Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Anklage von RWE

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Didakt:
@ khh, wie ich ja schon ausführte, sehe ich keinen Nutzen darin, mich an der gegenständlichen Diskussion zu beteiligen. Aber ihre nachstehende Aussage muss zumindest ein wenig relativiert werden. Denn: Keine Regel ohne Ausnahme.


--- Zitat von: Ihnen in Antwort # 96 ---@h.terbeck,
...Daher nochmals exklusiv nur für Sie: lt. § 1 der GasGVV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des EnWG und die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des EnWG. Nur für diese nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt die Verordnung "GasGVV", denn für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV kraft Gesetz gar nicht!
--- Ende Zitat ---

Ich komme diesbezüglich nochmal auf meinen Lieblingsversorger zurück, der Ihnen ja auch hinreichend bekannt ist. Ab 01.10.2005 wurde ich von diesem Laden im Rahmen des Liefervertrages „ErdgasComfort“ mit Gas beliefert, zweifellos ein Sondervertrag.

Für diesen Sondervertrag gilt also nach Ihrer obigen allgemein gültigen Feststellung die GasGVV gar nicht! Nun, dann schauen Sie mal, was mir im Oktober 2007 mitgeteilt wurde:
Edit: Schreiben entfernt, da Zweck erfüllt.
Dafür gab es zwar eine Lösung, nur die war mir seinerzeit nicht bekannt, denn ich war nicht im Besitz eines formalen Vertrages mit einbezogenen und ausgedruckten AGB. Heute weiß ich allerdings mehr! Die Historie mit den damaligen Besonderheiten/Gepflogenheiten kann bei heutiger Betrachtung von Sachständen nicht immer außen vor bleiben! ;)

khh:
Hallo @Didakt, m.E. hatte ich relativiert (zumindest war das meine Absicht ;)):


--- Zitat von: khh am 15. April 2015, 15:18:34 ---... für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV
kraft Gesetz gar nicht!
--- Ende Zitat ---

Gruß, khh


PS: Das E.ON-Schreiben kenne ich. Wenn "ErdgasComfort" ein Sondervertrag war, dann ist die GasGVV
NICHT wirksam Bestandteil der AGB geworden, auch wenn dort die AVBGasV Vertragsbestandteil war
(explizit dazu gibt es zumindest ein Gerichtsurteil, das ich jetzt aber nicht sofort greifbar habe).

khh:
Die gegenseitigen „Freundlichkeiten“ in diesem Thread sind wohl insbesondere darauf zurückzuführen, dass sehr unterschiedliche Einschätzungen bestehen 1. zur Art des Vertrages (Grundversorgung oder Sondervertrag ?) ohne existierenden schriftlichen Vertrag (also allein durch Entnahme von Gas/Strom aus dem Netz zustande gekommen) und 2. zum Recht des EVU, einen Sondervertrag ordentlich/außerordentlich kündigen zu können, wenn ein solches Recht vertraglich nicht geregelt ist oder nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogene wurde (§ 305 BGB).

Aufschluss geben und damit etwas zur „Beruhigung“ der Gemüter beitragen kann vielleicht der Thread  http://forum.energienetz.de/index.php/topic,11434.0.html , insbesondere die genannten Antworten:

zu 1.) a) Rechtsauffassung bis 14.07.2010
          die Antworten #15 von C. Guhl und #16 von RR-E-ft, beide vom 03.02.2009
          Ergebnis (Kurzzusammenfassung):  Tarifkundenvertrag = Grundversorgung

          b) Rechtsauffassung ab 14.07.2010 (BGH-Urteil VIII ZR 246/08, Rn. 27 - EWE)
          Es kann ein (Norm)Sondervertrag auch dann vorliegen, wenn der Versorger die Kunden automatisch
          in einen solchen eingestuft hatte.*) Es bedarf auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung
          einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis! 

zu 2.) a) Rechtsauffassung bis 15.09.2009
          die Antworten #13 v. RR-E-ft, #17 v. ESG-Rebell, #18 v. RR-E-ft, alle vom 03.02.2009
          #19 ESG-Rebell, #24 RR-E-ft, #26 jofri46, #27 und # 29 RR-E-ft, alle vom 04.02.2009
          Ergebnis (Kurzfassung):  nur außerordentlich (enge Voraussetzungen gem. §§ 313, 314 BGB)

          b) Rechtsauffassung ab 15.09.2009 (BGH-Beschluss VIII ZR 241/08, Rn. 9)
          die Antworten #30 RR-E-ft v. 22.11.09, #32 tangocharly v. 22.11.09, #34 reblaus v. 23.11.09
          Ergebnis (Kurzfassung): auch ordentliches Kündigungsrecht (nicht zur Unzeit, unterliegt dem
                                                  Willkürverbot = z.B. nicht nur Kündigung der Widerspruchskunden) *)

*) Für die RWE bestand in 2007 bei den "automatisch" in einen Sondervertrag eingestuften Kunden womöglich ein "begründeter Anlass" zur Kündigung, weil die vorgesehenen "AVBGasV" sowie "Ergänzende Bedingungen der RWE Gas AG" und damit ein Preisänderungsrecht u.U. nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen waren.

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtsprechung auch nachfolgend weiterentwickelt hat.
Diese Übersicht hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. „Weisheit letzter Schluss“ !


Gruß, khh


*) Was ist, wenn (wie im Fall von @GasRatSuchender in 2003) ein schriftlich vom EVU zur Unterzeichnung
    angebotener Sondervertrag vom Kunden  N I C H T  unterschriftlich angenommen wurde ?

Didakt:

--- Zitat von: khh am 15. April 2015, 20:30:40 ---Hallo @Didakt, m.E. hatte ich relativiert (zumindest war das meine Absicht ;)):


--- Zitat von: khh am 15. April 2015, 15:18:34 ---... für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV
kraft Gesetz gar nicht!
--- Ende Zitat ---
....dann ist die GasGVV NICHT wirksam Bestandteil der AGB geworden...
--- Ende Zitat ---

Werter @ khh, darum haben sich Versorger, z. B. E.ON, keinen Deut geschert! Dieser Versorger hat im Herbst 2010 seine fragwürdige seit 2003 bestehende Sondertarif-Dreierpackung u. a. durch den Sondertarif „E.ON ErdgasOptimal Niedersachsen“ ersetzt. Dafür galten zu den AGB auch von da an noch „ergänzend die Bestimmungen der GasGVV vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung entsprechend“, für die Preisanpassung ausdrücklich § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV.

Edit: Anschlusstext gelöscht, da der Fall als erledigt zu betrachten ist.

bolli:
@Didakt
Mit Ihren Ausführungen tragen Sie aber auch nicht unbedingt zur Klarheit der HEUTIGEN Situation bei. Das die Versorger sich seinerzeit einen feuchten Kehricht darum gekümmert haben, was rechtens war und was nicht (oder vielleicht auch nur rechtlich fragwürdig) ist uns, die wir schon einige Jahre die Materie verfolgen durchaus bewusst. Einige, auch ich, waren ja seinerzeit ebenfalls selbst betroffen (auch ich wurde seinerzeit aus einem Sondervertrag (frist- un formgerecht) gekündigt und habe einen neuen Sondervertrag nicht unterschrieben, da es seinerzeit, u.a. auch von der Anwältin des BdEV hieß, aus einem Dauerschuldverhältnis könne man nicht herausgekündigt werden. Hab mich dann ein halbes Jahr gegen meinen Willen in der Grundversorgung befunden, bevor ich einen neuen Sondervertrag bei einem neuen Versorger abgeschlossen habe).

Aber hier und jetzt im HEUTE sind wir, auch dank des BGH, um einiges schlauer. Und wer heute noch gegen Vertragsverhältnisse aus dieser Zeit vorzugehen hat, kann auf anderen Erkenntnissen aufbauen. Insofern müssen wir uns um die seinerzeitige Meinung auch nicht mehr viel scheren und andere Verbraucher, die erst heute damit konfrontiert sind, damit verunsichern.

Wie ich schon mal äußerte: Aus meiner Sicht wird die entscheidende Frage sein, ob sich @GRS vor seiner (vermeintlichen) Kündigung 2007 in der Grundversorgung befand (u.a. weil er seinerzeit beim Hauseinzug 2003 (vermeintlich) keinen Sondervertrag unterzeichnet hat) oder nicht. Der Rest dürfte zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung weitestgehend abgedeckt sein. Lediglich die Frage, welche Preiserhöhungen in der Grundversorgung aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel in der GVV noch angegriffen werden können, bedarf noch der Ausführungen des BGH. Der Rest ist abgefrühstückt.
Da lohnt kein emotionalisieren. Weder von der einen noch von der anderen Seite.

Aber richtig ist und bleibt: Wir hier im Forum werden diesen Fall keiner Lösung zuführen können, egal welches Wissen wir haben oder welcher Meinung wir sind. Insofern warten wir doch ALLE einfach ab und lassen wir doch einfach @GRS berichten, wie es weitergeht.

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