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Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
Proton:
Infolge der nun positiven EuGH-Entscheidung vom Okt.2014 will ich versuchen, die oben beschriebene Schlappe wieder auszugleichen.
Was war geschehen :
Seit Anfang 2007 erhob ich in der Strom-Grundversorgung jährlich den Unbilligkeitseinwand (damaliger Musterbrief) und zahlte stets auf Basis des letzten nicht bestrittenen Preises.
In diesem Jahr 2014 strich das EVU die ersten Jahresforderungen aus und forderte für die letzten 4 Jahresrechnungen die Bezahlung der Differenz zwischen deren Rechnungsbeträgen und meinen reduzierten Zahlungen - in Summe ca. 450,- Eu.
Nach Mahnverfahren erfolgte im Sommer 2014 vor dem AG ein Vergleich mit 100,- Eu Nachlass und Monatsratenzahlungs-Gewährung, den ich nur sehr widerwillig annahm.
Mein RA (ein Freund aus früher Jugend) war mit dieser Materie total überfordert und als sich eindeutig darstellte, dass das Gericht ("§ 315 BGB gilt nicht im liberalisierten Strommarkt") mich verurteilen wird, empfahl er mir mit der Begründung - ich habe nach meiner Verurteilung infolge Streitwert unter 600 Eu kein weiteres Rechtsmittel - in der "Güteverhandlung" auf den Vergleich einzugehen.
Die letzte Jahresrechnung traf erst nach Klageerhebung bei mir ein, gegen die ich ebenfalls den § 315 - Einwand erhob. Daraus ergab sich erneut eine EVU-Forderung von ca. 170 Eu, die ich freiwillig nicht begleichen werde.
Aus der 350 Eu - Monatsratenzahlungsvereinbarung (aus dem Vergleich) habe ich 2 Monatsraten bezahlt.
Seit kurzem bin ich Kunde bei einem EVU eines anderen Bundeslandes.
Nun meine Frage, da ich mich vor dem AG selber durchsetzen muss bzw. will :
Mit welchen juristischen Argumenten kann ich die Auflösung / Nichtigkeit der 350 Eu Vergleichs-Vereinbarung fordern / begründen ?
Der Hauptbestandteil des Vergleiches - die gerichtlich geltend gemachte EVU-Forderung von 450 Eu - basiert auf einer rechtlich unwirksamen Forderung des EVU, da diesem - gemäß der Entscheidung des EuGH im Okt. 2014 - die rechtliche Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung fehlte ?
Welche Paragraphen treffen zu, um den Vergleich / meine Zahlungspflicht zu eliminieren ?
Für Eure freundlichen und nützlichen Argumente danke ich bereits jetzt.
- Proton -
RR-E-ft:
Es bestand ein Rechtsstreit darüber, ob dem Versorger die eingeklagte Forderung zustand.
Dieser Rechtsstreit wurde vor dem Amtsgericht ausgetragen und dort durch den Abschluss des Vergleiches endgültig beendet.
Durch Beendigung des Rechtsstreits wurde der Rechtsfrieden wieder hergestellt.
Darauf, wie dieser Rechtsstreit nunmehr höchstwahrscheinlich gerichtlich entschieden worden wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.
Über Forderungen, die nicht Gegenstand des abgeschlossenen Rechtsstreits waren, kann neu bzw. weiter vor Gericht gestritten werden.
Proton:
@ RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Inhalt jedoch verletzt das gesunde Gerechtigkeitsempfinden.
Begründung :
Wenn dem EVU die rechtliche Basis zur einseitigen Leistungsbestimmung fehlte, dann hat die daraus entstandene/erhobene und eingeklagte Forderung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Der Hauptteil des Vergleiches ist demnach ein unrechtmäßiger Forderungsbetrag, eine Forderung ohne rechtlichen Grund.
Der Fall passt nicht so einfach in die Anfechtungs §en 119 und 123 aber evtl in § 139 Teilnichtigkeit, immerhin ist der Vergleichs-Teil "Forderungsbetrag" rechtlich unwirksam.
Und Irrtum (§119 BGB) ?
Durch die Entscheidung des EuGH vom 23.10.14 (und wenn sie auch so in deutsches Recht eingepflegt wird) ist nun erkennbar, dass sich das EVU jahrelang und das AG sowie auch ich während des Prozesses im Irrtum befand und ebenso die Rechtssprechung bis 2011, weil alle davon ausgingen, die EVUs hätten in der Grundversorgung das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung auf der Grundlage der hierfür ab 2004 angewendeten rechtlichen Grundlage bzw. Gesetze.
Wird die EuGH-Entscheidung in deutsche Gesetzlichkeit übernommen, dann hat der Hauptteil / Forderungsbetrag meines Vergleiches mit dem EVU keinen Rechtsgrund (mehr), der Vergleich wäre dann materiell-rechtlich unwirksam.
Das kann doch meine zulässige Begründung sein zur Anfechtung nach § 119 oder Behauptung nach § 139 Teilnichtigkeit (Vergleich damit insgesamt nichtig).
Bezüglich der Anfechtungsfrist habe ich nicht schuldhaft verzögert, denn der Anfechtungsgrund ist mir ja erst mit Veröffentlichung des EuGH-Entscheidung Ende Okt. 2010 bekannt geworden.
Gesetzt den Fall, der Vergleich würde für nichtig erklärt werden, dann würde der AG - Prozess weiter geführt werden, sicherlich durch die gleiche Richterin, die ich dann allein überzeuge müsste.
Auch könnte durch die Bezahlung von 2 Monatsraten aus dem Vergleich mir vorgehalten werden :
§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
RR-E-ft:
Ihr eigenes Ziel war es, den Rechtsstreit zu beenden, bevor die Richterin ein Urteil zu ihren Lasten erlässt und verkündet.
Des entsprechenden Risikos wollten Sie sich endgültig entledigen.
Es ist das Ziel eines gerichtlichen Vergleiches, einen bestehenden Rechtsstreit zu beenden,
um wieder Rechtsfrieden zu haben. Dieses Ziel wurde auch erreicht.
Auf den Gegenstand und Inhalt des vorherigen Streits kommt es dann nicht mehr an.
Ebenso wenig kommt es auf die Motive an, die eine Partei bewog, in einen prozessbeendenden Vergleich einzuwilligen.
Zudem konnte man seit den Beschlüssen des BGH v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 und vom 29.6.11 Az. VIII ZR 211/10
und erst recht seit den Schlussanträgen des EuGH Generalanwalts Wahl vom 8.5.14 zu Rs. C-359/11
mit einem entsprechenden Ausgang beim EuGH rechnen, auch wenn dieser Ausgang im Hinblick auf die nicht erfolgte zeitliche Befristung nicht sicher war.
Und selbst dieser Ausgang des Verfahrens beim EuGH hätte die Richterin nicht daran gehindert, einer eigenen Überzeugung folgend
ein Urteil zu Ihren Lasten zu verkünden.
Nur hätte sie dann ein Rechtsmittel zuzulassen gehabt und im Falle der Nichtzulassung hätten Sie sich dagegen weiter zur Wehr setzen können und müssen,
um ggf. insgesamt noch ein besseres Ergebnis zu erzielen.
Proton:
@ RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre Geduld und Beantwortung.
= Proton =
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