Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Strategie: die Wahl der Waffen
Martinus11:
Guten Tag!
Da neben der Billigkeitskontrolle offenbar häufig unwirksame Preisgleitklauseln vorliegen, hat man ja eigentlich 2 scharfe Waffen.
In meinem Fall ist es z.B. so, dass in den auf der Homepage meines EVU stehenden \"Erdgaslieferbedingungen\" nur von Preisänderungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Abschläge die Rede ist, was den Namen \"Preisgleitklausel\" kaum verdient. Eine entspr. Klausel müsste doch hier zu finden sein, oder gibt es noch andere \"Orte\"?
Theoretisch ist das also wohl noch eindeutiger als eine Billigkeitskontrolle. Aber Recht haben und Recht kriegen sind zwei verschiedene Sachen...
Ich frage mich nun generell und angesichts des Urteils vom 8.12. (womit die Angelegenheit sicher noch nicht beendet ist) sowie der zu vermutenden Taktik der EVUs, was strategisch am besten ist bei der Formulierung meines Widerspruchs.
Billigkeit und/oder Unwirksamkeit monieren? Vielleicht nur eines von beiden und das andere bei passender Gelegenheit und in Anlehnung an die noch nicht absehbare Entwicklung der Dinge hinterherschieben? Erst den 8.12. abwarten oder besser noch vorher?
Noch eine ganz praktische Frage: Ich kann den Widerspruch beim EVU selbst abgeben, da dieser gleich bei mir in der Nähe ist. Wie lasse ich mir den Empfang bestätigen? Muss ich da selbst was vorbereiten (was?) und das wird dann von jemandem (von wem?) unterschrieben, der den Erhalt bestätigt?
Danke,
Martinus11
Cremer:
@Martinus11,
Sie können sich den Empfang des Schreibens formlos auf einer Kopie bestätigen lassen. Der versorger wird ja irgendwo eine Information oder so etwas ähnliches haben.
RR-E-ft:
@Martinus11
Die \"Waffen\" sind bereits gewählt.
Nach dem Musterbrief soll der Versorger zunächst im ersten Schritt sein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nachweisen. Dabei geht es also um wirksame Preisanpassungsklauseln.
Gelingt Schritt eins nicht, hat es sich schon erledigt.
Im zweiten Schritt soll er sodann die Erforderlichkeit und Angemesseheit der Preiserhöhung durch vollständige Offenlegung der Preiskalkulation nachweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Martinus11:
@Cremer:
Na, dann werde ich da mal in die Höhle des Löwen spazieren, werde mich schon durchfragen.
Dachte nur, nicht dass was Bestimmtes auf der Kopie stehen muss.
@RR-E-ft:
Bei dem Musterschreiben von energienetz.de ist beides drin, stimmt.
Ich kam über einen Link von gaspreise-runter-owl.de und deren Musterbrief spricht nur von der Billigkeitskontrolle. Außerdem fehlt das Verrechnungsverbot. Ich dachte, die Musterbriefe wären überall gleich.
Moniert wird in dem Musterschreiben hier aber auch nur die PreisERHÖHUNG, sollte man nicht auch den GESAMTpreis monieren, hatten Sie irgendwo doch schon mal gesagt, oder?
Eine Frage zur Begrenzung der Abschläge hätte ich noch. Wie bei vielen anderen sind auch bei mir seit der Preiserhöhung vom Sommer die Abschläge gleich geblieben, mein Verbrauch wird bis zur nächsten Jahresabrechnung wohl etwas niedriger sein. Da der Verbrauch saisonal recht verschieden ist, kann ein jetziger Blick auf den Zähler wenig Aufschluss geben, da das meiste in den nächsten Monaten verbraucht wird und wer weiß, wie der Winter wird und wie oft ich nicht zu Hause bin usw.
Könnte ich angesichts dessen im Widerspruch jetzt noch sagen, der Abschlag soll bis zur Jahresabrechnung im März gekürzt werden und zwar gleich ordentlich von 90 Euro auf z.B. 60 Euro, um auf diese Weise sicher zu gehen, später meinem Geld nicht hinterherlaufen zu müssen. Ich weiß aus dem Forum hier, dass das grundsätzlich geht, aber bis zu welcher Höhe und muss sich der Versorger dann auf meine fragliche Schätzung verlassen?
Danke,
Martin
RR-E-ft:
@Martinus11
Die Musterbriefe sehen nicht von ungefähr ähnlich aus.
Sie kommen aus der selben \"Werkstatt\".
Schauen Sie doch auch unter
http://www.nvzmv.de/allgemein/Musterbrief_Gas.pdf
http://www.vzth.de/files/stories/276/Microsoft%20Word%20-%20Musterschreiben%20an%20den%20Gasversorger06_10_04.pdf
http://www.verbraucherzentrale-sh.de/dokumente/dokumente/musterbrief%20gaspreis%20april05.rtf
Ergänzend zu diesen Musterbriefen gibt es im Heft \"Wohnungswirtschaft und Mietrecht\" (Mieterbund) Heft 9/2005 gleich am Anfang auf Seite 547 ff. einen Aufsatz \"Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. § 315 BGB\" von mir.
Ich hoffe, Paderborner Kollegen lesen hier mit und sorgen ggf. für entsprechende Anpassungen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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