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Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)

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Proton:
Den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB in der Grundversorgung Strom erhob ich erstmalig 2007 und folgend gegen jede Jahresendabrechnung.
Ich zahlte stetig Abschläge, immer auf Grundlage des letzten nicht bestrittenen KWh-Preis, Monat für Monat. Gegen Mahnungen und andere Drohungen setzte ich Abwehrschreiben.

Dann strich der Grundversorger die geringeren Differenzbeträge der ersten Jahre wegen Verjährung aus deren Forderungsbestand und schickte mir mahnkostenbereinigte neue "Jahresabrechnungen" der letzten Jahre, in denen er jeweils die Differenz zwischen seinen Forderungen und meinen Zahlungen forderte.
Da diese neuen "Jahresverrechnungen" die widersprochenen Strompreise enthielten, setzte ich auch gegen diese meinen § 315 - Widerspruch.
Gegen den folgenden Gerichtlichen Mahnbescheid über ca. 400,- Eu widersprach ich im Ganzen.
Obwohl ich infolge der Erkenntnisse aus den vielen ausführlichen Abhandlungen hier im Forum gut vorbereitet für die Klageerwiderung und den AG-Prozess war, nahm ich dennoch einen Anwalt, der jedoch auf dem Gebiet meines Anliegens (§ 315 GBG) nicht spezialisiert ist, in Anspruch.

Wegen meiner Mindestrente in ca. Hartz IV - Höhe hatte er für mich PKH-Antrag gestellt, der 4 Tage vor der "Güteverhandlung" vom AG abgeschmettert wurde mit der Begründung :
Die Rechtsverteidigung sei mutwillig, denn ein Mensch, der seine Prozesskosten selbst zahlen müsste, würde von seiner Verteidigung absehen und stattdessen ein günstigeres Angebot des EVU nutzen oder kündigen und ein anderes EVU nehmen.

In der Verhandlung warf mir die uneinsichtige Richterin vor, ich sei nicht berechtigt gewesen, den Unbilligkeitseinwand nach § 315 zu äußern und meine Zahlungen zu kürzen, denn der § 315 BGB sei hier nicht anwendbar, da es keine EVU-Monopolstellung gäbe und ich ein günstigeres EVU-Angebot und einen billigeren Stromlieferanten hätte wählen können.
Ich sagte, dass die einschlägige ständige Rechtssprechung der letzten Jahre dies ganz anders sieht. Laut Urteilen einiger LGs, OLGs und des BGH ist der § 315 - Einspruch auch im liberalisierten Strommarkt anwendbar und man könne sich dem nicht verschließen. Die ausgedruckten und an Stellen gemarkerten Urteile wollte ich ihr vorlegen.

Diese Schwarzkittelfrau sagte während dessen kein Wort mehr, sie las oder machte Kreuze, das konnte ich nicht exakt sehen, sie saß ja oben auf einem Podest.
Plötzlich sagte sie, der EVU-Mitarbeiterin zugewandt, "wollen wir jetzt zu den Anträgen kommen ?".
Mein Anwalt erbat noch rasch ein kurzes Mandantengespräch auf dem Flur. Dort erfuhr ich dann, dass AG-Prozessverfahrensurteile mit einem Streitwert bis 600 Eu nicht reversibel sind, man also als Unterlegener kein weiteres Rechtsmittel hat. Das gilt auch für PKH. Die Richterin interessiere sich nicht für die Fakten (bezügl. § 315 BGB) und will kurzen Prozess machen. Wir sollten schnell noch einen Vergleich versuchen.
Aus dem folgte dann mühseelig ein Forderungsabschlag von fast 20 %.

Auch diese Frau, die mehrere Forderungs-Prozesse am Tag durchsitzt, hat uns durch ihre nicht gesetzeskonformen Handlungsweisen bewiesen, dass wohl eher die Richtung und nicht die Gerechtigkeit gemeint ist bei der Floskel : die BRD sei ein Rechtsstaat. Sie hat mir ein ausreichendes rechtliches Gehör abgeschnitten, wegweisenden oberrichterlichen Entscheidungen kein Interesse gezeigt und z.B. der StromGVV § 17 (den ich sogar erklärte) kein kluges Wort ihr entlocken konnte.

So ein unsachliches schädliches Verhalten empfinde ich als Rechtsbeugung und als Verletzung meiner Grundrechte, denn andere Beklagte vor anderen Gerichten werden im Bereich § 315 BGB mit Sachverstand ganz anders behandelt.

Liebe Leser, durch die Sturrheit der Richterin sah ich mich zu einem Vergleich genötigt, ansonsten wäre ich ihrem Urteil ohne Gegenwehr ausgeliefert und finanziell noch mehr geschädigt gewesen.
Seht Ihr für mich noch eine rechtliche Abwehrmöglichkeit ? Sofortige Beschwerde, Berufung und dergleichen ist ja wohl nicht möglich. Was sonst evtl. noch ?

Fazit :
§ 315 Widerspruch und Kürzung ist nicht gut, denn wenn der Daseinsversorger eine Forderungsklage beim Amtsgericht unter 600 Eu anzettelt, kann man schnell - wie in meinem Fall - der durchs Gericht um seine gerechte Behandlung betrogen sein. Man hat dann die Forderung und Gerichtskosten und evtl. 2 Anwälte zu bezahlen.

Zweckmäßiger erscheint mir, die Empfehlung den Grundversogten zu geben, die geforderten Preise eine zeitlang unter Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu bezahlen. Wenn dann der Betrag auf z.B. 1.000 Eu (etwas Abstand zu den 600,-) angewachsen ist - und das sollte so in 1 - 2 Jahren erreicht sein -, kann man gegen den letzten nicht mit Vorbehalt belegten Preis den Unbilligkeitseinwand und die gerichtliche Kontrolle setzen. Natürlich nur, wenn die Unbilligkeitsvermutung stark genug und nicht Spinnerei ist.
Nun muss man selber einen Rückzahlungsprozess beim AG einleiten. Dafür hat man als eventuell Unterlegener eine Chance beim Landgericht, in dem eigentlich ein höherer Sachverstand zu vermuten ist.

Für Eure wertvollen Tipps, wie ich wieder heraus komme aus dem Schlammfass, in das man mich steckte, wäre ich Euch sehr dankbar.
Ich bin erst am Samstag, 6.9.14, wieder hier.
Seid meine Elektronen, die um mich - Proton - kreisen und kräftig Spannung erzeugen. ;)

RR-E-ft:
@Proton

Sie gehen von unzutreffenden Prämissen aus und ziehen deshalb ein falsches Fazit.
Im Fall des Preiswiderspruchs sollten die einseitig erhöhten Entgelte nicht unter Vorbehalt gezahlt, sondern die Preise um den Erhöhungsbetrag gekürzt werden, vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Wurden Musterbriefe für den Preiswiderspruch benutzt, ist vorrangig die wirksame Einräumung eines Preisänderungsrechts und nur hilfsweise die Billigkeit bei der Ausübung auf dessen Grundlage in Abrede gestellt und bestritten worden.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Anwendung des § 315 BGB in der Grundversorgung nicht auf eine Monopolstellung an (vgl.  BGH, B.  v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., juris und vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17  ff., juris).


--- Zitat ---Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der
Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 -VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Den Regelungen in § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs.2 StromGVV, § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 StromGVV kann jeweils entnommen werden, dass
Energieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern. Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Preisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten beanstandet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom- und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Erklärungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden.
--- Ende Zitat ---

Der BGH hat jedoch mit genannten Beschlüssen klargestellt, dass zuvor die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären ist, ob die gesetzlichen Regelungen § 4 AVBV/ § 5 GVV den Energieversorgungsunternehmen überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht einräumen oder aber wegen Verstoß gegen EU- Recht unwirksam sind. Diese Rechtsfragfe wurde dem EuGH wiederholt zur Entscheidung vorgelegt ( EuGH Rs C- 359/11 und Rs. C- 400/11). Der Generalanwalt beim EuGH hat hierzu am 08.05.14 seine Schlussanträge gestellt.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=385422

Die Enstcheidungen des EuGH stehen noch aus.

Auch das OLG Stuttgart geht in einem rechtskräftigen Urteil vom 30.12.10 Az.2 U 94/10 = ZNER 2011, 69 f. davon aus, dass es für die Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen nicht auf eine Monopolstellung ankommt: http://www.pontepress.de/pdf/u10_201101.pdf

Das Gericht hätte, einer eigenen (ggf. unzutreffenden) Überzeugung folgend, von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH abweichen können.
Eine unzutreffende Rechtsauffassung des Gerichts ist nicht mit einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden  Böswilligkeit gleichzusetzen.

Es hätte bei einer solchen Abweichung jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO  die Berufung zulassen müssen, so dass in der Berufungsinstanz eine Klärung erfolgen konnte. Gegen die Nichtzulassung einer solchen Berufungsmöglichkeit hätte man sich nach entsprechender Gehörsrüge  erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde wehren können. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG liegt  in einem solchen Fall ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) vor.

Das hätte der Anwalt wissen und entsprechend beraten und handeln sollen.
Die Aussage, dass unter gegebenen Umständen  keine Berufungsmöglichkeit bestand, war demnach unzutreffend.

Er hätte das Gericht ggf. darauf hinzuweisen gehabt, dass es von anzuführender gefestigter höchstrichterlicher (BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 ...) und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart ZNER 2011, 69) abzuweichen gedenkt und deshalb für den Unterliegensfall - zur Meidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot -  die Zulassung der Berufung beantragen sollen.

Im Fall der Nichtzulassuzng  der Berufung hätte er gem. § 321a ZPO Gehörsrüge wegen Verstoß gegen das Willkürverbot einzulegen und bei deren Nichtabhilfe auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gehabt.

Siehe schon hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16849.0.html


Einen Verstoß gegen EU- Recht und die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.06.12 Az. VI -2 U (Kart) 10/11 angenommen:

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=17273.0

====
Bei gereingem Streitwert ist schon fraglich, ob sich ein Vergleich auf 20 % Nachlass gegenüber der Klageforderung angesichts der höheren  Kostenlast aus  den Einigungsgebühren der Rechtsanwälte bei den Prozesskosten  überhaupt  lohnt.

Siehe:

http://rvg.pentos.ag/

 

Energietourist:
ja ja, vor Gericht und auf hoher See..
Man könnte jetzt lange diskutieren, warum sich einige Amtsrichter über geltendes Recht,
sprich höher instanzliche Rechtsprechung hinweg setzen. Mir fallen da spontan jede Menge Gründe ein, manche denken sie wären der König, manche halten solche Prozesse für Lappalien und haben keine Lust sich damit zu beschäftigen und andere kennen die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht , es gibt Pfusch am Bau und Pfusch am Amtsgericht.
Hier im Forum gibt es jede Menge Betroffener, die mit Gerichten die gleichen Erfahrungen gemacht haben.
Es gibt aber auch Amtsrichter, die sich sehr viel Mühe mit so einer Sache geben. Und eines ist doch klar, die EVUs verklagen doch dort gerne vor Amtsgerichten, wo sie gute Chance sehen, dass der Richter ihren Argumenten folgt. Wenn das EVU z.B. von mir 1500€ will und klagt dann aber nur auf 500€ vorm Amtsgericht, dann sollten schon mal die Alarmglocken klingeln. Es ist doch nicht schwer raus zu bekommen, welche Amtgerichte versorgerfreundlich sind und welche nicht.
Und dann sollte ich mir auch vorher überlegen, wie weit will ich gehen. Das ist dann wie in der Spielbank, setze ich mir ein Limit und höre auf, wenn das Geld alle ist oder prozessier ich immer weiter-
@Proton
und bei den Anwälten ist das ähnlich wie bei den Richtern, es gibt gute und weniger gute. Ihr Anwalt hatte entweder keine richtige Lust, sich damit zu befassen oder er war mit der Sache überfordert.
Deshalb mein Tipp: wenn schon mit Anwalt, dann einen der sich mit Energierecht auskennt nehmen und nicht einen der ansonsten z.B. in Scheidungen (Familiensachen) macht.

berghaus:
Selbst wenn die Richterin sich nicht auf den Holzweg begeben hätte, weiß man ja nicht, wie der Prozess ausgegangen wäre.
Ich meine mich zu erinnern, dass Tarifkunden bisher bei dem Einwand nach § 315 BGB wenig Erfolg beschieden war und auch teure Gutachten hätten drohen können.

berghaus 05.09.14

khh:

--- Zitat von: RR-E-ft am 05. September 2014, 09:56:15 ---[...]
Das hätte der Anwalt wissen und entsprechend beraten und handeln sollen. Die Aussage, dass unter gegebenen Umständen keine Berufungsmöglichkeit bestand, war demnach unzutreffend.

Er hätte das Gericht ggf. darauf hinzuweisen gehabt, dass es von anzuführender gefestigter höchstrichterlicher (BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 ...) und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart ZNER 2011, 69) abzuweichen gedenkt und deshalb für den Unterliegensfall - zur Meidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot -  die Zulassung der Berufung beantragen sollen.

Im Fall der Nichtzulassuzng  der Berufung hätte er gem. § 321a ZPO Gehörsrüge wegen Verstoß gegen das Willkürverbot einzulegen und bei deren Nichtabhilfe auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gehabt.
Siehe schon hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16849.0.html
[...]
Bei geringem Streitwert ist schon fraglich, ob sich ein Vergleich auf 20 % Nachlass gegenüber der Klageforderung angesichts der höheren Kostenlast aus den Einigungsgebühren der Rechtsanwälte bei den Prozesskosten überhaupt  lohnt. Siehe: http://rvg.pentos.ag/
--- Ende Zitat ---

Es ist jetzt wohl zu prüfen, inwieweit der betreffende Anwalt für seine "Fehlleistungen" womöglich haftbar zu machen ist. :-\

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