Leider lassen Sie mit diesen Auslassungen mal wieder erkennen, worum es Ihnen in Wirklichkeit geht: nicht um die Frage, wie der Fall gegenüber dem Versorger zu bewerten ist, sondern wie SIE den Fall in Bezug auf EEG und Zuwendungen aus diesem sehen.
So klar wie Sie oben die "ausschließlich private Nutzung" in der Klausel gesehen haben ist sie, wie ich schon an anderer Stelle betont habe, nicht , da der Begriff "Haushaltskunde" per EnWG-Definition durchaus weitergehend und damit in Widerspruch zu der "ausschließlich privaten Nutzung" steht und des weiteren offen bleibt, inwieweit bei einer EINSPEISUNG über eine andere Leitung eine "Nutzung" im Sinne von StromLIEFERUNG überhaupt vorliegt. So sind hier noch einige Punkte offen, die ggf. Klärungsbedürftig sind. Abgelehnt sind sie deswegen aber noch lange nicht.
@bolli, fast richtig erkannt. Ich haben etwas gegen die extreme Förderung und gegen Sonderbehandlungen zu Lasten Dritter und hier riecht es wieder einmal gewaltig nach Sonderbehandlung. Das bringe ich in meinen Beiträgen, die Sie als
"Auslassungen" bezeichnen, zum Ausdruck. Die Garantien, die Bevorzugungen, die "Renditen" und die unwirtschaftliche Erzeugung mit allen Nebenwirkungen (Ersatz bei Flaute und wenn die Sonne nicht scheint), zunehmend die Infrastruktur, zahlen unbeteiligte Verbraucher. Unsozialer geht es kaum noch.
Wieviel Milliarden wurden in Deutschland denn schon investiert oder vernichtet und wo ist ein angemessenes Ergebnis in jeder Hinsicht (Klima, Umwelt .. eine Versorgung, sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient)?! EEG & Co sind Rohrkrepierer, deren Privilegien von den Nutzniessern aus Eigennutz bei jeder Gelegeneheit geschützt und noch ausgebaut werden. Her mit allen Vorteilen, Subventionen und sonstigten Vergünstigungen, die Nachteile haben alle anderen zu dulden und zu tragen. So geht das nicht weiter!
Nehmen Sie mal Abstand von den hier einseitig diskutierten Fällen. Es besteht, wie schon einmal festgestellt, immer noch Vertragsfreiheit in Deutschland. Da kann ein Versorger bei Sonderverträgen ausschließen wen und was er will. Er muss sich da auch nicht an Definitionen aus anderen Quellen halten, sondern den Ausschluss lediglich zweifelsfrei bestimmen und Gesetze wie z.B. §§ 305-307 BGB beachten.
PS
...da der Begriff "Haushaltskunde" per EnWG-Definition durchaus weitergehend und damit in Widerspruch zu der "ausschließlich privaten Nutzung" steht..
@bolli, was Sie da als Widerspruch lesen wollen, ist eine weiter einschränkende Ergänzung. Wenn unter dem Richtzeichen Parken nur für PKW noch das Ergänzungschild "Parken nur mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Std" angebacht ist, dann steht das nicht zum Widerspruch sondern zur weiteren Einschränkung.