Dann nochmal zur Verdeutlichung (nicht für @Plus, sondern für Betroffene) - u.a.. das ist eher nebensächlich:... und ob die Definition der Abnahmestelle so eindeutig ist und ein "Merkblatt für stromintensive Unternehmen" wirklich relevant ist, wird sich wie auch sonst in jedem Einzelfall zeigen müssen. ...
Darauf dürfte es ankommen (was sich vermutlich auch durch das Urteil im Fall von @Clever+Smart bestätigen wird):Wer als Betreiber einer Photovoltaikanlage (überwiegend) privat Strom von einem Anbieter bezieht, der ihm einen solchen Bonus versprochen hat, sollte seine Anlage darauf überprüfen, ob diese mit dem Hausstrom-netz verbunden ist oder vollständig getrennt läuft. Im letzteren Fall kann der Bonus beansprucht werden.
[Einfügung in ( ) durch khh]
also auf den genauen Wortlaut (anstatt auf bspw. Phantasieumschreibungen durch die 365 AG & Co. oder deren Anwälte) der für den jeweiligen Vertrag verwendeten und unverändert geltenden AGB-Version Ziffern 1 (2) u. 9 (4).
Auch wenn das explizit nicht für @Plus bestimmt war, wenn er zitiert wird, darf er auch antworten!
Auf was es ankommt, steht noch weitgehend, bis auf Einzelentscheidungen, in den Sternen!
Ob jetzt einer Tätigkeit als Versicherungsagentur, Bürgerwindradverwalter, PV-Anlagebetreiber oder was auch immer in einem Wohnhaus nachgegangen wird, auch wenn das noch so geringfügig und nebenberuflich geschieht, es bleibt eine gewerbliche oder berufliche Nutzung. Ausschließliche Haushaltsnutzung ist eindeutig, nur dann gibt es vertragsgemäß einen Bonus.
Ob die PV-Anlage mit dem Haushaltstromkreis verbunden ist oder nicht ändert daran nichts. Der nebenberufliche Vertreter, der kaum Strom für seine Tätigkeit verbraucht wird vom Bonus ausgeschlossen, der PV-Anlagenbetreiber soll dagegen einen Anspruch haben?! Nur weil dieser den Strom getrennt vom Hausstromkreis produziert und verkauft? Die Verwaltung, Steuern, Buchführung wird ebenfalls im Haus und nicht im Büro mit abgetrenntem Stromkreis erledigt. Wenn das keine Sonderbehandlung sein soll ...