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Autor Thema: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach  (Gelesen 68962 mal)

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Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #90 am: 13. April 2015, 00:15:39 »
... Ausschließliche Haushaltsnutzung ist eindeutig, nur dann gibt es vertragsgemäß einen Bonus. ...

Bei der 365 AG & Co. gibt es eine solche AGB-Klausel  N I C H T  und hat es auch  n i e  gegeben !   ::)

Haben Sie sich mit der Thematik überhaupt wirklich befasst oder gefallen Sie sich in der Rolle des "Störers" ?

So etwas braucht dieses Verbraucher-Forum, die Hilfesuchenden werden es Ihnen sicherlich danken. >:( >:( >:(

 
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #91 am: 13. April 2015, 11:03:12 »
... Ausschließliche Haushaltsnutzung ist eindeutig, nur dann gibt es vertragsgemäß einen Bonus. ...
Bei der 365 AG & Co. gibt es eine solche AGB-Klausel  N I C H T  und hat es auch  n i e  gegeben !   ::)
Haben Sie sich mit der Thematik überhaupt wirklich befasst oder gefallen Sie sich in der Rolle des "Störers" ?
So etwas braucht dieses Verbraucher-Forum, die Hilfesuchenden werden es Ihnen sicherlich danken. >:( >:( >:(
Zitat
(4) Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
almado AGB 9.(4) Bonusanspruch

@khh, "Rolle es Störers" und Sie glauben sich hier in der Rolle des Aufklärers?!

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #92 am: 13. April 2015, 12:01:46 »
Zitat
(4) Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
almado AGB 9.(4) Bonusanspruch

Genau, das ist der Wortlaut der aktuell verwendete AGB-Bonusklausel, aber eben nicht "Ausschließliche Haushaltsnutzung". Was diese Klausel bedeutet, wurde im Forum umfassend diskutiert.

Nur, um diese Klausel geht es in diesem Thread nicht, insbesondere ist die NICHT relevant im "Fall" von @Clever+Smart !  ::)

Und dass Sie, @PLUS, die "Bürgerwindradverwalter" und "PV-Anlagebetreiber" besonders lieben, wissen
wir ja inzwischen.  :D
« Letzte Änderung: 13. April 2015, 12:24:51 von khh »
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #93 am: 13. April 2015, 13:07:30 »
Zitat
(4) Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
almado AGB 9.(4) Bonusanspruch
Genau, das ist der Wortlaut der aktuell verwendete AGB-Bonusklausel, aber eben nicht "Ausschließliche Haushaltsnutzung". Was diese Klausel bedeutet, wurde im Forum umfassend diskutiert.
Nur, um diese Klausel geht es in diesem Thread nicht, insbesondere ist die NICHT relevant im "Fall" von @Clever+Smart !  ::) Und dass Sie, @PLUS, die "Bürgerwindradverwalter" und "PV-Anlagebetreiber" besonders lieben, wissen wir ja inzwischen.  :D
@khh, fein, jetzt differenzieren Sie mir noch zwischen "ausschließlicher Haushaltsnutzung" und "ausschließlicher privater Nutzung".

Eine selbständige berufliche Tätigkeit, in welchem Umfang auch immer, ist dann gegeben, wenn sie nicht mit einem Abhängigkeitsverhältnis verbunden ist. Ein  Arbeitnehmer bleibt Verbraucher und zwar auch dann, wenn er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeit zu Hause erledigt.  Nichtarbeitnehmer, PV-Anlagenbeitreiber, andere Gewerbebetreiber, wie auch Freiberufler üben eine selbständige berufliche Tätigkeit aus und sind demnach Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Richtig, exclusive Ausnahmen kann es auch für die zuletzt genannten nicht geben. ;)

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #94 am: 13. April 2015, 13:54:41 »
khh, fein, jetzt differenzieren Sie mir noch zwischen "ausschließlicher Haushaltsnutzung" und "ausschließlicher privater Nutzung".

Ist doch ganz einfach: Letzteres ist der Wortlaut der AGB-Klausel und "Haushaltsnutzung" eben nicht.

Ansonsten ist in den betreffenden Threads zu dieser hier nicht relevanten Klausel  A L L E S  gesagt !!
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #95 am: 13. April 2015, 16:12:31 »
khh, fein, jetzt differenzieren Sie mir noch zwischen "ausschließlicher Haushaltsnutzung" und "ausschließlicher privater Nutzung".
Ist doch ganz einfach: Letzteres ist der Wortlaut der AGB-Klausel und "Haushaltsnutzung" eben nicht.
Ansonsten ist in den betreffenden Threads zu dieser hier nicht relevanten Klausel  A L L E S  gesagt !!
@khh, ach ja, Sie suchen sich aus, was Ihnen jeweils passt, jetzt gibt es eine nicht relevante Klausel, die es bis eben wie von Ihnen behauptet überhaupt nicht gab. Zwischen nicht relevant und nicht existent ist doch noch ein Unterschied. Es geht hier in der Diskussion längst nicht mehr um einen Einzelfall sondern um das Thema "Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach"!

Ja es ist einfach, "ausschließlich privater Nutzung" ist als Klausel eindeutig, um das zu erkennen braucht es keine Staatsexamina. Aber jeder darf und kann lange weiter streiten und seine Erfahrungen machen.

Eigentlich ist das ja kein Thema für PV-Anlagenbetreiber. Wenn der eine PV-Anlagenbetreiber seinen Bonus bekommt, mein Glückwunsch. Gegenüber jeder anderen nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit bleibt die Stromkreisdifferenzierung dann eine Sonderbehandlung wenn unter diesen Bedingungen hier der Bonus gewährt und dort verweigert wird. Der andere PV-Anlagenbetreiber hat den Bonus deshalb noch lange nicht. Es geht hier auch nicht um den Versorger 365 AG und seine Ableger, es geht hier um eine Sonderbehandlung. Die PV-Stromerzeugung und der Stromverkauf soll hier nicht als Gewerbe, sondern wie eine private Geldanlage behandelt werden. Wer glaubt, sie ohne Konsequenzen öffnen zu können, der wird sich wundern, in dieser Büchse steckt mehr.
 
@khh, klären Sie die Community ruhig weiter auf, jeder hat letztendlich selbst zu entscheiden. Ich habe jetzt auf die Ungereimtheiten ausreichend hingewiesen. 

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #96 am: 13. April 2015, 16:59:41 »
@khh, ach ja, Sie suchen sich aus, was Ihnen jeweils passt, jetzt gibt es eine nicht relevante Klausel, die es bis eben wie von Ihnen behauptet überhaupt nicht gab. Zwischen nicht relevant und nicht existent ist doch noch ein Unterschied. ...

Falsch, SIE bringen in diverse Threads immer wieder Dinge ein (besonders gerne EE/EEG ::)), die dort nicht relevant sind. Und behauptet hab ich gar nichts sondern vielmehr festgestellt, dass es den Wortlaut "Haushaltsnutzung" in keiner AGB-Klausel der 365 AG gab und gibt, also nicht existent !

Wie sollen sich Hilfesuchende da noch zurechtfinden und einigermaßen einen Überblick gewinnen ?  :(


Schade diese eigentlich unnütze "Streiterei", denn Ihre vielfach sehr sachkundigen Beiträge schätze und lese ich mit Interesse.
« Letzte Änderung: 13. April 2015, 17:49:48 von khh »
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #97 am: 13. April 2015, 17:49:03 »
Falsch, SIE bringen in diverse Threads immer wieder Dinge ein (besonders gerne EE/EEG ::)), die dort nicht relevant sind. Und behauptet hab ich gar nichts sondern vielmehr festgestellt, dass es den Wortlaut "Haushaltsnutzung" in keiner AGB-Klausel der 365 AG gab und gibt, also nicht existent ! ...
@khh, sicher, der Bart des Kaisers und der Unterschied zwischen Januar und Jänner ist gewaltig und was relevant ist liegt in der Natur der Sache. EE/EEG sind bei Energiethemen häufig relevant.
@khh Sie haben mich nicht verstanden. ...
Ja, offensichtlich hatte ich Sie missverstanden. lt. Wikipedia ;):
Zitat
Missverständnis ist eine kommunikative Störung, die aus dem Differenzwert zwischen
dem Gemeinten eines Senders und dem Verstandenen beim Empfänger besteht.
Verstehen muss man auch wollen, und manchmal ist offensichtlich der Differenzwert gewollt.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #98 am: 13. April 2015, 17:53:26 »
... manchmal ist offensichtlich der Differenzwert gewollt.

So scheint es tatsächlich zu sein   ;D   ;)   -   Ende !
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Offline bolli

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #99 am: 14. April 2015, 08:53:19 »
Eigentlich ist das ja kein Thema für PV-Anlagenbetreiber. Wenn der eine PV-Anlagenbetreiber seinen Bonus bekommt, mein Glückwunsch. Gegenüber jeder anderen nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit bleibt die Stromkreisdifferenzierung dann eine Sonderbehandlung wenn unter diesen Bedingungen hier der Bonus gewährt und dort verweigert wird. Der andere PV-Anlagenbetreiber hat den Bonus deshalb noch lange nicht. Es geht hier auch nicht um den Versorger 365 AG und seine Ableger, es geht hier um eine Sonderbehandlung. Die PV-Stromerzeugung und der Stromverkauf soll hier nicht als Gewerbe, sondern wie eine private Geldanlage behandelt werden. Wer glaubt, sie ohne Konsequenzen öffnen zu können, der wird sich wundern, in dieser Büchse steckt mehr.
(fett-Formatierung durch bolli)
Leider lassen Sie mit diesen Auslassungen mal wieder erkennen, worum es Ihnen in Wirklichkeit geht: nicht um die Frage, wie der Fall gegenüber dem Versorger zu bewerten ist, sondern wie SIE den Fall in Bezug auf EEG und Zuwendungen aus diesem sehen.

So klar wie Sie oben die "ausschließlich private Nutzung" in der Klausel gesehen haben ist sie, wie ich schon an anderer Stelle betont habe, nicht , da der Begriff "Haushaltskunde" per EnWG-Definition durchaus weitergehend und damit in Widerspruch zu der "ausschließlich privaten Nutzung" steht und des weiteren offen bleibt, inwieweit bei einer EINSPEISUNG über eine andere Leitung eine "Nutzung" im Sinne von StromLIEFERUNG überhaupt vorliegt. So sind hier noch einige Punkte offen, die ggf. Klärungsbedürftig sind. Abgelehnt sind sie deswegen aber noch lange nicht.

Offline PLUS

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #100 am: 14. April 2015, 10:53:35 »
Leider lassen Sie mit diesen Auslassungen mal wieder erkennen, worum es Ihnen in Wirklichkeit geht: nicht um die Frage, wie der Fall gegenüber dem Versorger zu bewerten ist, sondern wie SIE den Fall in Bezug auf EEG und Zuwendungen aus diesem sehen.

So klar wie Sie oben die "ausschließlich private Nutzung" in der Klausel gesehen haben ist sie, wie ich schon an anderer Stelle betont habe, nicht , da der Begriff "Haushaltskunde" per EnWG-Definition durchaus weitergehend und damit in Widerspruch zu der "ausschließlich privaten Nutzung" steht und des weiteren offen bleibt, inwieweit bei einer EINSPEISUNG über eine andere Leitung eine "Nutzung" im Sinne von StromLIEFERUNG überhaupt vorliegt. So sind hier noch einige Punkte offen, die ggf. Klärungsbedürftig sind. Abgelehnt sind sie deswegen aber noch lange nicht.
@bolli, fast richtig erkannt. Ich haben etwas gegen die extreme Förderung und gegen Sonderbehandlungen zu Lasten Dritter und hier riecht es wieder einmal gewaltig nach Sonderbehandlung. Das bringe ich in meinen Beiträgen, die Sie als  "Auslassungen" bezeichnen, zum Ausdruck. Die Garantien, die Bevorzugungen, die "Renditen" und die unwirtschaftliche Erzeugung mit allen Nebenwirkungen (Ersatz bei Flaute und wenn die Sonne nicht scheint), zunehmend die Infrastruktur, zahlen unbeteiligte Verbraucher. Unsozialer geht es kaum noch.

Wieviel Milliarden wurden in Deutschland denn schon investiert oder vernichtet und wo ist ein angemessenes Ergebnis in jeder Hinsicht (Klima, Umwelt .. eine Versorgung, sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient)?! EEG & Co sind Rohrkrepierer, deren Privilegien von den Nutzniessern aus Eigennutz bei jeder Gelegeneheit geschützt und noch ausgebaut werden. Her mit allen Vorteilen, Subventionen  und sonstigten Vergünstigungen, die Nachteile haben alle anderen zu dulden und zu tragen. So geht das nicht weiter!

Nehmen Sie mal Abstand von den hier einseitig diskutierten Fällen. Es besteht, wie schon einmal festgestellt, immer noch Vertragsfreiheit in Deutschland. Da kann ein Versorger bei Sonderverträgen ausschließen wen und was er will. Er muss sich da auch nicht an Definitionen aus anderen Quellen halten, sondern den Ausschluss lediglich zweifelsfrei bestimmen und Gesetze wie z.B. §§ 305-307 BGB beachten.
PS
Zitat
...da der Begriff "Haushaltskunde" per EnWG-Definition durchaus weitergehend und damit in Widerspruch zu der "ausschließlich privaten Nutzung" steht..
@bolli, was Sie da als Widerspruch lesen wollen, ist eine weiter einschränkende Ergänzung. Wenn unter dem Richtzeichen Parken nur für PKW noch das Ergänzungschild "Parken nur mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Std" angebacht ist, dann steht das nicht zum Widerspruch sondern zur weiteren Einschränkung.
« Letzte Änderung: 14. April 2015, 11:59:54 von PLUS »

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #101 am: 14. April 2015, 11:05:58 »
OFF - TOPIC

@PLUS, und schon wieder EE/EEG an nicht gefragter, nervender und "störender" Stelle !  >:(

Merken Sie nicht, dass Sie damit Ihre sehr berechtigte (und hier im Forum überwiegend auch gar nicht streitige) von Ihnen vielfach auf den Punkt gebrachte Kritik regelmäßig selbst "abqualifizieren/diskreditieren" ?  ::)
« Letzte Änderung: 14. April 2015, 11:46:56 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #102 am: 14. April 2015, 11:27:22 »
... Nehmen Sie mal Abstand von den hier einseitig diskutierten Fällen. Es besteht, wie schon einmal festgestellt, immer noch Vertragsfreiheit in Deutschland. Da kann ein Versorger bei Sonderverträgen ausschließen wen und was er will. Er muss sich da auch nicht an Definitionen aus anderen Quellen halten, sondern den Ausschluss lediglich zweifelsfrei bestimmen und Gesetze wie z.B. §§ 305-307 BGB beachten.

Das ist zu bezweifeln  - insbesondere, wenn es sich um ein/e Spezialgesetz/-Verordnung zur Energieversorgung handelt -  und das berücksichtigen  S I E  nicht, zumindest nicht genügend differenziert abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie dem unterschiedlichen Wortlaut der jeweils geltenden AGB-Version.

Soviel zu "hier einseitig diskutierte Fälle" !  :(
« Letzte Änderung: 14. April 2015, 11:49:54 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #103 am: 14. April 2015, 13:53:21 »
... Nehmen Sie mal Abstand von den hier einseitig diskutierten Fällen. Es besteht, wie schon einmal festgestellt, immer noch Vertragsfreiheit in Deutschland. Da kann ein Versorger bei Sonderverträgen ausschließen wen und was er will. Er muss sich da auch nicht an Definitionen aus anderen Quellen halten, sondern den Ausschluss lediglich zweifelsfrei bestimmen und Gesetze wie z.B. §§ 305-307 BGB beachten.
Das ist zu bezweifeln  - insbesondere, wenn es sich um ein/e Spezialgesetz/-Verordnung zur Energieversorgung handelt -  und das berücksichtigen  S I E  nicht, zumindest nicht genügend differenziert abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie dem unterschiedlichen Wortlaut der jeweils geltenden AGB-Version. Soviel zu "hier einseitig diskutierte Fälle" !  :(
Eine Kontrahierungszwang nach "Spezialgesetz/-Verordnungen" gibt es in Bezug auf die Grundversorgung (siehe § 36 EnWG). Vielleicht noch mit § 18 EnWG Allgemeine Anschlusspflicht für den Netzbetreiber. Dann gibt es noch die Abnahmegarantie für den EE-Strom.

.... wo sonst noch ?

Offline bolli

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #104 am: 14. April 2015, 15:26:42 »
@bolli, was Sie da als Widerspruch lesen wollen, ist eine weiter einschränkende Ergänzung. Wenn unter dem Richtzeichen Parken nur für PKW noch das Ergänzungschild "Parken nur mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Std" angebacht ist, dann steht das nicht zum Widerspruch sondern zur weiteren Einschränkung.
Der BGH hat schon mehrfach mit seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass er irreführende Formulierungen oder solche die für den Verbraucher widersprüchlich sein könnten auch zugunsten der Verbraucher auszulegen vermag. Und nicht alles was für SIE eindeutig ist, mag auch für die Richter bis hin zum BGH eindeutig sein. Insofern bleibt es abzuwarten, was aus entsprechenden Verfahren raus kommt, so sie denn eingeleitet werden. Es gilt auch hier: Wer nicht wagt, der nicht gewinnt !

 

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