Energiepreis-Protest > ExtraEnergie

- Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll

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bolli:

--- Zitat von: Didakt am 02. Februar 2015, 16:08:27 ---@ bolli,

Sie wissen doch, alles im Leben ist relativ. :D Ihre Einlassung kann stimmen, muss sie aber nicht! Es kommt darauf an, welcher Zahlungstermin auf der Rechnung vorgegeben ist. Wenn keiner vorgegeben ist, gilt Ihre Version,...
--- Ende Zitat ---

Bis dahin bin ich mit Ihnen d'accord.


--- Zitat von: Didakt am 02. Februar 2015, 16:08:27 ---... sonst ist § 271 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 BGB zu beachten!  ;)
--- Ende Zitat ---

Das sehe ich unter Beachtung des BGH-Urteils III ZR 91/07 zu § 286 Abs. 2 BGB etwas differenzierter. Wenn nicht bereits in den vertraglichen Vereinbarungen diese Frist für den Zahlungsverzug bestimmt ist (und bei den von mir in den letzten Jahren abgeschlossenen Verträgen bei unterschiedlichen Versorgern, u.a. auch dem hier angesprochenen) war eine solche Vereinbarung nie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung) ist eine solche durch den Versorger einseitig in der Rechnung definierten Frist regelmäßig nicht rechtsverbindlich. Dieses geht nur, wie auch bei AGB-Änderungen, in gegenseitigem Einvernehmen. (Ausnahme, wenn der Vertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorsieht)


Insofern dürfte auch hier in vielen Fällen gelten: Schön das Papier gefüllt wird, aber die Tinte war vergebens.  ;)



--- Zitat von: Didakt am 02. Februar 2015, 16:08:27 ---Kurze Anmerkung: Ein Bedarf von Tagen für die Nachprüfung einer Verbrauchsabrechnung eines EVU ist für mich schlicht unvorstellbar.  :D

--- Ende Zitat ---
Auch hier will ich Ihnen nicht unbedingt widersprechen, aber man beachte oben (ggf. vertragliche Vereinbarung, wenn ja, ist diese wirksam ? ).

Didakt:
@ bolli,

lassen wir es gut sein. An Haarspalterei beteilige ich mich ungern. Besser ist es, sich pragmatisch zu verhalten. Wenn ich von meinem Versorger 2 Tage nach Eingang der Jahresverbrauchsabrechnung ein Erstattungsguthaben auf dem Girokonto verbucht sehe (das ist die Realität), erhält er von mir im Umkehrschluss auch binnen 2 Tagen eine Restzahlung überwiesen.

Zum anderen: Guthaben aus Energierechnungen sind allgenmein unverzüglich zu erstatten, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang. Umgekehrt nehme ich mir das gleiche Recht heraus und sehr oft enthalten die Rechnungen auch eine solche Zahlungsfrist für Restzahlungen. Also wo ist das Problem?

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 03. Februar 2015, 10:44:08 ---Also wo ist das Problem?

--- Ende Zitat ---

Verehrter Didakt,

die Frage von JTreinfall lautete klar


--- Zitat von: JTreinfall am 01. Februar 2015, 12:24:45 ---Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen?
--- Ende Zitat ---

Die von Ihnen und @khh gegebenen Antworten bedurften aus meiner Sicht einer Ergänzung, da ich der Meinung bin, dass sie rechtlich nicht vollständig korrekt waren. Aber NUR DIESE Sichtweise dürfte denjenigen interessieren, der vor der Frage steht, wie lange er Zeit hat, eine Rechnung zu prüfen, bevor er sie bezahlen muss.
Ihre Subjektiven Ansichten und Empfindungen mögen aus unser beider subjektiver Sicht ja durchaus richtig sein, aber im Falle einens Rechtsstreits kommt es auf andere Dinge und Meiinungen an als auf unsere beider Ausführungen.

Insofern lassen wir es gut sein. Sie betrachten es als Haarspalterei, ich als rechtliche Information und der Leser kann sich selbst überlegen, welcher Meinung er folgen möchte.

JTreinfall:
Moin moin,
nun hab ich endlich wieder Internet und möchte die Gelegenheit nutzen, allen zu danken die sich hier die Mühe gegeben haben, mir zu helfen.
Wenn ich ehrlich bin habe ich es mir ein wenig einfacher vorgestellt. Ich hätte es wissen müssen, weil ich nach langem suchen im Netz keine befriedigende Antwort gefunden habe.

Danke.

HansHurtig:

--- Zitat von: Didakt am 02. Februar 2015, 20:07:51 ---Grundpreisberechnung und ihre Darlegung in den Verbrauchsabrechnungen der Versorger

In den Abrechnungen der seriös arbeitenden Versorger ist die Grundpreisberechnung in der Regel spezifiziert und auch tagesgenau ausgerechnet enthalten und somit auch eindeutig nachvollziehbar.

Äußerst verwerflich gehen damit z. B. die Ableger der 365 AG um. Zusätzlich zu den versteckt bekanntgegebenen Preiserhöhungen u. a. in einschlägigen Werbe-E-Mails verschleiern sie diese Preismaßnahmen in perfider Art und Weise zudem auch noch in den Abrechnungen, indem dort der veranschlagte Grundpreis als Gesamtsumme ohne nähere Spezifizierung (Angabe des Preises á Einheit/€ und der Zeiträume) in Rechnung gestellt wird (Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG).

Dem muss man bei offensichtlich falschen Ansätzen in den Rechnungen entschieden durch eine eigene volle monatsweise bzw. ggf. anteilsmäßig tagesgenaue Berechnung begegnen und den versorgerseitigen Abrechnungen damit widersprechen.

--- Ende Zitat ---

Auch wenn schon etwas veraltet verstöt Ziffer 3.6 der AGB " Der vertraglich vereinbarte Grundpreis wird monatlich, je angefangenem Monat in voller Höhe fällig" gegen § 307 Abs 1. S. 2, S.1 BGB da sie zur einseitigen Leistung verpflichtet und intransparent ist.

So entschieden im Urteil des LG Düsseldorf, 03.08.2016 - 12 O 91/15 https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media242724A.pdf

Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig und läuft in der Berufungsinstanz beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-6 U 182/16.

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