@khh
Christian Guhl schrieb
Die Ermächtigung ist meistens ein Teil der AGB. Auf gar keinen Fall darf der Kunde in den AGB etwas eigenmächtig ändern !
Dem ist also auf jeden Fall so, wie RR-E-ft zutreffend erläutert hat. Ob diese Klausel tatsächlich gegen § 307 BGB verstößt, ist meines Wissens bisher noch nicht gerichtlich entschieden, weshalb für den Kunden, der mit der manuellen Überweisung nicht einverstanden ist, eine Unsicherheit bleibt, ob die Gerichte im Klagefall dem folgen werden. Insofern würde ICH als Kunde gut überlegen, wie ich mich verhalte.
Aber selbst ein außerhalb der AGB in einem Energielieferauftrag angehängtes SEPA-Mandat könnte die von RR-E-ft aufgezeigten Folgen haben, da das Angebot ja nicht nur aus den AGB besteht sondern auch aus anderen Angebotsteilen, so z.B. den Preisbestandteilen. Bei einer einseitigen Änderung dieses Angebotes könnte es also auch durch eine SEPA-Änderung zu einem neuen Angebot durch den Verbraucher kommen, mit den von RR-E-ft aufgezeigten Folgen. Selbst wenn ich die Versorger-AGB nicht "angetastet" habe. Insofern wäre ich da vorsichtig. Wir wissen, dass dieser Versorger in bestimmten Dingen durchaus klagewillig ist (vor allem, wenn er sich im Recht wähnt). Da würde ich möglicherweise lieber das Überweisungsrisiko eingehen, wenn ich denn schon bei ihm abgeschlossen habe.
Übrigens das Zitat aus Jura-Basic geht von einer anderen Konstellation aus: Hier wird zunächst ausgehandelt, was auszuhandeln ist (also z.B. der Preis beim Stromvertrag durch Eingabe der PLZ) und dann kommt das Angebot mit den AGB. Dabei ist dann der Preis individual und die AGB sind (möglicherweise) fest. Wenn Sie dann ein Gegenangebot machen, könnte es sein, dass auch die AGB durch ihr Gegenangebot individual werden. Vielleicht würde der Versorger sogar eine Änderung der AGB im Bereich des SEPA-Mandats annehmen und dann hätten Sie Pech gehabt.