In einer mir bekannt gewordenen
Feststellungsklage argumentieren die Anwälte der 365 AG, eine PV-Anlage auf dem Hausdach - mit 100%iger Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz über einen separaten Einspeisezähler - würde gem. Ziff. 9 (4) der AGB den Bonusanspruch ausschließen. Begründet wird das mit gewerblicher bzw. nicht ausschließlich privater
Nutzung der
Abnahmestelle.
Nach dem Verständnis der 365 AG müssen demnach Haus (ggf. mit PV auf dem Dach) und Grundstück die
Abnahmestelle sein (soll etwa Gemüse- oder Obstanbau im eigenen kleinen Garten und Verkauf auf dem Wochenmarkt dann auch den Bonusanspruch ausschließen?
). Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Strom
entnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück. Und lt. Bundesnetzagentur, Darstellung der GPKE Ziff. II 2., ist die Entnahme- bzw. Abnahmestelle eine physikalische Messeinrichtung, über die Energie entnommen werden kann und die durch eine
Zählpunktbezeichnung definiert wird, also auch nicht das gesamte Wohnhaus.
In der Klageschrift werden von den Anwälten der 365 AG u.a. angeführt
1. ein EuGH-Urteil zu einer steuerlichen Frage v. 20.06.2013 (Az C-219/12) als Beweis für das Bestehen einer gewerblichen
Tätigkeit bei
PV-Anlagen auf privaten Hausdächern, was aber m.E. nicht gleichbedeutend ist mit einer gewerblichen
Nutzung der
Abnahmestelle (von Letzterem ist in der AGB-Klausel die Rede!); sowie
2. drei Amtsgericht-Urteile aus dem 3. Quartal 2014, wo es NICHT um PV sondern um Warenvertrieb bzw. um eine Versicherungsagentur unter der privaten Wohnadresse ging, was m.E. völlig andere Sachverhalte sind, weil hier eine (teil)gewerbliche bzw. nicht ausschließlich private Nutzung der Abnahmestelle wohl anzunehmen ist.
Zum in der Feststellungsklage relevanten Sachverhalt hat das OLG Celle im Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22, ausgeführt – Zitat „
Eine derartige ... Tätigkeit liegt bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage durch den Kläger nicht vor. Diese erfordert für die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäfts-betrieb - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung dieser Geschäfte. Die einzige Geschäftshandlung liegt in dem jährlichen Ablesen der Zählerstände, welches zumeist vom Stromversorger vorgenommen wird. ...“. Strom wird für diese "einzige Geschäftshandlung" nicht verbraucht, folglich wird die von der 365 AG belieferte Strom
abnahmestelle ausschließlich privat genutzt! Die Strombelieferung durch 365 AG hat m.E. mit der separaten "Strom
einspeisestelle" für den selbst (gewerblich) erzeugten Strom gar nichts zu tun.
Mein Fazit: Betroffene 365 AG-Kunden sollten sich durch eine solche „Feststellungsklage“ nicht einschüchtern sondern unverzüglich durch einen sachkundigen Anwalt beraten und vertreten lassen !