Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Bonusverweigerung wegen Gewerbe

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Berkel:
Hallo!

Auch ich habe mit almado Ärger wegen dem 25%igen Neukundenbonus. Doch erst einmal der Reihe nach:

Abschluss in 05/2013 almado-ENERGY Tarif transparent B green 4200 mit Paketpreis 1.203,07 €, Mehrverbrauch 40 Cent, angegebener Verbrauch 4300 kWh mit Vertragsbeginn 01.06.2013, Abschlag 113,00 €

23.11.2013 eMail mit SEPA-Mandat und versteckter Preiserhöhung auf Seite 4 (war mir aber zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst, Sensibilisierung erst durch Querlesen hier im Forum)

[EMail entfernt]

22.06.2014 Teilrechnung bis 31.12.2013, anteiliger Paketverbauch (nach SLP) 2.341 KWh á 0,2407 € (netto) und Mehrverbrauch (SLP) 157 kWh á 0,3361 € (netto) => Saldo Guthaben 57,44 € (Scheck kam nach wenigen Tagen und wurde von mir eingelöst)

12.02.2015 Rechnung 01.01.2014-31.05.2014, anteiliger Paketverbauch 1.859 kWh á 0,2490 € => Saldo Guthaben 127,49 € (Ankündigung Scheck) d. h. Neukundenbonus fehlte

Darauf hin habe ich ein Fax (12.02.15) an Almado nach Köln geschickt mit der Bitte um Korrektur der Rechnung nach § 9 AGB (Neukundenbonus)

In meinen AGBs ist der §9 wie folgt formuliert:

(4) Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch.

14.02.2015 Antwort Almado per eMail

[EMail entfernt]

Ja es wird in meiner Privatwohnung noch ein Gewerbe (selbständiger Buchführungshelfer) ausgeübt, aber der Stromverbrauch daraus dürfte unter 1.000 kWh liegen.

17.02.2015 weiteres Fax an Almado mit Hinweis, dass ich mich gemäß § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltkunde sehe und erneute Aufforderung zur Rechnungskorrektur.

20.02.2015 Antwort Almado per eMail: Abnahmestelle nach deren Erkenntniss gewerblich genutzt. Ich soll geeignete Belege einreichen, dass Abnahmestelle aussschliesslich privat genutzt wird (Bestätigung des Netzbetreibers, Bescheinigung Gemeindeamt, aktuelle Steuererklärung)

Kann ich das Verfahren über die Schlichtungssteller Energie jetzt einleiten und ist es sinnvoll oder wie wäre jetzt das beste Vorgehen. Der Vertrag ist übrigens noch aktiv. Wegen EDV-Problemen ist eine Wiedervorlage in 2014 gelöscht worden und ich habe die ordentliche Kündigung verpasst. Wollte jetzt zum 01.06.2015 die Kündigung über einen Alternativanbieter einleiten.

Danke und Gruss, Berkel








khh:

--- Zitat von: Berkel am 23. Februar 2015, 14:02:47 ---... 23.11.2013 eMail mit SEPA-Mandat und versteckter Preiserhöhung auf Seite 4 (war mir aber zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst, Sensibilisierung erst durch Querlesen hier im Forum) ...
22.06.2014 Teilrechnung bis 31.12.2013, anteiliger Paketverbauch (nach SLP) 2.341 KWh á 0,2407 € (netto) und Mehrverbrauch (SLP) 157 kWh á 0,3361 € (netto) ...
20.02.2015 Antwort Almado per eMail: Abnahmestelle nach deren Erkenntniss gewerblich genutzt. Ich soll geeignete Belege einreichen, dass Abnahmestelle aussschliesslich privat genutzt wird ...
--- Ende Zitat ---

@Berkel,

die Arbeitspreiserhöhung ab 01.01.2014 wg. "Weiterreichung" der Erhöhung von Umlagen und Abgaben dürfte unwirksam sein, da schon die AGB der 365 AG in Ziff. 8 Abs. 9(?) kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 EnWG vorsehen. Sie sollten auch prüfen, ob Ihnen versteckt bspw. in der SEPA-email eine drastische Grundpreis-erhöhung ab dem 2. Lieferjahr untergeschoben wurde, die aus verschiedenen Gründen unwirksam und nicht zu bezahlen ist.

Der in der "Teilrechnung" per 31.12.2013 abgerechnete Mehrverbrauch 157 kWh ist nicht korrekt, wenn Sie im Lieferjahr 01.06.2013 - 31.05.2014 insgesamt nicht mehr als 4.200 kWh verbraucht haben (almado/365AG kann Ihnen nicht vorschreiben, wann Sie die Jahres-Paketmenge verbrauchen!). Dazu noch eine Anmerkung: §40 Abs. 4 EnWG bestimmt "Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält."; dazu müssen allerdings Sie, ggf. auch ohne Aufforderung, den selbst abgelesenen Zählerstand am Ende des Lieferjahres dem Versorger sowie dem Netzbetreiber mitteilen.

In der für Ihren Vertrag verwendeten AGB-Klausel ist NICHT "ausschliesslich privat genutzt wird" sondern "Haushaltskunden (Standardlastprofil H0)" vereinbart, was gemäß der gesetzlichen Begriffsbestimmung im EnWG § 3 Nr. 22 einen nicht überwiegenden beruflichen/gewerblichen Stromverbrauch zulässt.
Eine (rein) "gewerblich genutzte Abnahmestelle" ist in Ihrem Fall auch NICHT gegeben. Im Übrigen hat die 365AG (und nicht Sie) zu beweisen, dass die Abnahmestelle (wie vom Versorger behauptet) gewerblich genutzt wird!

Ich würde die 365AG zunächst noch einmal auf die tatsächlich maßgebliche AGB-Klausel hinweisen und mit Fristsetzung 12.03.2015 (4-wöchige Abhilfefrist seit Ihrer ersten Beanstandung) die Abrechnung mit Bonusgutschrift verlangen sowie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eine Info an die VZ NRW ankündigen (siehe Abmahnung der Verbraucherzentrale u.a. Thread "Kein Bonus wegen Gewerbe").

Eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de dürfte eine gerichtliche Feststellungsklage durch die 365AG auslösen (siehe verschiedene 365AG-Threads); darauf sollten Sie sich einstellen!

Gruß, khh


PS:  Nicht nachvollziehbar ist, warum zu bereits x-fach abgehandelten Themen zum selben Sachverhalt immer wieder ein neuer Thread angelegt wird. Zur Übersichtlichkeit des Forums trägt das jedenfalls NICHT bei!  :(   

Berkel:
Danke kkh!

Ich habe heute nochmals ein Fax an almado gesendet mit Hinweis auf meine AGBs ("Haushaltskunde"), Forderung Nachweis des Nichtvorliegens nach § 3 Nr. 22 EnWG durch almado und Auflistung der Rechnungskorrektur mit Jahresverbrauch innerhalb des Pakets und somit Forderung

1.203,07 € ./. 300,77 € (Bonus) = 902,30 € Sollrechnungsbetrag
demnach Guthaben 396,26 € bei 12 Abschläge á 113 € und 57,44 € für den eingelösten Scheck aus der 1. Teilrechnung

Frist 12.03.2015 - warten wir mal ab!

Und Sie haben korrekt vermutet: mit der SEPA-eMail am 23.11.2013 ist versteckt auf Seite 4 eine Erhöhung des AP auf 29,63 Cent ausgewiesen und

"...vollumfängliche Garantie auf den GP ab dem 01.06.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche GP wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert."

Isch freu misch - die nächste Baustelle offensichtlich vorprogrammiert.

Ich habe heute erst einmal den Wechsel durch Auswahl eines neuen Anbieters eingeleitet. Könnte ich nicht die laufende Zahlung einstellen? Bisherige Abschläge + Guthabenanspruch 1. Jahr sind schon deutlich höher als Jahrespaketpreis unter Vernachlässigung intransparenter Preiserhöhungen.

khh:

--- Zitat von: Berkel am 24. Februar 2015, 16:34:27 ---[...]
Ich habe heute erst einmal den Wechsel durch Auswahl eines neuen Anbieters eingeleitet. Könnte ich nicht die laufende Zahlung einstellen? Bisherige Abschläge + Guthabenanspruch 1. Jahr sind schon deutlich höher als Jahrespaketpreis unter Vernachlässigung intransparenter Preiserhöhungen.
--- Ende Zitat ---

Bei der Auswahl eines neuen Anbieters kann man sich an den brauchbaren Anregungen von www.bezahlbare-energie.de orientieren.

Bzgl. einer eventuellen Aufrechnung (§§ 387 ff BGB) bzw. eines Zurückbehalt (§ 273 BGB) ist erst einmal die Antwort von almado/365AG abzuwarten.

 

Graf Koks:
@Berkel: Gibt es überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass Sie selbständig tätig sind, d.h. Annoncen / Einträge / Homepage im Internet?  Oder gibt die Gegenseite hier ggf. nur Vermutungen ins Blaue zum besten?  Und selbst wenn ja: Als Buchführungsassistent arbeitet man doch meist im Hause des Kunden/Auftraggebers?

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung oder anderweitiger Kostenübernahme sollten Sie den Bonus auf jeden Fall geltend machen.

Leider lassen sich viele Amtsrichter von der oben zitierten Klauselformulierung der 365 AG aufs Glatteis führen.  Oft wird weder die Definition des Haushaltskunden in § 3 Nr. 22 EnWG richtig erfasst, noch wird auf die (nun wirklich althergebrachte) Definition eines Gewerbes in der entsprechenden Literatur und Rechtsprechung zur Gewerbesteuer geachtet.  Buchhalter und Buchführer erbringen Dienste höherer Art und fallen nach jahrzehntelanger Rechtspraxis nicht unter den Begriff des Gewerbes. 

Die 365 AG führt in ihren Schriftsätzen hierzu eine recht umfangreiche Liste von Präzedenzentscheidungen an, die offenbar noch im Anwachsen begriffen ist und der - leider - bislang, soweit mir bekannt,  keine entsprechende Zusammenstellung gegenteiliger Entscheidungen (die es sicher gibt!) entgegengehalten werden kann.

Ich will Sie aber nicht entmutigen.
Ich kann auch nur jeden, der in einem entsprechenden Fall ein obsiegendes Urteil gegen die 365 AG erstritten hat, dazu ermuntern, es auch tatsächlich zu veröffentlichen.



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