Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
M EuGH GV - Musterbrief nach EuGH-Urteil vom 23.10.14 (Preisänderung
RobiZ:
Ich habe den Musterbrief an meine derzeitigen Versorger 365 AG (bis 30.11.2014) gesandt u. folgende Antwort erhalten:
Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.11.2014. Bezüglich Ihres Anliegens möchten wir Ihnen gerne Folgendes erläutern:
Der Arbeitspreis wurde aufgrund der EEG Umlagen-Erhöhung zum 01.01.2014 von 23,09 Ct./ kWh auf 24,08 Ct./ kWh angepasst. Die Weitergabe dieser staatlich regulierten Preisbestandteile geht mit einer Ihnen gewährten eingeschränkten Preisgarantie konform, da solche Preisbestandteile von dieser eingeschränkten Preisgarantie nicht erfasst sind, vgl. Ziffer 8 Absatz 9 unserer AGB. Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen darf die almado -Energie GmbH jederzeit an den Kunden weitergeben.
Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich lediglich auf Tarifkunden. Tarifkunden sind Kunden die vom Grundversorger versorgt werden. Da wir kein Grundversorger sind, sind Sie ein sogenannter Sonderkunde. Also hat das Urteil für das geltende Vertragsverhältnis keine Wirkung.
Wir hoffen, Ihre Anliegen damit allumfassend beantwortet zu haben. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne nochmals auf uns zu.
Was nun ? Anwalt einschalten ?
Didakt:
--- Zitat von: RobiZ am 22. November 2014, 10:30:15 ---Ich habe den Musterbrief an meine derzeitigen Versorger 365 AG (bis 30.11.2014) gesandt ....
....
Was nun ? Anwalt einschalten ?
--- Ende Zitat ---
Welchen Inhalt hat denn dieser Musterbrief und was wollten Sie damit bezwecken/bewirken?
Sie sind in der Tat Sondervertragskunde der 365 AG und kein Tarifkunde. Das EuGH-Urteil ist für Sie ohne Relevanz.
Was also soll also ein Rechtsanwalt für Sie tun? Gegen die in den AGB enthaltene Preisanpassungsklausel angehen, die Sie nicht akzeptieren, oder was sonst?
khh:
Wer Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet und was die Grundversorgung ist, kann in § 36 EnWG, in der Strom- und GasGVV sowie umfangreich hier im Forum nachgelesen werden!
Neben der gesetzlich und durch die GVVen geregelten Grund- und Ersatzversorgung bietet jeder Grundversorger auch - im Regelfall preisgünstigere - Sonderverträge an. Letzteres ist auch bei jedem anderen Anbieter möglich und Bedarf explizit den Abschluss eines Vertrages.
Zum vorliegenden "Fall" muss man sich allerdings schon sehr wundern: Da ist jemand vor über 7 1/2 Jahren in den Preisprotest eingetreten, kürzt über Jahre Rechnungen und kann nicht zwischen einem Grundversorgungsverhältnis und einem Sondervertrag (Vertrag außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG) differenzieren :o ??
Nachtrag:
Für Sondervertragskunden ist das EuGH-Urteil vom 21.03.2013 (Az C-92/11) mit nachfolgendem BGH-Urteil vom 31.07.2013 (Az VIII ZR 162/09) relevant, sofern ausschließlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 der GVVen als Preisanpassungsklausel in die AGB des Sondervertrages übernommen wurde (siehe diesbzgl. Threads unter "Grundsatzfragen" und "Gerichtsurteile).
RR-E-ft:
@RobiZ
Es mag sein, dass die EEG- Umlage von einer eingeschränkten Preisgarantie ausgenommen war.
Dies besagt indes noch nichts darüber, ob dem Lieferant ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.
Dazu musste eine AGB- Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und diese muss zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.
Gegenüber Haushaltskunden verwendete AGB- Preisänderungsklauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB regelmäßig nicht stand, wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen oder aber intransparent sind (EuGH Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11).
Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils am Preis wird etwa dadurch möglich, dass keine vertragliche Verpflichtung besteht, gesunkene Beschaffungskosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben.
Darauf, ob der Lieferant bei Anwendung einer Klausel, welche die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils am Preis nicht sicher ausschließt, seinen Gewinnanteil tatsächlich erhöht (was unbillig wäre), kommt es für die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB nicht erst an, so dass eine einseitige Preisänderung nicht auf die Klausel gestützt werden kann, weil ein Preisänderungsrecht nicht wirksam eingeräumt wurde (siehe BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 und Urt. v. 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09).
Wurde eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20).
berghaus:
--- Zitat ---Von Didakt in Antwort #1
Sie sind in der Tat Sondervertragskunde der 365 AG und kein Tarifkunde. Das EuGH-Urteil ist für Sie ohne Relevanz.
--- Ende Zitat ---
Ist das Urteil des EuGH für Sonderkunden wirklich ohne Relevanz?
--- Zitat ---von Uwes in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.15.html
Re: EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung « Antwort #24 am: 05. November 2014, 16:00:10 »
Ich verstehe das Urteil im Hinblick auf die (vom EuGH abgelehnte) Begrenzung der Rückwirkung dahingehend, dass auch der BGH in den Verfahren, in denen die Vorlagebeschlüsse ergangen sind, an diese Entscheidung gebunden ist.
Da sowohl die 3-Jahresfrist (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 und BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck) als auch letztlich die Sockelpreistheorie eine Begrenzung der Rückwirkung herbeiführen sollen, darf diese Rechtsprechung nicht mehr angewandt werden.
--- Ende Zitat ---
(Hervorhebung von mir)
Müssten sich jetzt die unteren Gerichte nicht unisono gegen die BGH-Fristenlösung bei Sonderkunden aussprechen?
Frage: Wenn das so ist, welche Rolle spielt dann dabei die 10jährige Verjährungsfrist?
berghaus 23.11.14
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