sie auch dezidiert mit Fragen gelöchert, bevor er sich herabgelassen hat, Ihnen wenig Hoffnung zu machen.
Vielleicht dürfen oder wollen Sie den Namen des Anwaltes nicht nennen, um nicht Gefahr zu laufen, mit oder wegen ihm noch weiteren Ärger zu bekommen. Intzeressant wäre es dennoch, vll. über die PM.
Auch mir ist ein empfohlener Anwalt über den Weg gelaufen. Seine einzige Kunst bestand in sog. automatischen Lesebestätigungen auf meine Schriftsätze und e-Mails. Ohne ihn ging´s erstinstanzlich prima und mit Erfolg.
Gehen Sie also nochmals in sich, versuchen den Vertragsabschluss seinerzeit herauszufinden.
Denn vor Juni 2005 und bei einem Sondervertrag dürfte der Kuchen noch nicht gegessen sein
Ob der Anwalt Ihres Vertrauens sich noch zu weiteren Begründungen herablassen wird, wage ich zu bezweifeln, es sei denn Sie vereinbaren mit ihm ein fettes Honorar, das seinen Eifern zu beflügeln vermag.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln