Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
- Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
Didakt:
Einvernehmlich mit @ JTreinfall gelöscht.
bolli:
--- Zitat von: Didakt am 01. Februar 2015, 17:20:56 ---
--- Zitat von: khh ---“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“
--- Ende Zitat ---
Wenn Ihnen dies nicht genügt, dann lesen Sie mal hier nach, was Sache ist!
--- Ende Zitat ---
Vielleicht sollte man an dieser Stelle schon mal erwähnen, dass die Meinung von @khh nicht ganz korrekt ist, dass man automatisch nach Ablauf des Fälligkeitstermins in Verzug gerät.
§ 286 Abs. 3 BGB lautet:
--- Zitat ---(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
--- Ende Zitat ---
Also bleibt schon noch ein wenig Zeit zur Prüfung.
Didakt:
@ bolli,
Sie wissen doch, alles im Leben ist relativ. :D Ihre Einlassung kann stimmen, muss sie aber nicht! Es kommt darauf an, welcher Zahlungstermin auf der Rechnung vorgegeben ist. Wenn keiner vorgegeben ist, gilt Ihre Version, sonst ist § 271 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 BGB zu beachten! ;)
Kurze Anmerkung: Ein Bedarf von Tagen für die Nachprüfung einer Verbrauchsabrechnung eines EVU ist für mich schlicht unvorstellbar. :D
khh:
--- Zitat von: bolli am 02. Februar 2015, 13:18:49 ---
--- Zitat von: khh ---“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“
--- Ende Zitat ---
Vielleicht sollte man an dieser Stelle schon mal erwähnen, dass die Meinung von @khh nicht ganz korrekt ist, dass man automatisch nach Ablauf des Fälligkeitstermins in Verzug gerät.
§ 286 Abs. 3 BGB lautet:
--- Zitat ---(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
--- Ende Zitat ---
[Unterstreichung durch khh]
Also bleibt schon noch ein wenig Zeit zur Prüfung.
--- Ende Zitat ---
@bolli,
da haben Sie womöglich § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Schuldnerverzug ohne Mahnung) nicht berücksichtigt:
--- Zitat ---Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...
--- Ende Zitat ---
Didakt:
Grundpreisberechnung und ihre Darlegung in den Verbrauchsabrechnungen der Versorger
In den Abrechnungen der seriös arbeitenden Versorger ist die Grundpreisberechnung in der Regel spezifiziert und auch tagesgenau ausgerechnet enthalten und somit auch eindeutig nachvollziehbar.
Äußerst verwerflich gehen damit z. B. die Ableger der 365 AG um. Zusätzlich zu den versteckt bekanntgegebenen Preiserhöhungen u. a. in einschlägigen Werbe-E-Mails verschleiern sie diese Preismaßnahmen in perfider Art und Weise zudem auch noch in den Abrechnungen, indem dort der veranschlagte Grundpreis als Gesamtsumme ohne nähere Spezifizierung (Angabe des Preises á Einheit/€ und der Zeiträume) in Rechnung gestellt wird (Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG).
Dem muss man bei offensichtlich falschen Ansätzen in den Rechnungen entschieden durch eine eigene volle monatsweise bzw. ggf. anteilsmäßig tagesgenaue Berechnung begegnen und den versorgerseitigen Abrechnungen damit widersprechen.
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