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Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.
Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
Da es nach einem Widerspruch gem. § 315 BGB an einer fälligen Forderung mangelt, dürften alle Unannehmlichkeiten, die Sie aufgeführt haben, gegen das Gesetz verstossen.
Zitat von: Christian Guhl am 04. Januar 2015, 12:17:10Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.Davon ist wohl auszugehen.
Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
@ Christian GuhlZitat von: Ihnen in Antwort # 6Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:ZitatIst der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
Der BGH sieht deshalb eine Versorgungseinstellung bei vollständiger Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis als gerechtfertigt an (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Rn. 19).
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