Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
- Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
JTreinfall:
Moin, moin
es geht um:
- Schlußrechnung; Frist (Zeit) zur Prüfung von Nachforderung
- Grundpreis; Regelung: Anteilig oder Voll (Monat)
Habe fristgerecht bei ExtraEnergie gekündigt und erwarte eine Schlussrechnung mit einer Nachforderung (!, richtig gelesen).
Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen?
Leider gibt es hierzu keine Infos im Netz.
Weiterhin habe ich keine Informationen im Netz finden können wie der Grundpreis genau abgerechnet wird.
Bei allen meinen vorherigen Versorgern wurde der Grundpreis anteilsmäßig abgerechnet.
Das heißt wenn am 17. eines Monats abgelesen wurde, wurde der 17/30 gerechnet.
Bei ExtraEnergie steht in den AGB’s dass der volle Monat gerechnet wird.
Also wenn der Vertrag und die Belieferung z.B. ab dem 28.03. erfolgte, wird der volle Monat komplett als Grundpreis zugrunde gelegt. Gibt es hiezu eine Regelung oder sind die AGB’s maßgeblich?
Herzlichen Dank
khh:
--- Zitat von: JTreinfall am 01. Februar 2015, 12:24:45 ---... Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen? ...
--- Ende Zitat ---
Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!
Wenn Sie länger zur Prüfung brauchen, dann zahlen Sie doch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung".
--- Zitat von: JTreinfall am 01. Februar 2015, 12:24:45 ---... Bei ExtraEnergie steht in den AGB’s dass der volle Monat gerechnet wird. ...
--- Ende Zitat ---
In der aktuell von ExtraEnergie verwendeten AGB (für Ihren Vertrag gilt u.U. eine andere) steht in Ziff. 3.6
--- Zitat ---... Der vertraglich vereinbarte Grundpreis wird monatlich, je angefangenem Monat in voller Höhe fällig. ...
--- Ende Zitat ---
Eine Belieferung z.B. vom 28.03. bis zum 27.03. des Folgejahres sind nach meinem Verständnis exakt 12 Monate, nix mit "angefangenem Monat", denn dann hätte es ja wohl "je angefangenem Kalendermonat in voller Höhe" heißen müssen.
Insofern könnte man unter Bezugnahme auf § 305c Abs. 2 BGB "... mehrdeutige Klauseln - Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders" widersprechen und nicht wie gefordert zahlen. Ob sich ein Rechtsstreit wegen ein paar Euro wirklich lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden.
JTreinfall:
Danke für die doch sehr schnelle Antwort.
Jedoch möchte ich diese in zwei Punkten Widersprechen bzw. Ergänzen.
Zu khh:
“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“
kein Thema selbstverständlich, aber:
wenn z. B. zwischen Rechnungseingang und Frist zu Überweisung des fälligen Betrages nur 1 Woche liegt! Was dann?
Wo gibt es eine Regelung die besagt wie viel Zeit ich zur Prüfung und zur Überweisung der Forderung habe?
Anmerkung: Ich habe kein Interesse Zeit zu schinden. Ich wäre froh wenn ich diesen unliebsamen Versorger los werde. Je schneller desto besser. Aber zur Prüfung braucht man Zeit und wenn es darum geht einen Spezialisten zur Rate zu ziehen!
Also wann (wäre) ist ein Fälligkeitstermin angemessen?
Zu khh:
“..... Eine Belieferung z.B. vom 28.03. bis zum 27.03. des Folgejahres sind nach meinem Verständnis exakt 12 Monate, nix mit "angefangenem Monat", denn dann hätte es ja wohl "je angefangenem Kalendermonat in voller Höhe" heißen müssen.“
Dann hab ich mich nicht genauer ausgedrückt und muß Ihrem “Enddatum“ wiedersprechen bzw. Ergänzen;
In den AGB’s unter 1.6 heißt es;
.... mit Ablauf des letzten Tages des 12. Belieferungsmonats....
Also: mit anderen Worten, Ende des Monats! 28.03 bis 31.03.
Auf der anderen Seite gebe ich Ihnen Recht, wegen Anteiligen 12,90€ ist es der Sache nicht wert. Aber man sollte bedenken:
1. bei nur 100.000 Neukunden sind das bei nur einem ½ Monat mehr als 600.000 €uro!
2. Prinzip
Damals habe ich rechtzeitig (8 Wochen vordem) meinen alten Versorger gekündigt. ExtraEnergie hat diesen Termin „künstlich“ in den nächsten Monat verschoben. Nachteil für mich:
a. Grundversorgertarif für 18 Tage.
b. Grundpreis ganzen Monat bei ExtragEnergie
Wenn es keine (gesetzliche) Regelung gibt, habe ich auch keine Lust dem nach zu gehen. Das ist mir die Sache nicht wert. Einknick.
khh:
--- Zitat von: JTreinfall am 01. Februar 2015, 15:36:01 ---wenn z. B. zwischen Rechnungseingang und Frist zu Überweisung des fälligen Betrages nur 1 Woche liegt! Was dann?
--- Ende Zitat ---
Nur 1 Woche entspricht zwar nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der StromGVV, es ist m.W. aber nirgendwo bestimmt, dass eine solche Fälligkeitsfestsetzung bei einem Sondervertrag nicht angemessen ist (Guthaben müsste ExtraEnergie dann aber wohl innerhalb der selben Frist erstatten ???).
--- Zitat von: JTreinfall am 01. Februar 2015, 15:36:01 ---In den AGB’s unter 1.6 heißt es ....mit Ablauf des letzten Tages des 12. Belieferungsmonats....
Also: mit anderen Worten, Ende des Monats! 28.03 bis 31.03.
--- Ende Zitat ---
Zumindest in der aktuellen AGB heißt es (bitte genau lesen! ;)) "Die Mindestvertragslaufzeit endet mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem der 12. Belieferungsmonat endet (1. Belieferungsjahr)". Das ist eindeutig und die praktizierte GP-Berechnung wäre nicht zu beanstanden.
Didakt:
@ JTreinfall
--- Zitat von: Ihnen ---Wo gibt es eine Regelung die besagt wie viel Zeit ich zur Prüfung und zur Überweisung der Forderung habe?
--- Ende Zitat ---
Wenn der Gläubiger Ihnen entgegen kommt, erreichen Sie evtl. nach Rücksprache mit ihm einen Zahlungsaufschub für Ihre Prüfung! :D Sonst ist doch nachfolgend alles gesagt:
--- Zitat von: khh ---“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“
--- Ende Zitat ---
Wenn Ihnen dies nicht genügt, dann lesen Sie mal hier nach, was Sache ist!
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