Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
M EuGH GV - Musterbrief nach EuGH-Urteil vom 23.10.14 (Preisänderung
DieAdmin:
@all,
ich hab den Thread in die "Grundsatzfragen" verschoben, da es um den Musterbrief im internen Bereich von energieverbraucher.de geht:
http://www.energieverbraucher.de/de/M-EuGH-GV__3134
(Anmerkung: Link funktioniert nur für Vereinsmitglieder, welch im internen Bereich angemeldet sind.)
Soweit, wie ich den Brief verstehe, ist der zur Verwendung für Kunden in der Grundversorgung bereitgestellt, zwecks Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen mangels Preiserhöhungsermächtigung des Grundversorgers (Strom/Gas).
Didakt:
--- Zitat von: berghaus am 23. November 2014, 03:51:06 ---...Ist das Urteil des EuGH für Sonderkunden wirklich ohne Relevanz?
...
Müssten sich jetzt die unteren Gerichte nicht unisono gegen die BGH-Fristenlösung bei Sonderkunden aussprechen?
...
Frage: Wenn das so ist, welche Rolle spielt dann dabei die 10jährige Verjährungsfrist?
--- Ende Zitat ---
Sie vermischen mal wieder Äpfel mit Birnen und bringen hier Fragen in die Diskussion, die mit dem Fall dieses Threads auch rein gar nichts zu tun haben. Sehen Sie sich mal diesen Beitrag des Users @ RobiZ an, dann dürfte Ihnen klar sein, dass das EuGH-Urteil für ihn ohne Relevanz ist.
Ansonsten verweise ich hinsichtlich Ihrer ins Spiel gebrachten Thematik u. a. auf die einschlägigen Beiträge des Users @ khh hierzu, der sich an verschiedenen Stellen des Forums sehr ausgiebig und informativ über die Fragen im Zusammenhang mit der Rückwirkung von Widerspruchsfristen sowie der Übernahme von Preisänderungsklauseln der Strom-/GasGVV in die die Verträge von Sondervertragskunden und der nunmehr aufgrund der dazu ergangenen Rechtsprechung gezielt zu veranlassenden Maßnahmen ausgelassen hat.
PLUS:
Es geht doch jetzt vorrangig um die drohende Verjährung, die grundversorgte Verbraucher verhindern müssen, wenn sie ihren Rechtsanspruch noch durchsetzen möchten. siehe Diskussion hier
Wenn der Versorger auf die Einrede der Verjährung nicht schriftlich rechtswirksam verzichtet, dann hilft nur die Rechnungen sichten, rechnen und die rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids.
RR-E-ft:
Der TE RobiZ berichtet davon, sein Lieferant habe auf eine sog. eingeschränkte Preisgarantie in den Vertragsbestimmungen verwiesen.
Dann kann er nur aufgrund eines Sondervertrages beliefert werden, da es entsprechendes in der Grundversorgung nicht gibt.
Zu Sonderverträgen gibt es auch eine Entscheidung des EuGH Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11.
Didakt:
Die vorstehenden Beiträge der User @ Berghaus u. @ PLUS - beide mit neuer, abweichender Überschrift/einem neuen "Betreff" versehen, sprechen eine Thematik an, die mit dem Ausgangspunkt der Einlassung von @ RobiZ in diesem Thread nichts zu hat.
Diese Beiträge sollten in einen eigens dafür angelegten Thread überführt werden.
Anmerkung: Kursiver Textteil editiert.
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