Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Anklage von RWE

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khh:

--- Zitat von: bolli am 16. April 2015, 13:22:50 ---Insofern warten wir doch ALLE einfach ab und lassen wir doch einfach @GRS berichten, wie es weitergeht.

--- Ende Zitat ---

Es geht nicht weiter, @GasRatSuchender hat "das Handtuch geworfen" und wird sich nicht verteidigen.

Ober er den konsultierten Anwalt weiterempfehlen kann, vermag und will ich nicht beurteilen.

Gruß, khh

khh:

--- Zitat von: Didakt am 16. April 2015, 12:46:13 ---... Ich wage auch zu bezweifeln, ob die aus der Versenkung des Forums geholten Beiträge
von anno dunnemals zur Rechtsfindung im vorliegenden Fall beitragen können. ...
--- Ende Zitat ---

Sowohl der BGH-Beschluss vom 15.09.2009, Az VIII ZR 241/08, Rn. 9 als auch das BGH-Urteil vom 14.07.2010,
Az VIII ZR 246/08, Rn. 27 sind von entscheidender Bedeutung. Damit war der Sachverhalt wesentlich anders als zuvor zu bewerten. Besonders diese Veränderungen wollte ich mit meiner Antwort #102 verdeutlichen!

Didakt:
@ bolli


--- Zitat von: Ihnen in Antwort # 104 ---@Didakt
Mit Ihren Ausführungen tragen Sie aber auch nicht unbedingt zur Klarheit der HEUTIGEN Situation bei.
--- Ende Zitat ---

Wenn Sie das sagen, wird es wohl stimmen. :D  Es war erklärtermaßen auch nicht meine Absicht, eine Aussage zu diesem sehr vage dargelegten Sachverhalt zu treffen. Ohne Kenntnis der Aktenlage ist dies doch ein höchst fragliches Unterfangen. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da sich der Fall ja erledigt hat.

khh:

--- Zitat von: bolli am 16. April 2015, 13:22:50 ---Lediglich die Frage, welche Preiserhöhungen in der Grundversorgung aufgrund der unwirksamen Preis-anpassungsklausel in der GVV noch angegriffen werden können, bedarf noch der Ausführungen des BGH.
--- Ende Zitat ---

@bolli, im Fall von "GRS" hat RWE in der Klageforderung (gekürzte Beträge Abrechnungen 2011 - 2014) auf über den "Sockelpreis" von 2007 hinausgehende Preiserhöhungen ja schon mal ganz großzügig "verzichtet". ::)

RR-E-ft:
Wurde ein angebotener Sondervertrag nicht angenommen, konnte mit einem Haushaltskunden allein durch Energieentnahme aus dem Netz nach Beendigung des vorherigen Vertragsverhältnisses ein neuer Grundversorgungsvertrag begründet werden.

Dafür muss es sich beim Kunden um einen Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG handeln.

Ging der Versorger nach Begründung eines solchen neuen Grundversorgungsvertrages (erneut) dazu über, den Verbrauch des Kunden nicht zum Allgemeinen Preis der Grundversorgung, sondern zu einem günstigeren Sonderpreis abzurechnen, so konnte sich der Versorger von da an (wiederum) nicht mehr auf ein gesetzliches Preisanpassungsrecht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11).

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