Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Bonusverweigerung wegen Gewerbe
Graf Koks:
Mit der versteckten Preiserhöhungs- "Mitteilung" hatte die 365 AG bislang vor Gericht wenig Freude. Meistens kam ein Rückzieher. Verweisen Sie auf die entsprechenden EU- Vorgaben.
Die entsprechenden Richtlinien 2003/55 (für Erdgas) und 2009/72 (für Strom) sehen in ihren jeweiligen Anhängen vor, dass der Kunde von jeder beabsichtigten Preiserhöhung rechtzeitig, direkt, transparent und verständlich informiert werden muss.
Soweit die Strom/GasGVV dieses Schutzniveau nicht in nationales Recht umsetzen, ist, wie das Amtsgericht Lingen in der in der Urteilssammlung wiedergegebenen Entscheidung aus 2014 richtig feststellt, auf die "self-executing"- Natur der Richtlinien abzustellen. Zauberwort: Effet utile!
Um diese Argumentation kommt dann auch der lustloseste Amtsrichter kaum herum.
khh:
--- Zitat von: Graf Koks am 03. März 2015, 23:17:17 ---... Leider lassen sich viele Amtsrichter von der oben zitierten Klauselformulierung der 365 AG aufs Glatteis führen. Oft wird weder die Definition des Haushaltskunden in § 3 Nr. 22 EnWG richtig erfasst, noch ...
Die 365 AG führt in ihren Schriftsätzen hierzu eine recht umfangreiche Liste von Präzedenzentscheidungen
an, die offenbar noch im Anwachsen begriffen ist und der - leider - bislang, soweit mir bekannt, keine entsprechende Zusammenstellung gegenteiliger Entscheidungen (die es sicher gibt!) entgegengehalten werden kann. ...
--- Ende Zitat ---
Man muss hierzu aber auch differenzieren: Mit der für den Vertrag von @Berkel geltenden AGB-Klausel
"Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."
sollte man vor Gericht mit der vorstehenden Argumentation durchaus gute Chancen haben. Denn kaum
ohne Grund wird die 365 AG die aktuell verwendete AGB-Klausel in
"Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden
bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt."
geändert haben (sind womöglich verlorene Gerichtsverfahren der Grund für diese Klausel-Änderung?).
Von "gewerblich genutzte Abnahmestellen" (was im Rahmen der gesetzlichen Definition § 3 Nr. 22 EnWG für "Haushaltskunde" kein Ausschlussgrund für den Bonus sein kann) ist nicht mehr die Rede, sondern
"ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" soll jetzt Voraussetzung für den Bonusanspruch sein.
--- Zitat von: Graf Koks am 03. März 2015, 23:35:22 ---Mit der versteckten Preiserhöhungs- "Mitteilung" hatte die 365 AG bislang vor Gericht wenig Freude.
Meistens kam ein Rückzieher. ...
--- Ende Zitat ---
Zu keinem der zigfach(!) hier im Forum abgehandelten Fälle der "versteckt" mitgeteilten Grundpreiserhöhung
ist bekannt, dass die 365 AG es auf eine Klage des Kunden hat ankommen lassen oder damit selbst mit einer Feststellungsklage vor Gericht gezogen ist.
Vielmehr wurde diese Preiserhöhung regelmäßig zurückgenommen, sobald der Sondervertrags-Kunde mit Verweis auf das für Verträge außerhalb der Grundversorgung maßgebliche Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG (und mit Ankündigung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.) Widerspruch eingelegt hat!
Berkel:
Gestern kam die nächste Antwort von Almado. Quintessenz der eMail
- kein Bonusanspruch, da gewerblich genutzte Abnahmestelle, Link auf das Portal www.freieauskunft.de als Nachweis des Gewerbes
- Angebot Ausgleichszahlung 130 € (also ca. 1/3 meiner Forderung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
- Hinweis auf AP-Erhöhung ab 01.01.2014
- Hinweis auf Erhöhung Grundpreis lt. Infoschreiben 23.11.2013 mit Sonderkündigungsrecht
- Erhöhung GP ab 01.06.2014 auf 9,95 € (statt 19,95 €) auf Kulanz
Zwischenzeitlich wurde durch Wechsel zum neuen Anbieter die Vertragsbeendigung zum 31.05.2015 bestätigt. Verwunderlicherweise wurde NICHT der Lastschrifteinzug aufgehoben.
Wenn ich jetzt die Erhöhung als unwirksam betrachte, den Paketpreis (natürlich ohne Bonus) für das zweite Jahr ansetze, meinen Bonus aus Jahr 1 anrechne, habe ich Stand heute bereits eine Überzahlung von 413,19 €. Wie würde sich Almado verhalten, wenn ich das SEPA-Mandat kündige und keine weitere Zahlung vornehmen würde? Hätten die das Recht die Belieferung einzustellen?
khh:
--- Zitat von: Berkel am 04. März 2015, 08:34:38 ---[...]
Wenn ich jetzt die Erhöhung als unwirksam betrachte, den Paketpreis (natürlich ohne Bonus) für das zweite Jahr ansetze, meinen Bonus aus Jahr 1 anrechne, habe ich Stand heute bereits eine Überzahlung von 413,19 €. Wie würde sich Almado verhalten, wenn ich das SEPA-Mandat kündige und keine weitere Zahlung vornehmen würde? Hätten die das Recht die Belieferung einzustellen?
--- Ende Zitat ---
@Berkel,
wenn ich das richtig verstehe, dann erwägen Sie, bzgl. Ihrer Forderungen eine Aufrechnung (siehe §§ 387 - 396 BGB) mit den (noch 1 oder 2 fälligen ?) vom Versorger geforderten Abschlägen zu erklären. Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 390 BGB eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht (hier insbesondere Ihrer Bonusforderung), nicht aufgerechnet werden kann.
Eine eventuelle Einstellung der Belieferung oder eine außerordentliche Vertragskündigung des Versorgers (nach dessen vorheriger Mahnung etc.) wäre m.E. kein großes Problem. Nach den bisher gemachten Erfahrungen ist aber eher mit einer Feststellungsklage der 365 AG zu rechnen, auf die Sie dann mit einer Widerklage auf Leistung reagieren könnten. Dazu oder zu einer Klageerwiderung braucht man aber wohl einen sachkundigen Anwalt (Rechtsschutzversicherung vorhanden?).
Zu den anderen Punkten, zu Ihren jeweiligen Chancen und zu anderen Möglichkeiten ist vorstehend oder an anderer Stelle des Forum alles gesagt. SIE allein müssen entscheiden, wie Sie jetzt weiter vorgehen wollen!
Gruß, khh
Didakt:
Man kann ja alles gegen den Versorger unternehmen, nur muss es legitim sein. Sonst geht gar nichts. Es gilt der Grundsatz: An geschlossenen Verträgen ist festzuhalten (Pacta sunt servan-da). Das gilt zunächst einmal auch für die vertragsgemäß zu leistenden Abschlagszahlungen.
Das bisherige Vorgehen in vorliegender Sache ‒ auch das geplante ‒ ist durchaus fragwürdig.
Ist der Versorger denn bislang überhaupt mit einem gezielten Widerspruch unter detaillierter und begründeter Auflistung der Beanstandungen an seinen Verbrauchsabrechnungen unter Bei-fügung einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ und mit Fristsetzung zu Erstellung einer korrigierten „Jahresverbrauchsabrechnung“ aufgefordert worden. Ist dabei auch auf die mögliche Einschaltung der SE hingewiesen worden? Ist eine korrigierte „Jahresverbrauchsabrechnung“ mit ausreichender Begründung gemäß § 111a EnWG ergangen. Enthält diese korrigierte Rechnung evtl. ein Erstattungsguthaben, dessen Auszahlung ggf. avisiert worden ist? Erst wenn dies geschehen ist, kann man weitere Maßnahmen/Forderungen verfolgen.
Voraussetzung für eine Aufrechnung ist zunächst einmal, dass der Versorger mit einer dezidierten Forderung in Verzug gesetzt wurde. Liegt dieser Verzug vor? Sodann wäre die Aufrechnung dem Versorger unter Darlegung der Aufrechnungslage nach den einschlägigen BGB-Bestimmungen zu erklären.
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