Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Bonusverweigerung wegen Gewerbe

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Graf Koks:
@khh:

Worauf bezieht/stützt sich Ihre Aussage, dass die 365 AG es hinsichtlich der Preiserhöhung nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt?  Jedenfalls in dem Fall, dass sich bei der Abrechnung bei Ansatz des ursprünglichen Preises ein Guthaben des Kunden ergibt und dieser dieses beitreiben muss, lässt/ließ die 365 AG es nach meiner Erfahrung durchaus auf ein Verfahren ankommen und beruft sich dann sehr wohl auf die Preiserhöhung.  Ob almado die Sache dann jeweils bis zu einem Urteil durchficht, hängt dann meist vom Einzelfall ab.   Fakt ist aber, dass der Preiserhöhung im Streitfall nur eine geringe Halbwertszeit zuwächst. 

Bei der Bonusklausel - ich meine ganz konkret die hier wiedergegebene Fassung - sind wir erkennbar einer Meinung, nur, die Gerichte lassen sich erkennbar zu oft aufs Glatteis führen.  Wenn Sie die traurige "Entscheidungssammlung" sehen möchten, bitte PN an mich.

 

khh:

--- Zitat von: Graf Koks am 04. März 2015, 17:04:09 ---@khh: Worauf bezieht/stützt sich Ihre Aussage, dass die 365 AG es hinsichtlich der Preiserhöhung nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt? ...
--- Ende Zitat ---

@Graf Koks: Wie in Antwort #6 bereits ausgeführt, auf die Erfahrungen der letzten Monate bei den "zigfach(!) hier im Forum abgehandelten Fälle der 'versteckt' mitgeteilten Grundpreiserhöhung".
Ebenso gilt das für die "Weiterreichung" von "staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen" ohne ein von der 365 AG (in der Praxis und bereits in der AGB) eingeräumtes Sonderkündigungsrecht.
Letzteres ist zur Grundversorgung im neuen § 5a Abs. 2 StromGVV mit der Bestimmung "... die Pflichten des Grund-versorgers nach § 5 Abs. 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 bleiben unberührt" verbindlich vorgegeben (wobei ich offenlasse, ob von einer "Leitbildfunktion" für die hier diskutierten Sonderverträge auszugehen ist).

Berkel:
@kkh: Vielen Dank für Ihre PM.

Heute ist dann das nächste Fax an Almado:

- Einverständnis mit Ausgleichszahlung ohne Anerkenntniss einer Rechtspflicht mit gleichzeitiger Forderung der vollständigen und rückwirkenden Rücknahme der AP- und GP-Erhöhung
Frist 12.03.2015 (Zahlungseingang)

Andernfalls Verfahren SE. Des Kostenrisikos bin ich mir - RS fehlt leider - durchaus bewusst. Gleichzeitig habe ich Almado ab 24.03. in Verzug gesetzt (da Aufrechnung meiner Forderung detailiert per Fax 24.02.) und weitere Verzugsschäden angedroht.

Ich bin noch am überlegen, ob ich in einem zweiten Fax separat und explizit der Preiserhöhung mangels Transparenz (§ 41 Abs. 3 EnWG) widerspreche und eine Reduzierung der Abschlagszahlung nach § 41 Abs. 2 EnWG fordere. Ist es sinnvoll für das Verfahren bei der SE den Bonusanspruch und den Widerspruch gegen die intransparente Preiserhöhung in zwei Vorgänge mit jeweiliger 4-wöchiger Abhilfefrist zu unterteilen?

Danke für die zahlreichen Kommentare und die Unterstützung hier im Forum. Euer Engagement ist das Salz in der Suppe :D

Berkel:
Update 16.03.2015:

Da ja die Frist abgelaufen ist, wollte ich heute morgen das Verfahren bei der SE einleiten. Um 09:30 Uhr kam dann die korrigierte Rechnung mit Buchung 130 € Bonus und geändertem kWh-Preis.

Und für den geltenden Tarif: "Ihr aktueller Bruttoarbeitspreis: 0,2864 €/kWh, Ihr aktueller Bruttomonatsgrundpreis: 0,00 €".

Ich verbuche das als Teilerfolg und bleibende Erfahrung! Den Dank vom letzten Mal kann ich nur ausdrücklich wiederholen und werde die weiteren Vorgänge hier im Forum mit Spannung beobachten.

uwes:

--- Zitat von: khh am 04. März 2015, 13:12:24 ---wenn ich das richtig verstehe, dann erwägen Sie, bzgl. Ihrer Forderungen eine Aufrechnung (siehe §§ 387 - 396 BGB) mit den (noch 1 oder 2 fälligen ?) vom Versorger geforderten Abschlägen zu erklären. Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 390 BGB eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht (hier insbesondere Ihrer Bonusforderung), nicht aufgerechnet werden kann.

--- Ende Zitat ---

Welche Einrede im Sinne des § 390 BGB sollte denn einer Aufrechnung entgegenstehen?
Richtig ist, dass man nicht wegen einer Zuvielzahlung Abschäge einbehalten kann unter Geltung der energierechtlichen Verordnungsbestimmungen.
Aber sind diese in den Sondervertrag einbezogen?
Gibt es eine AGB, die ähnliches wirksam regelt?

Über die Billigkeit von Preisänderungen braucht man sich keine Gedanken zu machen, wenn der 365 AG nicht vertraglich eine einseitig eingeräumte Preisbestimmungspflicht - wirksam - eingeräumt wurde. Gibt es eine solche Vertragsbestimmung?

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