Vielen Dank für die umfangreiche Antwort! Ich habe in der Zwischenzeit so gut wie jeden Beitrag in diesem Forum über Almado bzw. 365 AG gelesen und nach dem was ich gelesen habe bin ich schockiert
Zitat
Im Absatz "Geltende Tarife:" steht "Ihr aktueller Bruttomonatsgrundpreis: 19,95 €." laut Vertrag habe ich aber einen Grundpreis 7,99 EUR/Monat! Was hat es damit auf sich?
Das ist eine drastische (womöglich unwirksame) Grundpreispreiserhöhung, was in verschiedenen 365AG-Threads schon x-mal hier im Forum abgehandelt wurde! Prüfen Sie Ihre Unterlagen, ob Sie irgendwann eine entsprechende Preiserhöhungsmitteilung erhalten haben, eventuell gut "versteckt" in einer mehrseitigen Email mit allgemeinen Informationen.
Ich habe nie Emails von Immergrün erhalten, außer bei Lieferbeginn und der jetzigen Abrechnung, da bin ich mir zu 100% sicher!
Was soll ich in dieser Hinsicht unternehmen? Ohne schriftliche Ankündigung mit Verweis auf ein Sonderkündigungsrecht dürfte die Erhöhung ja nicht rechtskräftig sein oder irre ich mich da?
Zitat
Des Weiteren habe ich im Jahr statt 2400kWh auf denen der berechnete Abschlag von 62€ beruht nur 1.876,00 kWh verbraucht. Immergrün will ihn weiterhin bei 62€ belassen. Kann ich eine Anpassung verlangen?
Eine Anpassung können Sie verlangen, wenn das kein Paket-Tarif ist und wenn die o.g. Prüfung ergeben sollte, dass die GP-Erhöhung nicht rechtmäßig ist (ggf. muss dazu auch die für Ihren Vertrag geltende AGB-Preisanpassungsklausel geprüft werden).
Bei meinem Tarif handelt es sich um keinen Paket-Tarif im Vertrag vom 30.09.13 sind folgende Daten vermerkt:
Tarif:
Windkraft 6
100% Ökostrom mit
RECS-Zertifikat
Arbeitspreis: 24,22 Cent/kWh
Grundpreis: 7,99 EUR/Monat
Preisgarantie: 12 Monate
Bonus: 25 % inkl.
Preise inklusive aller Abgaben, Boni und Steuern. Preisgarantie, Boni, etc. gemäß Allgemeine
Stromlieferbedingungen immergrün!.
In den AGB, die ich bei Vertragsbeginn erhalten habe steht unter Punkt 3:3. Vertragsänderungen
(1) IMMERGRÜN ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden
jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung
erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der
Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten
Vertragsbedingungen gelten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. IMMERGRÜN ist
verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders
hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der Weitergabe hoheitlicher Abgaben nach
Ziffer 8 dieser Belieferungsbedingungen sowie der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit
und der Kündigungsregelung. Änderungen der Grund- und Arbeitspreise sowie bzgl. der Weitergabe
hoheitlicher Abgaben und Umlagen richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
Des Weiteren unter Punkt 8:8. Preismodell, Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
(1) Für die Energielieferung berechnet IMMERGRÜN dem Kunden einen Preis pro kWh
(Arbeitspreis) sowie einen monatlichen Grundpreis. Diese Preise enthalten u. a. die Entgelte für die
Stromlieferung, Netzentgelte (inkl. Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung sowie
jährliche Abrechnung), gesetzliche Steuern und Abgaben, insbes. Konzessionsabgaben und
Stromsteuer; Umlagen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), nach § 19 StromNEV
(Sonderkundenaufschlag) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie ab dem 01.01.2013
den Belastungsausgleich nach § 17 EnWG (sog. Offshore-Umlage), soweit mit dem Kunden nichts
anderes vereinbart ist. Die Bruttopreise enthalten die jeweils bei Vertragsabschluss bzw. im Zeitpunkt
einer Preisanpassung gemäß Abs. 8 gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Bei Gewerbekunden verstehen
sich die Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Monatliche Grundpreise werden je
angefangenem Belieferungsmonat erhoben.
(2) In Tarifen, die mit der Bezeichnung „Pro“ gesondert als solche gekennzeichnet sind, bietet
IMMERGRÜN dem Kunden den jeweiligen Arbeitspreis auf Grundlage der IMMERGRÜN in dem
Belieferungsauftrag angegebenen Verbrauchsprognosen an. Sollte der tatsächliche
Stromjahresverbrauch den von dem Kunden angegebenen Prognosewert um mehr als 20% über- oder
unterschreiten, wird der bei Vertragsabschluss bekanntgegebene Mehr- oder
Minderverbrauchsaufschlag auf den Arbeitspreis mit Wirkung für die Abrechnung des gesamten
Stromverbrauchs fällig. Die von IMMERGRÜN entsprechend angebotenen Tarife eignen sich nur für
Kunden, die ihren Verbrauch sicher einschätzen können und deren Stromverbrauch stabil ist.
(3) In Tarifen, die mit der Bezeichnung „fix“ gesondert gekennzeichnet sind, bietet IMMERGRÜN
dem Kunden ein „Strompaket“, das sich aus einer Laufzeit, einem Grund- und einem Arbeitspreis,
einem Mindestverbrauch und einem Mehrverbrauchspreis zusammensetzt. Die jeweiligen Details
werden in der Vertragsbestätigung dem Kunden bestätigt. Bis zum Erreichen des Mindestverbrauchs
innerhalb der Laufzeit wird dem Kunden nur der Arbeits- und Grundpreis berechnet. Sobald der
Mindestverbrauch erreicht ist, berechnet IMMERGRÜN den vereinbarten Mehrverbrauchspreis auf
den weiteren Verbrauch bis zum Laufzeitende. Erreicht der Kunden den Mindestverbrauch vor
Laufzeitende nicht, erfolgt keine Erstattung.
(4) Bei den Tarifen „Wasserkraft“, „Wasserkraft fix“, „Wasserkraft 6“, „Windkraft 6“, „Windkraft fix“
und bei Tarifen mit dem Merkmal „B“ handelt es sich um solche Angebote, bei denen IMMERGRÜN
unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus gewährt.
(5) Die Preisgarantie von IMMERGRÜN umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt
bzw. staatlich reguliert sind. Die Preisgarantie umfasst daher insbesondere nicht die in den Absätzen
12 bis 19 dieser Ziffer der AGB festgehaltenen Preisbestandteile (insb. EEG-Umlage, Belastungen aus
dem KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Offshore-Umlage nach § 17 f
EnWG, Umlage für abschaltbare Lasten, Stromsteuer). IMMERGRÜN ist somit jederzeit berechtigt –
sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern
und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV und §
17 f EnWG, AbschaltVO) an den Kunden weiterzugeben (eingeschränkte Preisgarantie).
(6) -
(7) -
(8.) Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität
aus dem Niederspannungsnetz). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht
einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von IMMERGRÜN in der
Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG
(Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien,
Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben, Umlagen und Entgelte
mit Strompreisbezug (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV, § 17 f EnWG, AbschaltVO kann
IMMERGRÜN mit Wirksamwerden der Änderung bzw. Einführung vollständig an den Kunden
weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die
Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei
Senkungen der o.g. Positionen ist IMMERGRÜN zur entsprechenden Minderung verpflichtet.
IMMERGRÜN wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden
Anpassungen informieren.
(10) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der
für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt bei Änderungen
des Satzes der Umsatzsteuer und oder erlösabhängiger Abgabensätze.
(11) Stellt sich während der Laufzeit des Stromliefervertrages heraus, dass die Voraussetzungen gemäß
Ziffer 1 und Ziffer 2 Abs. 2, Abs. 9 und 10, Ziffer 10 Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen bzw.
gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, hat IMMERGRÜN das Recht, die bereits gelieferte
Energie mit einem Aufschlag von 25% auf den Arbeits- und Grundpreis des vereinbarten Tarifs in
Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(12) Im Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 enthalten sind die Belastungen des Lieferanten nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. V. m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von
IMMERGRÜN verlangt (EEG-Umlage). Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr
bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Die EEGUmlage
beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,277 Cent pro kWh (EEG-Umlage 2011: 3,530 Cent pro
kWh; EEG-Umlage 2012: 3,592 Cent pro kWh).
(13) Im Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 enthalten sind die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) – derzeit § 9 Abs. 7 KWKG. Die Aufschläge werden
vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der
Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG
festgelegt. Für Jahresverbrauchsmengen bis 100.000 kWh pro Jahr und Lieferstelle beträgt der KWKAufschlag
für das Kalenderjahr 2013 0,126 Cent pro kWh (KWK-Aufschlag 2011: 0,030 Cent pro
kWh; KWK-Aufschlag 2012: 0,002 Cent pro kWh; jeweils bei einem Verbrauch bis 100.000 kWh je
Abnahmestelle; bei darüberhinausgehendem Verbrauch ergeben sich ggf. höhere Umlagen, die unter
www.eeg-kwk.net nachzulesen sind).
(14) Im Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 weiter enthalten ist die an den Netzbetreiber abzuführende
Konzessionsabgabe. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der
betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung
(KAV). Die Konzessionsabgabe bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, beträgt
derzeit höchstens je nach Gemeindegröße bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent pro kWh, bis 100.000
Einwohner 1,59 Cent pro kWh, bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent pro kWh sowie über 500.000
Einwohner 2,39 Cent pro kWh.
(15) Im Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 enthalten ist weiter die vom Netzbetreiber erhobene und von den
Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (sog.
Sonderkundenaufschlag), die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt. IMMERGRÜN
wird dem Kunden dabei nur das zusätzliche Entgelt in Rechnung stellen, das ihm seinerseits vom
zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden berechnet wird. Die
Umlage beträgt gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber vom 26.10.2012 (www.eegkwk.
net) ab dem 01.01.2013 für das Kalenderjahr 2013 0,329 Cent pro kWh (§ 19 StromNEV-Umlage
2012: 0,151 Cent pro kWh).
(16) Bestandteil des Preises nach Ziffer 8. Abs. 1 ist weiter die vom Netzbetreiber erhobene sog.
Offshore-Umlage nach § 17f EnWG, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt. Für
das Jahr 2013 beträgt die Offshore-Umlage nach § 17f EnWG für Kunden mit einem Jahresverbrauch
bis 1.000.000 kWh 0,25 Cent pro kWh.
(17) Der Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 erhöht sich um die vom Netzbetreiber erhobene sogenannte
Umlage für abschaltbare Lasten nach der „Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
28.01.2012“(AbschaltVO). Die AbschaltVO ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Aufgrund dieser
Verordnung wird derzeit die Einführung einer Umlage bzw. Belastung nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO
vorbereitet, deren konkrete Höhe derzeit noch nicht feststeht. IMMERGRÜN hat auf die Höhe der
Umlage keinen Einfluss. Es ergibt sich theoretisch eine mögliche Umlage in Höhe von bis zu 0,1194
Cent (netto) pro kWh pro Jahr. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Umlage bzw. Belastung
nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO, die im Rahmen der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt,
vom Kunden getragen wird. IMMERGRÜN wird dem Kunden zuzüglich zum Lieferentgelt nur
dasjenige Entgelt in Rechnung stellen, das ihm seinerseits vom Netzbetreiber nach Maßgabe der
AbschaltVO für die Belieferung des Kunden berechnet wird.
(18) Im Preis nach Ziffer 8. Abs. 1 enthalten ist weiter die Stromsteuer, die derzeit gemäß StromStG
2,05 Cent pro kWh beträgt. Ändert sich dieser Steuersatz, so ändern sich die Bruttopreise
entsprechend.
(19) Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Beträge erhöhen sich um die
Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils gültigen Höhe, sofern nicht anders angegeben. Ändert sich
dieser Steuersatz, so ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass eine Grundpreiserhöhung mir schriftlich mitgeteilt werden und ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss?
Prüfen Sie auch, ob die vorliegende Abrechnung ansonsten korrekt ist (wurde bspw. ein ggf. vereinbarter Bonus mit 25 % vergütet, sind die abgerechneten Zählerstände richtig?). Merkwürdig erscheint der Hinweis zu Beginn der Seite 3, dass 374 Tage (von wann bis wann?) abgerechnet wurden.
Die Abrechnung scheint mir erstmals korrekt zu sein da muss ich allerdings nochmal alles genau nachrechnen, eine übersichtliche Rechnung sieht anders aus!!!
Der Abrechnugszeitraum geht vom 27.09.2013 bis 06.10.2014. Am 06.10.2014 habe ich den Zählerstand übermittelt.
Es wurde eine Gutschrift berücksichtigt, was den 25% entsprechen kann (wie dieser berechnet wird konnte ich noch nicht nachvollziehen, da ich auf einen geringeren Bonus komme als von Immergrün berechnet). Der Grundpreis wurde auch richtig berechnet mit 7,99€/ Monat.
Was mir in der Rechnung auffällt ist, dass es am 01.01.2014 zu einer Preiserhöhung des Arbeitspreises von 0,203529€ auf 0,21182900€ (Netto) gekommen ist. Darüber wurde ich definitiv nicht informiert! Ist es den Stress wert dagegen vorzugehen?
Die Zählerstände stimmen genau auf die kWh, ich mache regelmäßig Bilder vom Stromzähler.
Es kam sogar schon ein Verrechnungsscheck an, was mich auf Grund der anderen Beiträge in diesem Forum doch sehr wundert.
Das Schreiben verwirrt mich weiterhin, was genau will mir Immergrün auf der letzten Seite mitteilen?
Sollte es zum 01.01.2015 zu Änderungen hoheitlich festgelegter Umlagen und Abgaben kommen, seien es
Verringerungen oder Erhöhungen, reichen wir diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens an unsere Kunden weiter. Hierauf
möchten wir Sie bereits heute hinweisen. Nach offizieller Bekanntgabe der Höhe etwaiger Änderungen (voraussichtlich
am 15.10.2014) werden wir dies Ihnen auf der Seite www.kundenservice-energie.de/umlagen bekannt geben.
Werde ich gesondert über die Preisänderung informiert und steht mir dann ein Sonerkündigungsrecht zu?
Grüße Bender