Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Strategie: die Wahl der Waffen
RR-E-ft:
@Martinus11
Es ist unserer Rechtsordnung fremd, dass eine Partei den gesamten Inhalt eines Vertrages nachträglich neu bestimmen kann.
Dann handelt es sich schon um keinen Vertrags, sondern ein Diktat.
Der Versorger kann die Preise nur dann einseitig neu bestimmen, wenn ihm ein entsprechendes Recht eingeräumt ist, was bestritten ist.
Hat er dieses Recht, muss er sich grundsätzlich an das billige Ermessen gem. § 315 BGb halten.
Dass der Versorger darüber hinaus auch noch nachträglich alle anderen Vertragsbedingungen, die ja bei Tarifkunden in der AVBV geregelt sind, einseitig ändern kann, sehe ich aus o.g. Gründen nicht.
Auch bei Sonderverträgen können nachträglich nicht ohne weiteres die Vertragsbedingungen abgeändert werden.
Sonst hätte man nur einen \"Scheinvertrag\", weil ein Vertragspartner immer im nächsten Augenblick den kompletten Vertragsinhalt einseitig ändern könnte......
Das hätte die gleiche Wirkung, als hätte man gar keinen Vertrag geschlossen, sich also nicht geeinigt.
Zu einer Einigung gehören immer mindestens zwei.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
@Martinus11,
Mit der Frage von Martiunus11 wird hiermit wohl gemeint sein, dass es zu den bekanntermaßen AVBGasV ja noch weitere Vertragsbestimmungen gibt wie die Allgemeinen Bestimmungen als auch noch Bestimmungen zu Sonderverträgen (SW KH: Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertag A). Diese möglichen einseitigen Vertragsänderungsbegehren müssen schriftlich den Kunden gerichtet werden. Die Versorger wollen diese Änderungen immer den Kunden einseitig bestimmend \"aufs Auge drücken\".
Martinus11:
Hallo,
ich meinte beides bzw. alles, was \"möglich\" ist.
Nicht, dass es z.B. genügt, die neuen AGB irgendwo im Hinterhof an die Haustür zu kleben oder in irgendeinem öff. Medium, das vielleicht kein normaler Verbraucher liest, bekanntzumachen.
Habe übrigens jetzt die Antwort erhalten. Ich muss jetzt überweisen, Begrenzung der Einzugsermächtigung akzeptieren sie nicht. Ansonsten eher freundlich, Ölpreisbindung, leichts Heizöl usw. werden ausgeführt. Die im Musterbrief zitierten Urteile seien nicht einschlägig, da es um Wasserversorgung und Netznutzungsentgelte ginge.
Besonders interessant: Auf die von mir monierte Preisänderungsklausel wird mit keinem Wort eingegangen. Was könnte das bedeuten?
Grüße,
Martinus11
Cremer:
@Martinus11,
wenn keine Akzeptanz der Begrenzung der Einzugsermächtigung, dann lassen Sie schön abbuchen und anschließend auf Kosten des Versorger rückbuchen und überweisen dann per Dauerauftrag.
Die Preisänderung gemäß Preisgleitklausel können die anscheinend nicht nachweisen.
Ich hatte die SW KH aufgefordert, mir dezidiert , also en Detail, den Nachweis der jährlichen Änderungen der Arbeitspreise für Gas von 1992 bis heute anhand dieser Formeln zu erbringen. 1992 waren zum letztenmal die \"Bestimmungen für den Gassondervertrag A\" gerade in den Preisgleitformeln für den Arbeitspreis als auch für den Grundpreis (§5.1 und 5.2) geändert worden.
Hinweis in diesem Aufforderungsschreiben, sie mögen mein Schreiben bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Gericht vorlegen. :oops:
Bis heute schweigen im Walde. :?:
RR-E-ft:
@Martinus11
Das könnte bedeuten, dass es entweder keine Klausel gibt oder man eine solche selbst für unwirksam hält.
Vgl. etwa hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=320502b6a735d2b7b8151561524b89b7&client=2&nr=34088&pos=16&anz=24
Es könnte aber auch bedeuten, dass der Mustertextbaustein nicht soweit reichte.
Freundliche Grüße
aus Jena- Stadt zur Welt
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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