Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

SMB Rechtsanwälte / 365 AG

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tangocharly:
Wenn Schriftform vereinbart ist, dann bleibt es hierbei.

Diese Form kann später abweichend anders vereinbart werden (das gehört zur Privatautonomie). Dies setzt aber eine neue Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

Eine solche abweichende Vereinbarung ist aber nur solange zulässig, als keine zwingende, bindende gesetzliche Bestimmung dies verbietet (das schreibt § 126 Abs. 3 BGB vor).

uwes:
@alle:

Das AG Bremen vertritt folgende Auffassung:

--- Zitat ---Zwar genügt die Erklärung per E-Mail nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB). Jedoch gilt für die - wie hier - vertraglich vereinbarte Schriftform die Auslagungsregel des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per Email (vgl. Palandt - Ellenberger, 74 Aufl., § 127 Rn 2). Von einem strengen Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB dürfte hier auch mit Blick auf § 305c Abs. 2 BGB nicht auszugehen sein.
--- Ende Zitat ---

AG Bremen 6 C 167/14 vom 8.10.2015 in Sachen 365 AG ./.

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