@RobiZ
Es mag sein, dass die EEG- Umlage von einer eingeschränkten Preisgarantie ausgenommen war.
Dies besagt indes noch nichts darüber, ob dem Lieferant ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.
Dazu musste eine AGB- Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und diese muss zudem der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.
Gegenüber Haushaltskunden verwendete AGB- Preisänderungsklauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB regelmäßig nicht stand, wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen oder aber intransparent sind (EuGH Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11).
Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils am Preis wird etwa dadurch möglich, dass keine vertragliche Verpflichtung besteht, gesunkene Beschaffungskosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben.
Darauf, ob der Lieferant bei Anwendung einer Klausel, welche die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils am Preis nicht sicher ausschließt, seinen Gewinnanteil tatsächlich erhöht (was unbillig wäre), kommt es für die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB nicht erst an, so dass eine einseitige Preisänderung nicht auf die Klausel gestützt werden kann, weil ein Preisänderungsrecht nicht wirksam eingeräumt wurde (siehe BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 und Urt. v. 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09).
Wurde eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20).