Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
RR-E-ft:
--- Zitat von: Proton am 04. September 2014, 22:23:43 ---
Ich sagte, dass die einschlägige ständige Rechtssprechung der letzten Jahre dies ganz anders sieht. Laut Urteilen einiger LGs, OLGs und des BGH ist der § 315 - Einspruch auch im liberalisierten Strommarkt anwendbar und man könne sich dem nicht verschließen. Die ausgedruckten und an Stellen gemarkerten Urteile wollte ich ihr vorlegen.
--- Ende Zitat ---
.
Wenn es sich nicht gerade um einen frühen ersten Termin handelte und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet war, so hatte man in der fristgemäßen schriftlichen Klageerwiderung den entsprechenden Raum, die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu erörtern und ggf. Ausdrucke entsprechender Urteile als Anlagen beizufügen.
Es kommt also darauf an, mit den Schriftsätzen vor dem Termin das Gericht von seinem Standpunkt und dessen Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu überzeugen.
Das Gericht bereitet sich anhand der bereits gewechselten Schriftsätze auf den Termin vor.
Natürlich will man als Richter nicht erst im Termin mit für einen selbst neuen Dingen konfrontiert werden, fühlt sich davon eher gestört.
Auch ist ein Termin nicht dazu da, sich andernorts getroffene Urteile durchzulesen.
Da man mit Rechtsvortrag nie verspätet sein kann, konnte man die gefundene Rechtsprechung auch noch im Termin zur Akte reichen, was im Protokoll hätte vermerkt werden sollen. Man konnte sie sogar schriftsätzlich bis zur Urteilsverkündung noch schriftsätzlich einreichen. Aber all das weiß ein Anwalt.
RR-E-ft:
--- Zitat von: berghaus am 05. September 2014, 11:20:13 ---Selbst wenn die Richterin sich nicht auf den Holzweg begeben hätte, weiß man ja nicht, wie der Prozess ausgegangen wäre.
Ich meine mich zu erinnern, dass Tarifkunden bisher bei dem Einwand nach § 315 BGB wenig Erfolg beschieden war und auch teure Gutachten hätten drohen können.
berghaus 05.09.14
--- Ende Zitat ---
Mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 u. B. v. 29.6.11 VIII ZR 211/10 sowie EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11 sind die meisten entsprechenden Verfahren ausgesetzt worden. Mir ist kein Fall bekannt, wo ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und sodann aufgrund eines solchen Gutachtens eine Verurteilung eines beklagten grundversorgten Kunden erfolgte.
userD0010:
@alle
"Mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 u. B. v. 29.6.11 VIII ZR 211/10 sowie EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11 sind die meisten entsprechenden Verfahren ausgesetzt worden. Mir ist kein Fall bekannt, wo ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und sodann aufgrund eines solchen Gutachtens eine Verurteilung eines beklagten grundversorgten oder (Tarif-)Kunden erfolgte. "
Da kann man ja nur noch abwarten, welche(r) Richter(in) trotz Aussetzen der meisten Verfahren jeweilseigene/eigenwilige Entscheidungen getroffen hat oder treffen wird.
Proton:
Zuerst vielen Dank für Antworten.
JA, ich hatte für jeden der jährlichen Unbilligkeitseinwände den Musterbrief verwendet.
Und NEIN, ich sah bei meiner Formulierung "Böswilligkeit" die Begriffsdefinition nicht mit "juristischen Augen", sondern so kurz nach der Gerichtsverhandlung mit "volkstümlichen Augen" : Wer die Wahrheit - oder in meinem Fall die Unschuldigkeit - erkennen müsste und erkennen könnte, aber nicht erkennen wollte, der "ist böse" und handelt böswillig.
Schon die Ablehnung meines PKH-Antrages mit der Begründung, die Rechtsverteidigung sei mutwillig, denn müsste ich diese selbst bezahlen, so würde ich doch eher einen anderen Tarif oder Anbieter wählen, statt mich mit dem Grundversorger über den Preis zu streiten, schon dies zeigte, in welche Richtung die geistige Haltung der Richterin zielt, die wöchentlich viele und verschiedene Forderungsprozesse abhandelt.
Die Stellungnahme auf meine Klageerwiderung lies auf sich warten, denn das EVU beantragte bei Gericht hierfür eine Terminverlängerung von 4 Wochen, da die Thematik recht kompliziert sei und die Kolleging, die das bearbeiten kann, im Urlaub ist.
Also erhielten wir dann diese Stellungnahme mit dem Kern "kein § 315, weil keine Monopolstellung und der Staat über 50 % des Preises verursacht" erst ca. 6 od. 7 Werktage vor dem Verhandlungstermin.
Für Herrn RA Fr. hätte dieser Zeitraum zur Erarbeitung eines Stellungnahme trotz eventuell gleichzeitig laufende anderer Prozesse ganz sicher ausgereicht.
So aber nicht bei uns, weshalb wir 5 Werktage vor dem Gerichtstermin die Verschiebung des Verhandlungstermines beantragten.
1 Tag vor der Verhandlung traf per Post ein die Verfügung "Der Termin wird nicht verlegt. Der Eingang eines Schriftsatzes mehr als eine Woche vor dem Termin stellt keinen Verlegungsgrund dar."
Eine viese Ungleichbehandlung :
Dem Stärkeren, also dem Grundversorger, dem man durchaus zwei (vollwertige) Mitarbeiter in der Rechtsabteilung zumuten und voraussetzen kann, damit eben jederzeit mind. einer die laufenden Rechtsvorgänge abarbeiten kann, diesem Konzern wurde eine vierwöchige Schriftsatzverlängerung gewährt wegen Urlaub von Mitarbeitern, ohne die keine termingerechte Bearbeitung erfolgen könne.
Dem Schwächeren, dem grundversorgten Haushaltkunden wurde eine Terminverschiebung jedoch versagt.
So blieb uns nur, rasch noch eine Stellungname zu schreiben und abzuschicken, in der wenigstens dargelegt wurde die zusammenhängende Thematik zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht / Transparenz / § 315 BGB und dem Vorlagebeschluss VIII ZR 211/10 des BGH zur Entscheidung durch den EUGH. Ich kann im Moment nicht mit Sicherheit sagen, wann die Richterin unsere Stellungnahme erhielt, ich vermute jedoch 2 Min. nach Verhandlungsende (ich verließ schon den Raum).
Nun erhielt ich den Beschluss des AG.
"Der Streitwert wird auf (zwischen 400 und 500 Eu) festgelegt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Eu übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten ....... , oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird."
Das Verhandlungsprotokoll beinhaltet :
"..... Der Beklagtenvertreter (mein Anwalt) reicht das Original des Schriftsatzes vom (Datum 1 Tag vor Verhandlung) zur Akte. Abschrift wird der Klägerseite ausgehändigt."
Vergleich :
1. Der Beklagte zahlt .... (den Streitwert).
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Grundversorgung am (Monatsende) zu beenden, entweder durch Wahl eines anderen Lieferanten oder durch Abschluss eines anderen Vertrages des EVUs.
3. (wenn ich Pkt. 2 einhalte, dann erhalte ich 100 Eu Nachlass vom titulierten Betrag)
4. Kosten Rechtsstreit und Vergleich werden gegeneinander aufgehoben.
Bitte helft mir mit einem Tipp, mit welchem rechtlichen Mittel ich noch aus der Situation des Unterlegenen herauskommen kann.
In den Vergleich wurde ich allerdings gedrängt durch das (willkürliche) Verhalten der Richterin und durch die RA-Erklärung, dass ich infolge des Streitwertes kleiner als 600 Eu gegen ein AG-Urteil kein Rechtsmittel habe.
Mich ärgert das unwahrscheinlich. Ich hielt mich jahrelang an das Gesetz, aber die Richterin interessierte sich überhaupt nicht für die Rechtssprechung "der Neuzeit" in der Prozess-Kernfrage Leistungsvestimmungsrecht und Unbilligkeitseinwand.
Welche Möglichkeit habe ich bitte noch ?
RR-E-ft:
Der gerichtliche Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Rechtsstreit beendet. Dieser ist bindend, soweit nicht etwa ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorlag und deshalb gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich Anfechtung erklärt wurde, so dass der Vergleich unwirksam wurde und der Prozess fortzusetzen ist.
Der Streitwertbeschluss, welcher für die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich ist, wird wohl den Streitwert (die Klageforderung) zutreffend benennen.
Man sollte bereits in der Klageerwiderung erörtern, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die direkte Anwendung des § 315 BGB keine Monopolstellung des EVU oder Angewiesenheitslage des Kunden voraussetzt, sondern allein ein Bestimmungsrecht des Versorgers (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris; OLG Stuttgart, ZNER 2011, S. 69 f.).
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