Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Anklage von RWE

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 10. April 2015, 10:24:45 ---... Ja, alles klar, "wenn er sich tatsächlich ....". Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre .... .
Ich halte es da mit der Weisheit der Dakota-Indianer:
    "Wenn Du entdeckst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab."
Ich glaube nicht, dass das hier beschriebene "Pferd" nur simuliert! ;)
--- Ende Zitat ---

@Plus,
in Antwort #6 letzter Absatz findet sich doch die Begründung, warum ich (was @GasRatSuchender
macht, ist allein seine Sache) mit dem Versorgerwechsel noch warten würde.

W a s  also gibt es denn jetzt schon wieder "herumzumäkeln" ?
Ihr "ich glaube" dürfen Sie gerne behalten (am besten für sich ;)).

userD0010:
"Um nochmals Missverständnissen vorzubeugen: Widersprechen kann man nur einer unwirksamen Kündigung, denn hierbei handelt es sich bekanntlich um eine sogen. "einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung", zu der es generell keiner Zustimmung des Gekündigten bedarf."

Ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist, und daher eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung (vielleicht von einem Hausmeister des Versorgers ?)  einen bisherigen (vermutlichen) Sondervertrag aus dem Jahre ??? überhaupt aufhebt, ist doch wohl hier die strittige Frage.
Der Gesetzgeber hat doch hier eindeutige §§ geschaffen uned wenn der Kündigungs-Zugangs-Empfänger dem Kündigungsversuch mit Hinweis auf § 174 BGB widersprochen hat und der Versorger in seinem Kündigungsschreiben die Vollmachtz eines Unterzeichners nicht beigefügt oder nachgereicht hat auf Anforderung (??), wird die Frage des Fortbestandes des ursprünglichen Vertrages für einen streitlustigen Anwalt (!!!!!) ein gefundenes Fressen sein. (Hoffentlich nicht nur ein empfohlener, sondern auch ein kompetenter, fleißiger und trotz evtl. PKH mit der Sache sich gern beschäftigener Jurist)

Die bislang unbeantwortete Frage ist die nach dem Ursprung des damaligen Sondervertrages (Jahr), der sog. Kündigung und dem Formulieren des Widerspruchs gegen die Kündigung.

khh:

--- Zitat ---BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

@h.terbeck,
der beauftragte Rechtsanwalt wird das BGB sicherlich kennen !  ;)

Aber Sie haben recht, @GasRatSuchender ist nur mit sehr spärlichen Infos rübergekommen,
was er denn zur Kündigung seinerzeit konkret unternommen hat.

Gruß, khh

PLUS:

--- Zitat von: khh am 10. April 2015, 13:20:17 ---W a s  also gibt es denn jetzt schon wieder "herumzumäkeln" ?
Ihr "ich glaube" dürfen Sie gerne behalten (am besten für sich ;)).
--- Ende Zitat ---
@khh, zuerst an anderen Beiträgen "herummäkeln" und die Reaktion darauf dann als "herumzumäklen" kritisieren, ist auch ein Stil.  >:(

Zu Ihrer Empfehlung. Wenn man der Schilderung folgt, wird der Gasbezug seit 2007 vom Versorger in der Grundversorgung geführt und so abgerechnet. Ein bisschen spät, wenn man jetzt den vorausgehenden Sondervertrag noch als gültig monieren will. Wenn der vermutete Sondervertrag angeblich nicht rechtswirksam gekündigt wurde, warum fällt das erst jetzt auf, wird wohl auch ein Richter fragen.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 10. April 2015, 15:12:59 ---... Wenn man der Schilderung folgt, ...  Ein bisschen spät, wenn man jetzt ... warum fällt das erst jetzt auf ...
--- Ende Zitat ---

Dann muss ich gleich wieder "herummäkeln" (aus begründetem Anlass, das ist nämlich der Unterschied :D):

Wenn man der Schilderung von @GasRatSuchender folgt  -  siehe Eröffnungsbeitrag:
--- Zitat ---... 08.2007 gab es ein neuer Gasliefervertrag ... . Hier im Forum ... und es gab eine Empfehlung NICHT zu unterschreiben. Ich habe dem Vertrag und danach der Kündigung widersprochen.
--- Ende Zitat ---
dann kann man feststellen, dass er der Kündigung (unverzüglich ?) widersprochen hat !

Allerdings hat er sich nicht geäußert (bisher auch nicht auf die heutige Frage von @h.terbeck),  w i e  widersprochen wurde, nämlich tunlichst mit dem zu benennenden Grund gem. § 174 BGB.  :(
 

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