Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Anklage von RWE
khh:
@GasRatSuchender,
warum denn gleich so negativ und pessimistisch, bisher hat Ihr Anwalt den Sachverhalt doch noch gar nicht abschließend geprüft. Und einige Dinge sehen Sie einfach nicht richtig!
--- Zitat von: GasRatSuchender am 09. April 2015, 19:35:05 ---... Wozu diese Preispolitik vom Versorger in Frage zu stellen, wenn die sowieso machen können, was die wollen? Sobald jemand unbequem ist, wird einfach gekündigt. ...
--- Ende Zitat ---
Selbstverständlich können die Versorger bei Ihrer Preispolitik NICHT machen, was sie wollen; dass belegen die vielen höchstrichterlichen Urteile, überwiegend zuungunsten der EVU, was denen mehrstellige Millionenbeträge gekostet hat. Und ebenso selbstverständlich müssen Versorger bei einem unbefristeten (Sonder)vertragsverhältnis dasselbe Kündigungsrecht haben wie die Kunden (in der Grundversorgung ist es anders!), andernfalls wäre eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
In Ihrem Fall stellt sich aber die Frage, ob RWE den usprünglichen Sondervertrag überhaupt form- und fristgerecht zum 31.10.2007 und damit wirksam gekündigt hat (vgl. vertragliche Vereinbarungen / AGB!), oder ob dieser Sondervertrag womöglich unverändert fortbesteht. Das ist unbedingt vom Anwalt zu prüfen!
--- Zitat ---… Wenn ich jetzt vor Gericht verliere, so werden die gesamte Kosten fast mehr verschlingen, als dass was ich in den 11 Jahren gekürzt habe. Wenn man bedenkt, dass ich vor Jahren schon den Lieferanten wechseln könnte, so sind die Verluste noch höher. ...
--- Ende Zitat ---
Das glaube ich eher nicht, denn alles was Sie bei den in den Jahren 2005 – 2010 zugegangenen Abrrechnungen gekürzt haben ist in jedem Fall verjährt (bzgl. der in 2011 erhaltenen Rechnung ist anwaltlich zu prüfen, ob der Mahnbescheid in 12/2014 eine verjährungshemmende Wirkung entfaltet hat – siehe Hinweis von @Plus). Und bei den Abrechnungen aus 2011 bzw. 2012 – 2015 hatten Sie zumindest keine Preiserhöhungen (die jährlich + 2% von Ihnen seinerzeit unter Vorbehalt zugebilligte Erhöhung hat RWE ja wohl nicht abgerechnet).
Und zwecks weiterer „Schadensbegrenzung“ sollte der Anwalt m.E. prüfen, ob Ihr sofortiges Anerkenntnis der gegebenenfalls berechtigten Ansprüche der RWE bzgl. der gerichtlichen Kostenfestsetzung etwas Positives für Sie bewirken kann.
--- Zitat ---... 1. Der neuer Vertrag wurde im August 2007 zugesendet. Da ich dem Vertrag 3 mal widersprochen habe, ... 2. hat RWE mich zum 31.10.2007 gekündigt. 3. Ich sollte ein Grundversorgungsvertrag unterschreiben, was ich NICHT gemacht habe und dem Vertrag widersprochen habe.
--- Ende Zitat ---
[„1.“, „2.“, „3.“ eingefügt durch khh]
Zu 1.) die Widersprüche waren nicht erforderlich, denn für das Zustandekommen eines neuen Sondervertrages war Ihre ausdrückliche Annahme des Angebots erforderlich. Zu 2.) ob form- und fristgemäß s.o.; war gemäß den Vertragsvereinbarungen eine Kündigung zum 31.10.2007 überhaupt möglich? Zu 3.) Eine Unterzeichnung des Grundversorgungsvertrages ist nicht erforderlich, denn wenn kein anderweitiger Vertrag besteht, kommt dieser konkludent durch die Gasentnahme aus dem Netz zustande (die gewünschte Unterschrift spricht u.U. dafür, dass die erfolgte Kündigung zum 31.10.2007 NICHT möglich war und dies durch Ihre unterschriftliche Zustimmung „geheilt“ werden sollte; d.h., dass die ansonsten ggf. ordnungsgemäße Kündigung erst zu einem späteren Termin wirksam geworden sein könnte!).
--- Zitat ---Der Rechtsanwalt hat meine Unterlagen von RWE kurz angeschaut. Alle meine Schreiben an die RWE sollte ich per E-Mail zusenden. ...
--- Ende Zitat ---
Haben Sie das inzwischen erledigt? Wegen eines eventuellen „sofortigen Anerkenntnisses“ könnte es eilbedürftig sein!
Es wäre schön, wenn Sie hier berichten, was letztlich dabei rausgekommen ist. Viel Erfolg!
Gruß, khh
PS: Für einen eventuellen Versorgerwechsel findet man brauchbare Anregungen für die Anbieterwahl („Billiganbieter meiden!) und für verschiedene Wechselkonzepte bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !
khh:
--- Zitat von: PLUS am 09. April 2015, 21:28:55 ---@GasRatSuchender, also ich würde mich jetzt zuerst unverzüglich aus der teueren Grundversorgung verabschieden und mir einen anderen Versorger suchen. Das ist die erste Aktivität zur Schadensbegrenzung, sonst wird der immer größer. ...
--- Ende Zitat ---
@Plus,
woher wissen Sie denn jetzt schon, ob der ursprüngliche Sondervertrag überhaupt jemals wirksam beendet wurde und nicht tatsächlich noch unverändert (mit einem u.U. sehr günstigen Preis) fortbesteht?
Die kurze Zeit bis zur Klärung durch den befassten Anwalt (ggf. auch durch das Gericht), würde ich mit dem Gasver-sorgerwechsel noch warten, denn die Heizperiode ist ja ohnehin in absehbarer Zeit vorbei!
userD0010:
@Gasratsuchender
"08.2007 gab es ein neuer Gasliefervertrag (…. durch das Energiewirtschafsgesetz Versorgungsunternehmen aufgefordert neue Gaslieferverträge abzuschließen.....)
Hier im Forum wurde es dementiert und es gab eine Empfehlung NICHT zu unterschreiben.
Ich habe dem Vertrag und danach der Kündigung widersprochen."
Zur Kündigung des Gas-Sondervertrages und der Vorgehensweise Ihres Versorgers gab es hier im Forum die unterschiedlichsten Meinungen. Der Eine behauptete, dass eine KÜndigung auch ohne Zustimmung des Versorgten gültig wurde, der Andere stellt die rechtswirksame Kündigung in Frage bzw. an diverse Bedingungen geknüpft.
Die Frage ist wohl, wie die Kündigung erfolgte. Die Behauptung, dass lediglich durch das neue Energiewirtschaftsgesetz bisherige Lieferverträge aufzuheben sind, ist falsch. Man wird Ihnen vermutlich (?) einen sog. Auszug aus demselben zugesandt haben, wobei zu beachten war, dass manchmal die wesentlichen §§ 1-3 "leider" ausgelassen wurden. Darin nämlich war deutlich festgelegt, dass die Verordnung nicht für Verträge gilt, die vor dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden.
Wenn Ihr Versorgungsvertraqg also vor Juli 2005 abgeschlossen wurde, sollten Sie dies bitte sorgfältig prüfen!
Mit dieser m.E. angewandten Übertülpelungsmethode hat man zahllose Verbraucher in die Grundversorgung manövriert.
Wie haben Sie denn der Kündigung widersprochen bzw. wie erfolgte diese ?
Hat bei Ihnen auch lediglich ein sog. Vertretungsberechtigter unterschrieben?
Noch ein Hinweis:
Prüfen Sie bitte ganz genau die Forderungsaufstellungen Ihres Versorgers und damit einhergehend Ihre tatsächlichen Zahlungen in Verbindung mit Ihrem jährlichen (?) Widerspruch gegen die jew. Preiserhöhungen. Es kommt vielfach vor, dass Ihr Versorger Zahlungen zu buchen vergessen haben könnte oder sogar aus wirklichen Zahlungen sog. offene Forderungen konstruiert hat.
Hat Ihr Versorger ggf. sogar zweckgebundene Zahlungen (Gas-Abschlag) für andere Leistungen (Wasser o.ä.) verrechnet ?
PLUS:
--- Zitat von: khh am 09. April 2015, 22:26:38 ---
--- Zitat von: PLUS am 09. April 2015, 21:28:55 ---@GasRatSuchender, also ich würde mich jetzt zuerst unverzüglich aus der teueren Grundversorgung verabschieden und mir einen anderen Versorger suchen. Das ist die erste Aktivität zur Schadensbegrenzung, sonst wird der immer größer. ...
--- Ende Zitat ---
@Plus,
woher wissen Sie denn jetzt schon, ob der ursprüngliche Sondervertrag überhaupt jemals wirksam beendet wurde und nicht tatsächlich noch unverändert (mit einem u.U. sehr günstigen Preis) fortbesteht?
Die kurze Zeit bis zur Klärung durch den befassten Anwalt (ggf. auch durch das Gericht), würde ich mit dem Gasver-sorgerwechsel noch warten, denn die Heizperiode ist ja ohnehin in absehbarer Zeit vorbei!
--- Ende Zitat ---
@khh, Sie sind mir vielleicht einer, aber bei jeder Gelegenheit hier im Forum auf ihr Wechselkonzept verweisen. Wie Sie eben hier in diesem Fall wieder nachgetragen haben:
--- Zitat von: khh am 09. April 2015, 00:22:36 ---Nachtrag: Wenn Sie sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden, dann würde ich zeitnah den Gasversorger wechseln, wobei man die sogen. "Discountanbieter" besser meiden sollte. Anregungen für die Anbieterwahl und
für verschiedene Wechselkonzepte findet man bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !
--- Ende Zitat ---
Ja, alles klar, "wenn er sich tatsächlich ....". Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre .... .
Ich halte es da mit der Weisheit der Dakota-Indianer:
"Wenn Du entdeckst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab."
Ich glaube nicht, dass das hier beschriebene "Pferd" nur simuliert! ;)
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. April 2015, 08:27:45 ---... Die Frage ist wohl, wie die Kündigung erfolgte. Die Behauptung, dass lediglich durch das neue Energiewirtschaftsgesetz bisherige Lieferverträge aufzuheben sind, ist falsch. ...
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck,
ja, das ist die Frage, mit der sich der beauftragte Anwalt besonders befassen sollte (wirksam form- und fristgerecht zum vertraglich möglichen Termin gekündigt?). Dass der seinerzeit neue § 115 Abs. 3 EnWG einen Sondervertrag NICHT spätestens nach 12 Monaten beendet hat, wie das manch ein Versorger den Kunden wohl verkaufen und damit zu Unterschriften bewegen wollte, ist zweifelsfrei zutreffend.
--- Zitat ---... Wie haben Sie denn der Kündigung widersprochen bzw. wie erfolgte diese? Hat bei Ihnen auch lediglich ein sog. Vertretungsberechtigter unterschrieben? ...
--- Ende Zitat ---
Um nochmals Missverständnissen vorzubeugen: Widersprechen kann man nur einer unwirksamen Kündigung, denn hierbei handelt es sich bekanntlich um eine sogen. "einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung", zu der es generell keiner Zustimmung des Gekündigten bedarf.
--- Zitat ---...Noch ein Hinweis: Prüfen Sie bitte ganz genau die Forderungsaufstellungen Ihres Versorgers ...
--- Ende Zitat ---
Ein wichtiges Thema, was auch schon von @Plus in Antwort #4 angesprochen wurde - Zitat "... oft werden von Versorgern unzulässig Salden aus Vorjahren übernommen oder diverse Verrechnungen, selbst spartenüber-greifend (Strom, Gas, Wasser,..) vorgenommen". Für die Anwendung eines sogen. "Kontokorrent" fehlt bei einem Energieliefervertrag lt. verschiedener Gerichtsurteile regelmäßig schon die rechtliche Voraussetzung, nämlich eine Kontokorrentvereinbarung.
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