Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:48:04 ---[...]
Möglicherweise entspricht es dem Verständnis der gerecht und billig Denkenden, dass ...
--- Ende Zitat ---
Verstanden, und ja, entspricht es. Aber wer soll wie bestimmen, in welchem Umfang die Kosten tatsächlich gestiegen sind? Geht es für die Grundversorgung dann nur mit einem zurück zur "Entgeltkontrolle im Energiebereich", wo es aber auch Schluss sein muss mit den von @PLUS angesprochenen "Auswüchsen"?
RR-E-ft:
Wenn man nicht abschweift, geht es unter der Annahme, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung unwirksam ist, um die Frage der Notwendigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung einer ergänzenden Vertragsauslegung. Diese beträfe die einseitige Preisanpassung, ausgehend von einem Preissockel.
Preissockel für die einzelne Preisanpassung wäre [wie bisher in der Rechtsprechung] der jeweils bisherige Preis. In welchem Umfange wann Kosten tatsächlich gestiegen sind, ist [wie schon bisher] eine Tatsachenfrage, die ggf. gerichtlich (im Rahmen einer Beweisaufnahme) zu klären ist, wobei nicht alle tatsächlichen Kostensteigerungen berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43).
[Nur zum Verständnis und nicht zur weiteren Vertiefung an dieser Stelle: Diese beträfe also nicht eine Preisbestimmung, wie sie aufgrund einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2 Abs.1, 1 Abs. 1 EnWG (Mindermeinung Th.Fricke) zu treffen wäre. Die Preisbestimmung des Grundversorgers beträfe selbst bei Zugrundelegung dieser Mindermeinung zudem nicht alle Wertschöpfungsstufen, sondern allein die Wertschöpfung des Grundversorgers aus der Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung. Es ginge also allein um den Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis, so dass grundsätzlich wohl die regulierten Netzentgelte einschließlich KA und die Marktpreise auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt, welche die Beschaffungskosten des Grundversorgers determinieren, als vom Grundversorger unbeeinflussbare Kosten zu berücksichtigen wären. Soweit es dabei um die zulässige Grundversorgungsvertriebsmarge geht, stellt sich dabei wohl kaum noch die Frage, wie und wofür der Grundversorger seinen Gewinn, der aus den angemessenen Gewinnanteilen an den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung resultiert, schlussendlich verwendet.]
khh:
Dann warten wir mal ab, was der BGH bei der Umsetzung des EuGH-Urteils 2014 ausbrütet. :-\
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 17. April 2015, 00:30:01 ---[Nur zum Verständnis und nicht zur weiteren Vertiefung an dieser Stelle: Diese beträfe also nicht eine Preisbestimmung, wie sie aufgrund einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2 Abs.1, 1 Abs. 1 EnWG (Mindermeinung Th.Fricke) zu treffen wäre. Die Preisbestimmung des Grundversorgers beträfe selbst bei Zugrundelegung dieser Mindermeinung zudem nicht alle Wertschöpfungsstufen, sondern allein die Wertschöpfung des Grundversorgers aus der Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung. Es ginge also allein um den Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis, so dass grundsätzlich wohl die regulierten Netzentgelte einschließlich KA und die Marktpreise auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt, welche die Beschaffungskosten des Grundversorgers determinieren, als vom Grundversorger unbeeinflussbare Kosten zu berücksichtigen wären. Soweit es dabei um die zulässige Grundversorgungsvertriebsmarge geht, stellt sich dabei wohl kaum noch die Frage, wie und wofür der Grundversorger seinen Gewinn, der aus den angemessenen Gewinnanteilen an den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung resultiert, schlussendlich verwendet.]
--- Ende Zitat ---
Wobei insbesondere die im öffentlich-rechtlichen Eigentum stehenden Stadtwerke nicht selten örtlicher Erdgasverteilnetzbetreiber und Grundversorger zugleich sind. Es wurde ja angeblich immer alles knapp kalkuliert, woher dann das Geld für die Quersubventionen und die zusätzlichen Gewinne bei zweistelliger Verzinsung des eingebrachten Kapital kamen?! Die zweckfreien Milliardeneinnahmen aus den sogenannten Konzessionsabgaben kommen noch dazu. ;)
Das System einschließlich dieser Rechtssprechung krankt. Man hat sich Goldesel geschaffen, die von Verbrauchern gefüttert werden müssen. Ein Verständnis kann ich dafür beim besten Willen nicht aufbringen. Das nicht zur Vertiefung, nur als Bemerkung dazu. Trotzdem Besten Dank für die juristische Erläuterung des Zustands.
bolli:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:21:48 ---Auch wenn der Versorger nach (stillschweigendem) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages (wieder) dazu übergeht, den Energieverbrauch zu einem günstigeren Sonderpreis abzurechnen, so wird der betroffene Kunde aus dessen Sicht nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung beliefert, sondern aufgrund eines Sondervertrages.
Dabei ist der günstigere Sonderpreis für den Kunden regelmäßig besser als der bei Abschluss des Grundversorgungsvertrages geltende Allgemeine Preis der Grundversorgung (nach herrschender Meinung als sog. Sockelpreis).
--- Ende Zitat ---
Ich halte es für mehr als problematisch, das Vertragsrecht auf diese Weise quasi auszuhöhlen. Wenn ich einmal zu erkennen gegeben habe, dass ich nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden möchte (denn auch zum Zeitpunkt der ersten Belieferung und der dort unterbreiteten Möglichkeit, einen Sondervertrag abzuschließen, dürfte der Sonderpreis unter dem der Grundversorgung gelegen haben), und dann eben ein Grundversorgungsvertragsverhältnis zustande gekommen ist, so kann es doch wohl nicht hinkommen, dass alleine durch "unterschieben eines Sondertarifes" ohne meine ausdrückliche Zustimmung (mittels Unterschrift) ein solches Sondervertragsverhältnis begründet wird, und das auch nur, indem zukünftig nach diesem "Sondertarif" abgerechnet wird. Ob dieses Sondervertragsverhältnis nun günstigere Preise beiunhaltet oder nicht und ob sich die Preisanpassungsklauseln (zu einem späteren Zeitpunkt) aus rechtlicher Sicht als nicht wirksam einbezogen oder inhaltlich unwirksam herausstellen, sei noch mal dahingestellt. Das kann für den Verbraucher gut ausgehen, muss es aber nicht. Und wenn nicht, ist es immer noch seine Sache. Letztlich sind die Entscheidungen, wie man vorgeht, immer persönliche Entscheidungen und die Konsequenz meist erst viel später absehbar. Insofern ist eine klar "geäußerte" Entscheidung des Verbrauchers für die Grundversorgung (durch Nichtunterzeichnung des Sondervertrages) bis auf Widerruf durch ihn (durch eine Unterzeichnung eines Sondervertrages) zu akzeptieren und sollte nicht durch die Rechtssprechung durch Umdeutung verdreht werden (können).
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. April 2015, 22:21:48 ---Deshalb ist die Rechtsprechung entsprechend der Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 für die betroffenen Kunden regelmäßig vorteilhaft. ;)
--- Ende Zitat ---
Es könnte sich durch eine Änderung der Rechtssprechung im Bereich des Sockelpreises in der Grundversorgung (aus welchem Grund auch immer) in Zukunft eine geänderte Situation für der Verbraucher ergeben, den die "Auslegung durch das Gericht" zum jetzigen Zeitpunkt verhindern würde.
Manchmal hat man das Gefühl, man bräuchte den Gesetzgeber nicht mehr, weil man ja die Rechtssprechung hat, die alles passend (für wen ?) weiterentwickelt (wenn denn nicht die Grundgesetzliche Gewaltenteilung da wäre ;) ).
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