Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Probleme mit Almado - angebliches Gewerbe
khh:
--- Zitat von: diode am 19. September 2014, 07:16:56 ---... Habe jetzt vom Amtsgericht ein Schreiben bekommen. Wie regele ich das ganze ohne Anwalt.
--- Ende Zitat ---
@diode,
was für ein "Schreiben" haben Sie jetzt vom Amtsgericht bekommen? Wenn das die Zustellung einer Klageschrift ist (siehe § 271 ZPO), dann hat innerhalb der genannten Frist (mindestens 2 Wochen) eine schriftliche Klageerwiderung zu erfolgen (siehe § 277 ZPO), womit m.E. unbedingt ein Anwalt beauftragt werden sollte!
Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen und das Handtuch werfen wollen (mit einem "Verzicht" auf den Bonus ist es nicht getan), dann kontaktieren Sie umgehend das Amtsgericht und lassen sich über die Möglichkeiten eines "sofortigen Anerkenntnis" gemäß ZPO (Zivilprozessordnung) informieren
--- Zitat ---§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, würde ich das nicht ohne Anwalt machen. Die Chancen, 100% des Bonus per Widerklage gerichtlich durchzusetzen, sind m.M.n. bei sachgerechter Argumentation sehr gut, denn die für Ihren Vertrag geltende AGB dürfte in Ziff. 9 Abs. 4 besagen - Zitat "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch".
Da Sie gemäß der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 22 EnWG zweifelsfrei Haushaltskunde sind (und es sich i.S.d. Gesetzes folglich NICHT um eine gewerblich genutzte Abnahmestelle handelt), müsste Ihr Bonusanspruch m.M.n. uneingeschränkt gegeben sein!
Gruß, khh
PS: Der "Fall" von @Sylvi könnte sich etwas anders darstellen, eine Einschätzung ist allerdings nicht möglich, wenn keine ausführlicheren Angaben zu "Verrechnung letzter Abschlag mit Bonus" gemacht werden :( !
Graf Koks:
die Frage der Verbrauchereigenschaft im Sinne der AGB der 365 AG, wenn der Kunde freiberuflich oder in anderer Weise selbständig sein Geld verdient und dabei die Lieferstelle als Anschrift angibt, wird wohl noch in diesem Jahr durch ein Gericht entschieden werden. Ein Verfahren ist anhängig. Eine Verteidigung gegen eine von der Gegenseite angestrengte Klage ohne Anwalt würde ich nur demjenigen empfehlen, der zumindest ein juristisches Staatsexamen in der Tasche hat.
khh:
--- Zitat von: Graf Koks am 02. Oktober 2014, 09:10:15 ---die Frage der Verbrauchereigenschaft im Sinne der AGB der 365 AG, wenn der Kunde freiberuflich oder in anderer Weise selbständig sein Geld verdient und dabei die Lieferstelle als Anschrift angibt, wird wohl noch in diesem Jahr durch ein Gericht entschieden werden. ...
--- Ende Zitat ---
Ob eine Gerichtsentscheidung (anhängig auf Amtsgericht-Ebene?) den Betroffenen etwas bringt, dürfte fraglich sein. Von einem „sehr eigenartigen“ Vergleichsvorschlag eines Amtsrichters wurde hier im Forum ja auch schon berichtet. Hilfreich könnte sein, wenn ein Gericht darüber befindet, ob solche AGB-Klauseln bspw. überraschend und damit unwirksam sind - siehe § 305c BGB
--- Zitat ---(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
--- Ende Zitat ---
Es geht auch wohl kaum um die „Verbrauchereigenschaft“ [(Letzt)Verbraucher ist schließlich jeder Strombezieher], sondern eher um die jeweils von 365 AG & Co. explizit in Ziff. 9 Abs. 4 verwendete AGB-Formulierung. Davon gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand mindestens drei Versionen:
1. (bis mind. Frühjahr 2013 ?):
--- Zitat ---Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privattarifen kein Bonusanspruch.
--- Ende Zitat ---
2. (ca. Mitte 2013 ?):
--- Zitat --- Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Privatkunden gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privattarifen kein Bonusanspruch.
--- Ende Zitat ---
3. (akutell):
--- Zitat ---Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden in Privattarifen bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung der jeweils wohl maßgeblichen Passage durch khh]
zu 1.) Mit dieser AGB-Klausel sollte der Bonusanspruch gegeben sein, denn die „Haushaltskunden“ sind in § 3 Nr. 22 EnWG eindeutig definiert. Es finden sich im Forum auch diverse Betroffene, die bei nachdrücklicher Geltendmachung den Bonus erhalten haben.
zu 2.) Mit dieser AGB-Klausel wird es vielleicht schwieriger. In einem Fall habe ich dazu gehört, dass Almado telefonisch eine Bonuszahlung mit Abzug wg. freiberuflicher Teil-Nutzung angeboten hat. Dafür dass der Versorger selbst Zweifel hat, spricht die nochmalige Änderung der AGB-Formulierung.
Zu 3.) Diese Bonuns-Ausschlussklausel könnte womöglich wirksam sein. Ein Gerichtsurteil oder eine Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. gibt es dazu wohl noch nicht.
Betroffene, die bei diesen Gegebenheiten Ihren Bonusanspruch derzeit nicht klären lassen möchten (nötigenfalls gerichtlich), sollten zumindest die diesbzgl. Rechtsprechung im Auge behalten (wird häufig auch hier im Forum wiedergegeben), denn einer fehlerhaften Verbrauchsabrechnung kann man auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist) widersprechen!
Graf Koks:
@khh:
Eine kundenfreundliche Gerichtsentscheidung bringt dem Betroffenen regelmäßig eine ganze Menge, nämlich die Auszahlung des auf dem Bonus basierenden Guthabens - so nicht zwischenzeitlich die Insolvenz des Versorgers eintritt. Wenn die Entscheidung dann noch gut begründet ist, kann sie auch von anderen Betroffenen im Rahmen der Auseinandersetzung nutzbar gemacht werden, so sie denn veröffentlicht wird. Wenn sich die kundenfreundlichen Entscheidungen dann häufen, haben nur ganz hartnäckige Versorger Lust darauf, sich vor Gericht immer wieder eine Abfuhr zu holen, zumal aufgrund der anfallenden Verfahrenskosten die ganze schöne Taktik, sich an möglichst vielen einbehaltenen Bonuszahlungen zu bereichern, nicht mehr aufgeht. Die Klage androhen müssen die Kunden allerdings oft trotzdem.
Im von mir erwähnten Fall geht es um die Klauselvariante 1. Ich sehe es hier derzeit nicht als Fall der überraschenden Klausel, sondern es geht um die Auslegung des Wortlauts, bei dem eben im Zweifel die gesetzliche Definition gilt. Widrigenfalls ist auf die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) abzustellen.
Insgesamt muss gesagt werden, dass almado hinsichtlich des Erfindungsreichtums für Wege, den Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen, eindeutig den Vogel abschießt.
Graf Koks:
Ich gehe davon aus, dass in etwa 90 % der diesbezüglich streitigen Fälle der Kunde eindeutig Haushaltskunde i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG (das war auch in meinem ersten Beitrag gemeint) ist, weil er trotz bestimmter beruflicher Tätigkeiten in den zur Verbrauchsstelle gehörenden Räumen nach der hierzu maßgeblichen Definition nicht als Gewerbetreibender anzusehen ist. Beispiel: Architekt, Übersetzer, Musiklehrer - alles Angehörige der sog. Freien Berufe, qua jahrzentelanger Rechtspraxis Negativmerkmal im Gewerbebegriff.
In soweit - dies zur Klarstellung - ist es vollkommen hinreichend (und für Gerichte auch der kleinere Schritt), wenn seitens der Gerichte klargestellt wird, das der Begriff "Haushaltskunde" aufgrund der Verwendung eines gesetzlich definierten Terminus eben auch unter Heranziehung dieser gesetzlichen Definition auszulegen ist und den betroffenen Kunden der Bonus zusteht. Was ein Gewerbe ist, ist, wie gesagt, in Deutschland aufgrund der damit verbundenen Gewerbesteuerpflicht einigermaßen gesichert definiert.
Bei einem wirklichen Gewerbetreibenden wäre zu prüfen, ob sich das Angebot des Anbieters explizit an Privatkunden richtet. Ist dies der Fall, wird eine Klausel, die Vergünstigungen dem Privatkunden vorbehält, mE. kaum überraschend sein können.
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