Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Care Energy: Zahlung der EEG-Umlage
bb:
--- Zitat von: RR-E-ft am 18. August 2014, 20:49:43 ---Schuldner der EEG- Umlage wird deshalb wohl die Streithelferin sein. Fraglich, ob die ÜNB gegen diese fällige Forderungen auf EEG- Umlage haben. Dazu hätten sie dieser wohl die EEG- Umlage in Rechnung stellen müssen.
--- Ende Zitat ---
aA OLG Hamburg:
--- Zitat ---Die erforderliche vertragliche Beziehung als Grundlage für eine Stromlieferung im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 besteht nach dem oben Ausgeführten somit nicht zwischen der Beklagten und den Endkunden oder der m.-p., sondern allein zwischen der Beklagten und der m.-g.. Diese ist jedoch nicht Letztverbraucherin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012.
--- Ende Zitat ---
Also entweder kein Vertrag, oder kein Letztverbraucher.
Energiesparer51:
Es ist schon erstaunlich, wie mk sich mit seinem Firmenkonstrukt der Umlagezahlung entzieht und die großen Übertragungsnetzbetreiber vorführt. Die beschäftigen Anwälte, denen man eigentlich zutrauen sollte, solche Falle zu durchschauen. :-\
Netznutzer:
Es wird Zeit, dass sämtl. Vertriebe ein solches Konstrukt aufstellen und so die Politik zwingen, die Krake EEG-Umlage abzuschaffen, und die Energiewende endlich auf ein Steuersystem umzustellen, dass u.a. auch die breiten Schultern der dividendenzahlenden Industrie trifft und ebenso die Verweigerer des glorreichen Selbstverbrauchs.
Schon schlimm, dass die Schludrigkeit der Politiker bei der Gesetzesgebung zu derartigen Kapriolen führt.
Erfolgsstory EEG immer dran denken!!
Gruß
NN
khh:
--- Zitat von: Energiesparer51 am 18. August 2014, 21:47:16 ---Es ist schon erstaunlich, wie mk sich mit seinem Firmenkonstrukt der Umlagezahlung entzieht ...
--- Ende Zitat ---
Das wird letztlich aber nicht gelingen, denn auch nach Auffassung des OLG ist das Geschäftsmodell "Nutzenergie" ein Scheingeschäft und damit unwirksam - siehe:
--- Zitat von: RR-E-ft am 18. August 2014, 20:49:43 ---Die Verträge mit den Endkunden sind als dem Kaufrecht unterliegende Elektrizitätslieferverträge wirksam, lediglich die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Nutzenergielieferungen bzw. -umwandlungen sind als überraschende Klauseln bzw. Scheingeschäfte unwirksam.
--- Ende Zitat ---
[Unterstreichung durch khh]
Sobald die ggf. dem richtigen Schuldner in Rechnung zu stellenden 53,5 Mio. EEG-Umlagen-Nachforderungen fällig sind, dürfte es liquiditätsmäßig (und auch im Hinblick auf eine Überschuldung?) schnell sehr eng für das CE-Firmen-geflecht werden. Da sind die aufgrund der aktuellen Urteile evtl. zunächst zurückfließenden 7,5 - 10 Mio. nicht viel mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein.
Welcher Vorlieferant oder Verteilnetzbetreiber erbringt gegenüber CE jetzt, nachdem die Dimensionen der offenen ÜNB-Forderungen bekannt sind, noch irgendwelche Leistungen ohne Vorkasse bzw. Sicherheitsleistungen?
RR-E-ft:
--- Zitat von: bb am 18. August 2014, 21:35:25 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 18. August 2014, 20:49:43 ---Schuldner der EEG- Umlage wird deshalb wohl die Streithelferin sein. Fraglich, ob die ÜNB gegen diese fällige Forderungen auf EEG- Umlage haben. Dazu hätten sie dieser wohl die EEG- Umlage in Rechnung stellen müssen.
--- Ende Zitat ---
aA OLG Hamburg:
--- Zitat ---Die erforderliche vertragliche Beziehung als Grundlage für eine Stromlieferung im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 besteht nach dem oben Ausgeführten somit nicht zwischen der Beklagten und den Endkunden oder der m.-p., sondern allein zwischen der Beklagten und der m.-g.. Diese ist jedoch nicht Letztverbraucherin im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012.
--- Ende Zitat ---
Also entweder kein Vertrag, oder kein Letztverbraucher.
--- Ende Zitat ---
@bb
Eine angeblich andere Ansicht des Hanseatischen OLG besteht nicht.
Die Beklagte unterhält nur Lieferbeziehungen zur Streithelferin, welche die Energie jedoch (anders als vom LG angenommen) nicht durch Umwandlung in Nutzenergie verbraucht, sondern ihrerseits an die Kunden liefert. Deshalb ist die andere Gesellschaft nicht Letztverbraucher, sondern deren Kunden sind Letztverbraucher.
Somit beliefert die Beklagten keinen Letztverbraucher und ist deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG nicht zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet.
Wenn die Kunden der anderen Gesellschaft deshalb Letztverbraucher sind, weil sie tatsächlich elektrische Energie für den eigenen Verbrauch (Fernshen, Kühlschrank...) kaufen, so beliefert die andere Gesellschaft Letztverbraucher mit Elektrizität und ist deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet, wenn die ÜNB diese ihr gegenüber zur Abrechnung stellen.
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