Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
khh:
Tja, mit dem BGH-Urteil ist dann auch die in der Fußnote Antwort #102 gestellte Frage beantwortet. :(
"Seltsam" ist für mich allerdings, dass der BGH für den Kunden die Entscheidung trifft, wie dessen "Sicht" zu sein hat, nämlich - Rn. 35: "... mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag ... abgeschlossen ...". Soweit ersichtlich, hat "GRS" bzgl. der Mitte 2003 begonnenen Gasentnahme nie eine solche "Sicht" erkennen lassen, oder ?
RR-E-ft:
--- Zitat von: khh am 16. April 2015, 22:07:36 ---Tja, mit dem BGH-Urteil ist dann auch die in der Fußnote Antwort #102 gestellte Frage beantwortet. :(
"Seltsam" ist für mich allerdings, dass der BGH für den Kunden die Entscheidung trifft, wie dessen "Sicht" zu sein hat, nämlich - Rn. 35: "... mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag ... abgeschlossen ...". Soweit ersichtlich, hat "GRS" bzgl. der Mitte 2003 begonnenen Gasentnahme nie eine solche "Sicht" erkennen lassen, oder ?
--- Ende Zitat ---
Auch wenn der Versorger nach (stillschweigendem) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages (wieder) dazu übergeht, den Energieverbrauch zu einem günstigeren Sonderpreis abzurechnen, so wird der betroffene Kunde aus dessen Sicht nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung beliefert, sondern aufgrund eines Sondervertrages.
Dabei ist der günstigere Sonderpreis für den Kunden regelmäßig besser als der bei Abschluss des Grundversorgungsvertrages geltende Allgemeine Preis der Grundversorgung (nach herrschender Meinung als sog. Sockelpreis).
Zudem fehlt es bei einem solchen Sondervertrag dann regelmäßig an einem Preisanpassungsrecht des Versorgers, weil eine Preisänderungsklausel entweder gem. § 305 Abs. 2 BGB schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde oder sich eine solche bei einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als unwirksam erweist.
Deshalb ist die Rechtsprechung entsprechend der Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 für die betroffenen Kunden regelmäßig vorteilhaft. ;)
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:21:48 ---[...]
Deshalb ist die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 für die betroffenen Kunden regelmäßig vorteilhaft.
--- Ende Zitat ---
Soweit hab ich das schon verstanden. Aber für den Kunden, dessen "Fall" in diesem Thread diskutiert wird,
wäre eine ununterbrochene Grundversorgung wohl vorteilhafter (kein neuer, höherer "Sockelpreis").
RR-E-ft:
--- Zitat von: khh am 16. April 2015, 22:35:42 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:21:48 ---[...]
Deshalb ist die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 für die betroffenen Kunden regelmäßig vorteilhaft.
--- Ende Zitat ---
Soweit hab ich das schon verstanden. Aber für den Kunden, dessen "Fall" in diesem Thread diskutiert wird,
wäre eine ununterbrochene Grundversorgung wohl vorteilhafter (kein neuer, höherer "Sockelpreis").
--- Ende Zitat ---
Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht seit Juni 2004 gegen EU- Recht verstieß und deshalb wohl unwirksam war, so stellt sich in Anbetracht der dadurch bewirkten planwidrigen Regelungslücke in Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsverträgen noch stärker als bei Sonderverträgen die Frage nach einer möglichen ergänzenden Vertragsauslegung.
Möglicherweise entspricht es dem Verständnis der gerecht und billig Denkenden, dass es dem gesetzlich zur Versorgung verpflichteten Versorger, dessen Recht zur ordentlichen Kündigung gesetzlich ausgeschlossen ist, grundsätzlich möglich sein muss, im Umfang tatsächlich gestiegner Kosten die Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise zu erhöhen, um seine gesetzliche Versorgungsaufgabe überhaupt dauerhaft erfüllen zu können.
Liegen dabei die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vor, so würde eine solche anders zu erfolgen haben und zu begründen sein als bei Sonderverträgen (zuletzt BGH, Urt. v. 03.12.14 Az. VIII ZR 370/13), wohl für die betroffenen Kunden ungünstiger als bei Sonderverträgen.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:48:04 ---Möglicherweise entspricht es dem Verständnis der gerecht und billig Denkenden, dass es dem gesetzlich zur Versorgung verpflichteten Versorger, dessen Recht zur ordentlichen Kündigung gesetzlich ausgeschlossen ist, grundsätzlich möglich sein muss, im Umfang tatsächlich gestiegner Kosten die Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise zu erhöhen, um seine gesetzliche Versorgungsaufgabe überhaupt dauerhaft erfüllen zu können. ...
--- Ende Zitat ---
Das wäre bei einer fairen Rechnung auch gerecht. Deshalb wäre eine solche Vertragsauslegung, die die Preise auf die gesetzliche Versorgungsaufgabe möglichst der gesamten Wertschöpfungskette bis auf betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne und einer marktüblichen Verzinsung des eingebrachten Kapitals deckelt, auch eine gute Sache für die Verbraucher.
Mit Auswüchsen, wie den Quersubventionen von Sportarenen, verkappten Steuersparmodellen und anderen zweckentfremdeten Finanzierungen mit dem Geld der Strom- und Gasverbraucher, sollte dann aber auch Schluss sein. Sie z.B. hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,6896.msg29670.html#msg29670
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