Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Strategie: die Wahl der Waffen

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Martinus11:
@RR-E-ft:
danke für die Links, ich habe mir alle Musterschreiben angesehen, aber die von mir angesprochene Monierung des GESAMTpreises fehlt bei allen.
Sollte man die nun mitreinbringen oder nicht?

Bei dem einen Musterschreiben wird vorsichtshalber gleich mal eine Unbilligkeit für alle zukünftigen Preiserhöhungen moniert. Ist das sinnvoll, was bis zur nächsten Erhöhung geschieht, weiß doch keiner!? Wäre es nicht besser, später einen neuen Widerspruch zu schreiben, der sich an der neuen Lage orientiert?
Man kann doch nicht sämtliche Preiserhöhungen für alle Zukunft schon jetzt angreifen, zumal die noch gar nicht relevant sind, oder?

RR-E-ft:
@Martinus11


Nehmen Sie es mit rein, etwa so:

http://www.goest.de/gaspreise.htm#muster

Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen. Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.

Damit soll gerade der Gesamtpreis als unbillig gerügt werden.

Bei jeder weiteren Preiserhöhung legen Sie erneut Widerspruch ein, wenn Sie Zweifel an der Berechtigung hegen....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Martinus11:
Danke!

Martin

Martinus11:
Hallo,
Widerspruch ist mittlerweile verschickt, gehört habe ich noch nichts.

Ich frage mich, welche Verpflichtungen das EVG bezüglich der Bekanntmachung einer Preisänderungsklausel in den AGB hat. Können die nicht im nachhinein plötzlich eine Klausel \"aus dem Hut zaubern\" ?

Mich macht etwas stutzig, dass die VZ des Bundes sich dieser Sache bei meinem EVU schon vor einiger Zeit angenommen hat und gegen die Klausel bzw. deren Fehlen nicht vorgegangen ist.
Da ich zugleich auch die Unbilligkeit moniere, mache ich mir zwar keine Sorgen, aber etwas seltsam ist das schon, also dass ich jetzt etwas tue, was sich die VZ nicht traut.

Grüße,

Martinus11

Cremer:
@Martinus11

nun lassen Sie Ihrem Versorger etwas Zeit.

Sofern eine AGB-Änderung stattgefunden hat, muss der Versorger Sie darüber persönlich in einem Schreiben informieren. Sie können diese sogar ablehnen, da einseitig erhoben.
Dies ist aber hier bestimmt nicht der Fall

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